OGH 4Ob1/64

OGH4Ob1/6421.1.1964

SZ 37/14

Normen

AHG §1
Bundesverfassungsgesetz Art23 (3)
Dienstpragmatik §89 (1)
LFG §120 (1)
AHG §1
Bundesverfassungsgesetz Art23 (3)
Dienstpragmatik §89 (1)
LFG §120 (1)

 

Spruch:

Umfang der Haftung eines Vertragsbediensteten der Republik Österreich für Schäden, die er seiner Dienstgeberin unmittelbar zugefügt hat.

Ein Vertragsbediensteter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, der ein Funkfeuer umschalten soll und auf der Fahrt dorthin mit seinem Kraftfahrzeug einen Unfall verursacht, handelt in Vollziehung der Gesetze.

Entscheidung vom 21. Jänner 1964, 4 Ob 1/64. I. Instanz:

Arbeitsgericht Graz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Der Beklagte war seit 1. März 1961 als Vertragsbediensteter der klagenden Republik Österreich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, Flugsicherungsstelle Th., zur Dienstleistung zugeteilt. Am 10. Juni 1961 ergab sich die Notwendigkeit einer Frequenzkorrektur des in der Nähe des Flughafens Th. befindlichen Funkfeuers GR. Der Vorgesetzte des Beklagten, der Flugsicherungstechniker R., fuhr daraufhin mit dem Beklagten in einem VW-Kombi zu dem erwähnten Gerät, reparierte es, schaltete es zu Meßzwecken auf Dauerstellung und fuhr mit dem Beklagten wieder zurück. Als R. mit dem Beklagten zum Flughafen zurückgekehrt und von der Funküberwachung die Mitteilung erhalten hatte, die Frequenz sei richtig eingestellt, erhielt der Beklagte von R., weil dieser mit der Reparatur der Tonbandanlage und der Zentraluhrenanlage beschäftigt war, den Auftrag, zum Funkfeuer GR. zu fahren und dieses so schnell wie möglich auf Normalbetrieb umzuschalten. Der Beklagte fuhr mit dem ihm nicht vertrauten VW-Kombi zum Funkfeuer mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 50 km in der Stunde. In einer flachen Kurve begann der VW-Kombi "wie ein Schiff zu schwanken", der Beklagte konnte das Fahrzeug nicht mehr abfangen, stieß mit einer Stoßstange des Fahrzeuges gegen einen auf der rechten Straßenseite befindlichen Randstein, worauf sich das Fahrzeug quer stellte und in den Graben kippte. Die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeuges erforderte nach der Behauptung der klagenden Partei 26.429.90 S. zum Unfall kam es, weil der Beklagte an der Unfallstelle zu schnell gefahren ist. Er wurde deshalb von der Bundespolizeidirektion G. rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 (2) StVO. zu einer Geldstrafe von 100 S verurteilt.

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten den Ersatz eines Schadens in der Höhe von 27.030 S s. A. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Bezahlung von

13.214.95 S, der Hälfte des festgesetzten Schadens von 26.429.90 S, weil es ein von der klagenden Partei zu vertretendes Mitverschulden des Vorgesetzten des Beklagten R. annahm, der gewußt habe, daß schnell gefahrene VW-Kombiwagen unstabil sind, ohne dies aber dem Beklagten vor der Fahrt bekanntzugeben.

