Normen
KO §79
KO §176 (3)
KO §79
KO §176 (3)
Spruch:
Der Konkurskommissär ist kein am Konkursverfahren Beteiligter und hat daher gegen die Ablehnung seiner Enthebung durch das Konkursgericht kein Rekursrecht.
Entscheidung vom 19. Jänner 1967, 5 Ob 4/67.
I. Instanz: Landesgericht Feldkirch; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.
Text
Der vom Landesgericht Feldkirch gemäß § 79 (1) KO. zum Konkurskommissär in diesem Konkursverfahren bestellte OLGR. Dr. X. Y., Vorsteher des Bezirksgerichtes N., beantragte unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. Juli 1962, 5 Ob 165/62 = EvBl. 1962 Nr. 402 = JBl. 1962 S. 640, seine Enthebung als Konkurskommissär mit der Begründung, seine Bestellung sei offenbar gesetzwidrig, weil § 77 (1) RDG. dem hier in Betracht kommenden zweiten Satz des § 79 (1) KO. inhaltlich derogiert habe.
Das Landesgericht Feldkirch als Konkursgericht gab diesem Enthebungsantrag keine Folge. Es begrundete seine Entscheidung damit, daß der Richter eines Bezirksgerichtes, wenn er als Konkurskommissär bestellt werde, nicht bei einem anderen Gericht, sondern bloß für ein anderes Gericht tätig werde; deshalb könne nicht gesagt werden, daß § 77 (1) RDG. die Bestellung des Richters eines Bezirksgerichtes zum Konkurskommissär im Sinne des § 79 (1) KO. ausschließe.
Den gegen diese Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch von OLGR. Dr. X. Y. erhobenen Rekurs wies das Oberlandesgericht Innsbruck als unzulässig gemäß den §§ 172 KO. und 526 (2) ZPO. zurück. Denn das Rekursrecht stehe, wie sich aus § 176 (63) KO. ergebe, nur einem "Beteiligten" zu; beteiligt könne aber nur eine Person sein, in deren Rechte durch den Konkurs eingegriffen werde. Der Konkurskommissär sei ein vom Konkursgericht zur Leitung des Verfahrens und zur Überwachung der mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen bestellter Einzelrichter. Als gerichtliches Organ des Konkursverfahrens könne und dürfe er keine Rechte und Ansprüche gegen die Konkursmasse haben; der Konkurskommissär müßte sich sonst als ausgeschlossen oder befangen erklären. Ein solcher Befangenheitsgrund sei aber von OLGR. Dr. X. Y. nicht geltend gemacht worden. Damit fehle ihm ein Recht zur Bekämpfung des Beschlusses, mit dem er als Konkurskommissär nicht enthoben worden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom Konkurskommissär erhobenen Rekurs nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Rekurs des Konkurskommissärs OLGR. Dr. X. Y. ist gemäß § 514 ZPO. (§ 172 KO.) deshalb zulässig, weil die Zurückweisung seines Rekurses durch die zweite Instanz ohne Überprüfung der Sachentscheidung bloß wegen mangelnder Rekurslegitimation erfolgte und daher keine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne des § 528 (1) ZPO. vorliegt (2 Ob 664/57 = EvBl. 1958 Nr. 151 u. a.). Der Rekurs ist aber nicht begrundet.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt (s. SZ. XXI 5, EvBl. 1962 Nr. 144 u. a.) ausgeführt hat, sagt die Konkursordnung - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden § 155 KO. - nicht, wer zur Erhebung des im § 176 KO. geregelten Rechtsmittels des Rekurses berechtigt ist; doch ist im Sinne der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichtes aus § 176 (3) KO. zu entnehmen, daß die Rekurslegitimation nur einem "Beteiligten" zusteht. Es kommt also im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Rekurslegitimation des Konkurskommissärs nur darauf an, ob er als ein am Konkursverfahren Beteiligter anzusehen ist oder nicht. Beteiligt am Konkursverfahren könnte der Rechtsmittelwerber bloß dann sein, wenn dadurch, daß seinem Antrag auf Enthebung als Konkurskommissär keine Folge gegeben wurde, in seiner Person irgendwelche rechtlich geschützte Interessen verletzt worden wären. Mit Recht weist in diesem Zusammenhang das Rekursgericht aber darauf hin, daß der Konkurskommissär persönlich durch das Konkursverfahren in seiner Rechtssphäre überhaupt nicht irgendwie berührt werden darf, weil er sonst ausgeschlossen oder befangen wäre, was diesfalls von ihm gar nicht behauptet wurde. Deshalb, weil das Landesgericht Feldkirch in Auslegung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - also durchaus im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit - offenbar im Sinne der Glosse Novaks zu der in JBl. 1962 S. 640 ff. veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. Juli 1962, 5 Ob 165/62, angenommen hat, dem § 79 (1) zweiter Satz KO. sei durch § 77 (1) RDG. nicht derogiert worden, kann keineswegs gesagt werden, daß der entgegen seinem Wunsch nicht seiner Stellung als Konkurskommissär enthobene OLGR. Dr. X. Y. dadurch irgendwie in seiner persönlichen Rechtssphäre beeinträchtigt worden wäre. Denn hiedurch wird nur seine dienstliche Tätigkeit berührt, aber nicht irgendwelche über diese dienstliche Tätigkeit hinausgehenden persönlichen Interessen.
