OGH 8Ob15/67

OGH8Ob15/677.2.1967

SZ 40/17

Normen

EO §382 Z8
EO §397
EO §382 Z8
EO §397

 

Spruch:

Widerspruch gemäß § 397 EO. kann auch gegen die Bewilligung der einstweiligen Verfügung durch das Rekursgericht erhoben werden.

Entscheidung vom 7. Februar 1967, 8 Ob 15/67.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Die Klägerin hat Scheidung der Ehe nach § 49 EheG. begehrt. Wenige Tage nach Einbringung der Klage hat sie den Antrag gestellt, ihr durch einstweilige Verfügung den abgesonderten Wohnort in der Weise zu bewilligen, daß dem Beklagten das Betreten des Hauses L. 371, der derzeitigen Ehewohnung, untersagt werde; ferner hat sie beantragt, den Beklagten zu einer vorläufigen Unterhaltsleistung von 1000 S monatlich zu verhalten.

Das Erstgericht hat dem Antrag der Klägerin nur bezüglich des Unterhaltsbegehrens stattgegeben, den Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes jedoch abgewiesen.

Das Rekursgericht hat den abgesonderten Wohnort bewilligt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Beklagte macht - offenbar als Mangelhaftigkeit des Verfahrens - geltend, daß er vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht gehört wurde. Dies ist aber nicht unbedingt erforderlich, wie sich aus der Bestimmung des § 397 EO. ergibt, die dem Gegner der gefährdeten Partei das Recht des Widerspruches einräumt, wenn er nicht bereits vor der Beschlußfassung über die einstweilige Verfügung einvernommen wurde. Der Revisionsrekurswerber irrt, wenn er meint, er hätte deshalb, weil die einstweilige Verfügung erst vom Rekursgericht bewilligt worden ist, nicht die Möglichkeit gehabt, Widerspruch zu erheben (s. Neumann - Lichtblau, Komm. zur EO.[3], II. Band, zu § 397 EO., S. 1263). Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.

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