Gegen dieses Urteil des Erstgerichtes haben beide Teile berufen. Die klagende Partei hat den Zuspruch weiterer 13.214.95 S begehrt, die beklagte Partei die völlige Abweisung der Klage. Die Abweisung des Teilbetrages von 600.10 S s. A. durch das Erstgericht ist demnach in Rechtskraft erwachsen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und verurteilte den Beklagten zur Bezahlung des ganzen noch offenen Klagsbetrages von 26.429.90 S s. A. Der Berufung des Beklagten wurde nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht nahm gleichfalls ein Verschulden des Beklagten an, nicht aber ein Verschulden des Vorgesetzten des Klägers R. und verurteilte daher den Beklagten zur Bezahlung des ganzen vom Erstgericht festgestellten Schadens. Die Einwendung, daß eine Haftung des Beklagten wegen des Fehlens eines Ausführungsgesetzes zu Art. 23 (3) B-VG. nicht bestehe und daß der Beklagte daher nicht hafte, weil er in Vollziehung der Gesetze gehandelt habe, fand das Berufungsgericht nicht stichhältig.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und wies die Klage ab.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vertragsbedienstete für einen Schaden haften, den sie dem Bund unmittelbar zugefügt haben, ist davon auszugehen, daß die dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorausgegangenen gesetzlichen Regelungen der Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsbediensteten und ihren Dienstgebern stets ausdrücklich die Haftung der Vertragsbediensteten für jeden dem Dienstgeber durch ihr Verschulden verursachten Schaden normiert haben, so zuletzt das Vertragsbedienstetengesetz 1934, BGBl. II Nr. 312, wo es im § 12 (1) letzter Satz hieß: "Sie (die Vertragsbediensteten) haften für das ihnen anvertraute Gut und für jeden durch ihr Verschulden dem Bund verursachten Schaden". Durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist aber das gemäß § 1 (1) in Verbindung mit § 12 des Beamten-ÜG., StGBl. Nr. 134/1945, wieder in Kraft getretene Vertragsbedienstetengesetz 1934 aufgehoben worden. Damit sind auch die in früheren Gesetzen enthaltenen Haftungsbestimmungen unanwendbar geworden. Nun bestimmt Art. 23 (3) B-VG. in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 19/1949, daß Personen, die als Organe des Bundes ... handeln, für den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben, haften. Nach Abs. 4 des Art. 23 B-VG. werden die näheren Bestimmungen zu Abs. 3 durch Bundesgesetz getroffen. Geht man davon aus, daß auch die Bestimmungen des Art. 23 (1) und (2) B-VG. bis zum Inkrafttreten des auf Grund des Abs. 4 erlassenen Bundesgesetzes (des Amtshaftungsgesetzes) - mit Ausnahme für die Richter nach dem Syndikatsgesetz - nur einen Grundsatz ohne Wirksamkeit aufstellten, so muß geschlossen werden, daß die Bestimmung des Art. 23 (3) B-VG. erst dann wirksam wird, wenn das in Abs. 4 vorgesehene Ausführungsgesetz erlassen worden ist, soweit nicht in anderen Gesetzen bestimmte Fälle bereits geregelt sind, wie dies für die Vertragsbediensteten bis zum Inkrafttreten des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der Fall gewesen ist.

Aus der Nichtübernahme der Bestimmung des § 12 (1) letzter Satz VBG. 1934 in das VBG. 1948 kann aber nicht gefolgert werden, daß ein Vertragsbediensteter, der nicht als Organ und nicht in Vollziehung der Gesetze handelt, nicht für den Schaden haftet, den er aus Verschulden dem Bund unmittelbar verursacht hat. Die Nichtübernahme der Bestimmung des § 12 (1) letzter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1934 in das Vertragsbedienstetengesetz 1948 hängt nämlich mit der damals im Zuge befindlichen Neufassung des Art. 23 des B-VG. und der Erlassung des Amtshaftungsgesetzes zusammen. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 wurde vom Nationalrat am 17. März 1948 beschlossen, die Neufassung des Art. 23 B-VG. und das Amtshaftungsgesetz erstmalig am 14. Jänner 1948, also schon vorher. Ein zweimaliger Einspruch des Bundesrates und ein Einspruch des Alliierten Rates hatten zur Folge, daß die Neufassung des Art. 23 B-VG. und das Amtshaftungsgesetz erst am 18. Dezember 1948 endgültig vom Nationalrat beschlossen werden konnten (vgl. hiezu Loebenstein - Kaniak, komm. z. Amtshaftungsgesetz S. 19). Aus dieser zeitlichen Abfolge und aus dem Inhalt des Gesetzes kann nun wohl der Schluß gezogen werden, daß der Gesetzgeber die Vertragsbediensteten gleich den öffentlich-rechtlichen Beamten für den Schaden, den sie als Organe in Vollziehung der Gesetze dem Bund unmittelbar zufügen, im Rahmen des Art. 23 (3) B-VG. und der in Abs. 4 dieser Gesetzesstelle angekundigten Gesetze und nur nach diesen haften lassen wollte und daß daher eine Aufnahme von diesbezüglichen Haftungsbestimmungen in das Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht notwendig war (vgl. dazu Adamovich, Die Bundesverfassungsgesetze[8], S. 81, Anm. 9; ders., Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts[5] I, S. 286 f., Just, Die Haftung für unmittelbar zugefügten Schaden im öffentlichen Dienst, ÖJZ. 1951 S. 211; a. M. Spanner in Adamovich - Spanner, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts[5], S. 277, 365). Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß Vertragsbedienstete für den Schaden, den sie nicht als Organe in Vollziehung der Gesetze dem Bund zufügen, überhaupt nicht haften sollten. Für eine solche Auslegung fehlt jeder vernünftige Grund. Die Bestimmung des § 12 (1) letzter Satz VBG. 1934 wiederholte im großen und ganzen nur die Bestimmung des § 1295 ABGB., wonach jedermann berechtigt ist, von dem Schädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern. § 12 (1) letzter Satz VBG. 1934 konnte somit, weil die Neufassung der Haftungsbestimmungen für den im Bereich der Hoheitsverwaltung zugefügten Schaden im Zuge war, ersatzlos aufgehoben werden, zumal für Schäden, die vom Vertragsbediensteten nicht durch Organhandlungen in Vollziehung der Gesetze dem Bund unmittelbar zugefügt werden, ohnehin die Bestimmungen des 30. Hauptstückes des ABGB. ausreichen (so auch Loebenstein - Kaniak, a. a. O., S. 16 f. und Just a. a. O., S. 209, sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Arb. 7853.