Bloß deshalb, weil der Konkurskommissär in diesem Fall entgegen der Ansicht des Landesgeriches Feldkirch den Standpunkt vertritt, er könne im Hinblick auf § 77 (1) RDG. nicht mehr gemäß § 79 (1) KO. zum Konkurskommissär bestellt werden, kann ihm also entgegen seiner in seinem Rekurs vorgetragenen Ansicht nicht ein Rekursrecht gegen eine diesbezügliche Entscheidung des Konkursgerichtes zuerkannt werden, mag sich seine Rechtsansicht auch auf eine von ihm zitierte, zu dieser Frage einmal ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stützen, die übrigens auch nur im Wege der Gesetzesauslegung gewonnen worden ist und der schon gemäß § 12 ABGB. niemals die Kraft eines Gesetzes zukommen kann.
Insofern der Rechtsmittelwerber meint, falls er weiterhin als Konkurskommissär tätig würde, würde er seinem Diensteid und seinen Dienstpflichten zuwiderhandeln, weil er die Gesetze nicht beachten würde und gezwungen wäre, solche Dienstgeschäfte zu erledigen, die durch die festgesetzte Geschäftsverteilung nicht gedeckt wären, so greift auch dies nicht durch. Denn wenn er infolge eines mit seiner Rechtsansicht nicht übereinstimmenden Rechtsstandpunktes des Konkursgerichtes über die Auslegung der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften (§ 79 KO.) weiterhin Konkurskommissär bleiben muß, kann er seine richterlichen Pflichten dadurch schon deshalb nicht verletzen, weil er für die Rechtsansicht des Konkursgerichtes niemals verantwortlich gemacht werden könnte, selbst wenn sie wirklich rechtsirrig sein sollte.
Aus der Bestimmung des § 514 (3) ZPO., laut der gegen Beschlüsse, durch welche gemäß § 51 (2) ZPO. der Ersatz der Kosten dem Gericht auferlegt wird, die hienach zum Kostenersatz verpflichteten Richter Rekurs ergreifen können, geht auch eindeutig hervor, daß einem Richter nur dann ein Rekursrecht zukommt, wenn er - hier infolge einer ihn treffenden Kostenersatzpflicht - in seiner persönlichen Sphäre berührt und dadurch Beteiligter wird.
Daß der Richter im Verfahren außer Streitsachen gemäß § 15 AußStrG.
- außer wenn ihm selbst eine Strafe oder ein Schadenersatz auferlegt worden ist und er dadurch zum Beteiligten geworden ist - auch selbst ein Rechtsmittel ergreifen kann, wenn er "von der obergerichtlichen Verordnung für Personen, welche sich selbst zu vertreten unfähig sind, unwiederbringlichen Schaden besorgt", kann - abgesehen davon, daß gemäß § 172 KO. subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und Jurisdiktionsnorm und nicht die des Verfahrens außer Streitsachen im Konkursverfahren anzuwenden sind - deshalb im vorliegenden Fall keine Rolle spielen, weil es sich bei der angeführten Gesetzesstelle (§ 15 AußStrG.) um eine singuläre Bestimmung zum Schutz der Personen handelt, die gemäß § 21 ABGB. unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Daß eine solche Ausnahmebestimmung im Wege eines Analogieschlusses niemals auf den Gemeinschuldner angewendet werden könnte, liegt auf der Hand. Aber auch hinsichtlich der anderen am Konkursverfahren beteiligten Personen kommt eine sinngemäße Anwendung nicht in Betracht.
Ob und unter welchen Umständen dem Masseverwalter gegen Verfügungen des Konkursgerichtes ein Rechtsmittel zusteht oder nicht (s. hiezu EvBl. 1965 Nr. 409), ist für die Beurteilung der Frage der Rekurslegitimation des OLGR. Dr. X. Y. als Konkurskommissär in diesem Verfahren nicht entscheidungswesentlich, weshalb auf die darauf bezugnehmenden Ausführungen in seinem Rekurs nicht näher einzugehen war. Schließlich ist dem Hinweis des Rekurswerbers auf § 79 (3) KO. entgegenzuhalten, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Abberufung des Konkurskommissärs handelt, sondern um die Abweisung eines von ihm gestellten Enthebungsantrages. Im übrigen hätte der Konkurskommissär nach der Ansicht von Bartsch - Pollak I S. 386 zu § 79 KO. Anm. 13 bzw. II S. 313 Anm. 15 zu § 29 AO. auch gegen seine Abberufung gemäß § 79 (3) KO. kein Rekursrecht.
Aus den angeführten Erwägungen hat die zweite Instanz die Rekurslegitimation des OLGR. Dr. X. Y. als Konkurskommissär in diesem Verfahren mit Recht verneint.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)