Normen
Arbeitsgerichtsgesetz §1
JN §51 (2) Z10
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §22
Arbeitsgerichtsgesetz §1
JN §51 (2) Z10
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §22
Spruch:
Auch Ansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer gehören dann, wenn sie sich auf das UWG. stützen, vor das Handelsgericht.
Entscheidung vom 5. November 1968, 4 Ob 337/68.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Der Kläger beantragt die Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen, Geschäftsmethoden des Klägers und dessen Geschäftsverbindungen zu benützen, sowie ihm anvertraute Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder ihm durch seine Tätigkeit für den Kläger bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu verwenden; ferner ihn zur Zahlung eines Betrages von 25.000 S s. A. sowie einer Geldbuße von 10.000 S zu verurteilen.
Der Kläger betreibe im Standort W. einen Handel mit Bürobedarf aller Art. Der Beklagte sei am 7. März 1966 in sein Unternehmen als angestellter Vertreter aufgenommen worden.
Am 15. Februar 1968 sei das Dienstverhältnis mit dem Beklagten durch Kündigung des Klägers gelöst worden.
Der Beklagte erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Handelsgerichtes Wien. Zuständig sei das Arbeitsgericht.
Das Erstgericht sprach aus, es sei für diese Klage sachlich nicht zuständig, das gesamte bisherige Verfahren sei nichtig, sachlich zuständig sei das Arbeitsgericht.
Das Rekursgericht wies die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Handelsgerichtes Wien ab. Seine Begründung läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger habe behauptet, daß der Beklagte durch die Verletzung von Geheimhaltungspflichten "zweifellos vertrags- und sittenwidrige Handlungen im Sinne der §§ 1 und 11 UWG. gesetzt" habe und "daher zur Unterlassung, zum Schadenersatz und Leistung einer Geldbuße verhalten werden" könne. Daraus folge, daß der Kläger einen Anspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend machen wolle. Hierauf weise auch sein Begehren auf Leistung einer Geldbuße hin. Nach § 51 (2) Z. 10 JN. gehörten vor die Handelsgerichte - und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert - Streitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Diese im Jahre 1945 eingefügte Z. 10 stelle eine Übernahme der schon früher bestandenen Zuständigkeitsbestimmung des § 22 UWG. dar. ("Die Gerichtsbarkeit ... steht den mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Gerichtshöfen zu"). Es handle sich demnach um eine verfahrensrechtliche Sonderregelung für solche Ansprüche. § 1 ArbGerG. sei im Verhältnis dazu eine allgemeinere Norm. Diese beziehe sich auf das dienstrechtliche Verhältnis schlechthin, die Bestimmung des § 22 UWG. aber auf den Wettbewerb, in den auch die Handlung eines Dienstnehmers eingreifen könne, wobei der Eingriff in den Wettbewerb einen Sonderfall auch hinsichtlich des bestehenden oder bestandenen Dienstverhältnisses darstelle. Der § 11 UWG. (§ 13 UWG.) sei ein Sondertatbestand in bezug auf die Generalklausel des § 1 UWG. und bei beiden Normen sei ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes erforderlich, worin das Besondere gegenüber den sonstigen unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis liege. Es sei auch noch darauf zu verweisen, daß wohl in den Ziffern 3 und 6 des § 51 JN. eine Einschränkung hinsichtlich der Arbeitsgerichtsbarkeit gemacht werde, eine solche aber bei Ziffer 10 fehle. Aus all dem müsse gefolgert werden, daß für Ansprüche, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht würden, die Gerichte nach § 51 JN. sachlich zuständig seien.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Beklagte behauptet, daß das Arbeitsgericht deshalb zuständig sei, weil § 1 ArbGerG. nicht die allgemeine Norm gegenüber dem § 22 UWG. sei. Maßgebend sei, daß der Beklagte Dienstnehmer gewesen sei. Auch Bestand- und Räumungsstreitigkeiten von Dienstnehmern fielen in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Den Gesetzgeber habe bei der Schaffung von Gerichten für einen bestimmten Personenkreis der Schutzgedanke geleitet, der nicht unbeachtlich bleiben sollte.
Diesem Vorbringen des Beklagten ist nur einzuräumen, daß die allgemeine Fassung des § 1 (1) Z. 1 ArbGerG. an sich auch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für das auf die §§ 11, 13 UWG. gestützte Begehren des Klägers begrunden könnte. Der Wille des Gesetzgebers, alle auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützten Ansprüche im Sinne des § 22 UWG. den mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Gerichtshöfen zuzuweisen, geht aber schon daraus hervor, daß das Bundesgesetz vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, keinen Vorbehalt für Ansprüche enthalten hat, die in den Geltungsbereich des damaligen Gewerbegerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 229/1922, fallen würden. Auch Kadecka, Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, S. 100 f., erklärt, daß die durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gewährten privatrechtlichen Ansprüche nach § 22 UWG. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes und die Persönlichkeit des Beklagten vor die mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Gerichtshöfe gehören. Dies ist offenbar die Ansicht des Gesetzgebers geblieben. Denn im Art. I lit. A Z. 2 des Gesetzes vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen Rechtspflege, StGBl. Nr. 188, enthält die Neufassung des § 51 JN. im Absatz 1 Z. 3 und 6 einen Vorbehalt für die Zuständigkeit des Gewerbegerichtes, nicht aber im Absatz 2 Z. 10 (Streitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Auch § 32 (2) und (3) des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 170, womit das Gewerbegerichtsgesetz 1943 aufgehoben und ausgesprochen wurde, daß die Verweisung in anderen Rechtsvorschriften auf das Gewerbegerichtsgesetz ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen des neuen Arbeitsgerichtsgesetzes erhalte, brachte keine Änderung der im § 22 UWG. und § 51 (2) Z. 10 JN. geregelten Zuständigkeit in Wettbewerbssachen. Denn die neue Fassung des § 1
(1) ArbGerG. 1946 stimmt mit der Fassung des Gewerbegerichtsgesetzes 1943, also des zur Zeit der Erlassung des Gesetzes vom 3. Oktober 1945, StGBl. Nr. 188, geltenden Gesetzes, im wesentlichen ("Die Arbeitsgerichte sind unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte .. zuständig") überein. Auch in der Rechtsprechung und Lehre (Arb. 5414, Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 111, Fasching I S. 328, Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, S. 108) ist die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes für Streitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb offenbar nicht bezweifelt worden.
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