Der Hinweis auf § 89 DP., aus dem sich eine Schadenshaftung öffentlich-rechtlicher Beamter aus obrigkeitlichen Handlungen ihrem Dienstgeber gegenüber ergebe, ist nicht überzeugend. Denn einerseits kommt den administrativen Ersatzerkenntnissen nach dieser Gesetzesstelle - wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16. Dezember 1961, Soz I D, S. 341, vom 16. Dezember 1961, ÖVA 1963, S. 91, vom 16. März 1960, SlgNF. 3686, vom 16. Oktober 1931, SlgNF. 1429, und der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl. 1963 Nr. 249 ausgesprochen haben - kein Bescheidcharakter zu, die Entscheidung über derartige Schadenersatzansprüche steht vielmehr den ordentlichen Gerichten zu, wie ja Schadenersatzansprüche grundsätzlich bei diesen Gerichten anhängig zu machen sind (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1953, SlgNF. 2579, u. a.). Andererseits könnte, selbst wenn im § 89 (1) DP. eine originäre Bestimmung über die Haftung öffentlich-rechtlicher Beamter für den aus ihren obrigkeitlichen Akten dem Dienstgeber unmittelbar zugefügten Schaden enthalten und diese Schadenshaftung nicht durch die Neufassung des Art. 23 B-VG. hinfällig geworden wäre, daraus für die Schadenshaftung der Vertragsbediensteten kein Schluß gezogen werden.

Wenn nun auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1953, SlgNF. 2522, S. 217 f., unter Hinweis auf Art. II § 12 VerfÜG. 1929 die Weitergeltung älterer gesetzlicher Bestimmungen über die Schadenshaftung der Organe von Gebietskörperschaften diesen unmittelbar gegenüber (dort § 75 (1), (5) Tiroler Gemeindeordnung vom 10. Juli 1935, LGBl. 36) bejaht hat, so ist damit noch nicht ausgesprochen worden, daß für diese Schadenersatzpflicht mangels ausdrücklicher Spezialvorschriften auch die allgemeinen bürgerlichrechtlichen Schadenersatzbestimmungen bis zur Erlassung des im Art. 23 (4) B-VG. verheißenen Bundesgesetzes heranzuziehen wären. Die im Zusammenhang mit der Änderung des Art. 23 B-VG. stehende Aufhebung der bisheriger Schadenersatzbestimmung im Vertragsbedienstetengesetz spricht bezüglich der Vertragsbediensteten jedenfalls dafür, daß, soweit die Wirkung des verheißenen Gesetzes nach Art. 23 (3) B-VG. reichen soll, frühere Regelungen hinfällig sein sollen.

Entscheidend ist somit, ob sich der Beklagte bei der ihm aufgetragenen Fahrt zur Umschaltung des Funkfeuers in Vollziehung der Gesetze im Sinne des Art. 23 B-VG. befand oder nicht; im ersteren Falle haftet er mangels eines Ausführungsgesetzes im Sinne des Art. 23 (4) B-VG. nicht, im letzteren Falle haftet er nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des ABGB. für den von ihm dem Bund durch sein Verschulden unmittelbar zugefügten Schaden.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes hat der Beklagte "in Vollziehung der Gesetze" gehandelt. Die Flugsicherung ist gesetzlich imVIII. Teil des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), BGBl. 253, geregelt. Nach § 119 lit. a und b dieses Gesetzes umfaßt die Flugsicherung unter anderem die Luftverkehrsregelung einschließlich der Bewegungslenkung auf Flugplätzen und die Unterstützung der Luftfahrzeugführung durch Ortungshilfen (Luftnavigationshilfe). Nach § 120 (1) obliegt die Flugsicherung dem Bundesamt für Zivilluftfahrt. Dieses hat für Zwecke der Flugsicherung Außenstellen zu errichten, soweit dies zur sicheren und raschen Abwicklung des Luftverkehrs erforderlich ist (Flugsicherungsstellen).

Nach § 120 (1) hat demnach der Bund die Verpflichtung übernommen, Flugsicherungsstellen zu errichten und zu betreiben. Die Errichtung und der Betrieb von Funkfeuern, die zum Zwecke der Flugsicherung nötig sind, dient ausschließlich der Sicherung des Flugverkehrs, also der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe und nicht der Erfüllung irgendeiner privatrechtlichen Verpflichtung oder irgendeiner wirtschaftlichen Tätigkeit des Bundes. Die Errichtung und der Betrieb eines solchen Funkfeuers fällt keineswegs in den Rahmen der Wirtschaftsverwaltung des Bundes, steht doch dem Bunde hiebei kein gleichberechtigter Partner gegenüber oder zur Seite. Das gleiche gilt nicht nur für den Betrieb selbst, sondern auch für eine notwendig gewordene Umschaltung eines solchen Funkfeuers. Daran ändert nichts die Bestimmung des § 122 (2) LuftfahrtG., wonach der Zivilflugplatzhalter die mit der Errichtung und Erhaltung von Flugsicherungsanlagen, die ausschließlich der Sicherung des Abfluges oder der Landung dienen, verbundenen Kosten zu tragen hat, weil diese Bestimmung nur den Beitrag der Zivilflugplatzhalter zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung von Flugsicherungsanlagen regelt, ohne diesen irgendeinen Einfluß auf die Errichtung, die Erhaltung oder den Betrieb dieser Anlagen zu geben. Der Beklagte hat daher bei der ihm aufgetragenen Umschaltung des Funkfeuers in Vollziehung der Gesetze, nämlich in Vollziehung der dem Bund obliegenden Verpflichtung der Flugsicherung, gehandelt.

Wenn die klagende Partei hiezu meint, daß aber auf keinen Fall die Fahrt zur Funkanlage als Akt der Hoheitsverwaltung angesehen werden könne, weil das Lenken eines Kraftfahrzeuges - gleich durch welche Person es geschieht - an sich keine der Hoheitsverwaltung zugehörige Tätigkeit darstelle, weil es sich in nichts von der Tätigkeit anderer Kraftfahrzeuglenker unterscheide, so kann die beklagte Partei auf die ähnlichen Rechtsfälle der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes SZ. XXXIV 17 und SZ. XXXIII 92, verwiesen werden; war der Beklagte genötigt, zur Umschaltung des Funkfeuers seine Dienststelle, die Flugsicherungsstelle Th. zu verlassen, und hat er wegen der Dringlichkeit zur Zurücklegung des Weges über Auftrag seines Vorgesetzten ein Kraftfahrzeug benützt, so fallen diese tatsächlichen Verrichtungen noch unter den Begriff "Handlungen in Vollziehung der Gesetze" (so auch Loebenstein - Kaniak a. a. O. S. 49, Steininger, Verkehrsunfälle und Amtshaftung ZVR. 1962, S. 227, Ent, Das Sonderhaftpflichtrecht für Kraftfahrzeuge, ZVR. 1962, S. 368 ff.

Da sohin der Beklagte der klagenden Partei den gegenständlichen Schaden in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt hat und weil das in Art. 23 (4) in Aussicht gestellte Ausführungsgesetz zu Abs. 3 dieser Gesetzesstelle noch nicht erlassen ist, haftet der Beklagte im vorliegenden Fall nicht für den von ihm durch den Verkehrsunfall vom 10. Juni 1961 seinem Dienstgeber zugefügten Schaden.

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