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§ 12 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 12

Die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen ist der Entlohnungsgruppe c zuzuordnen, wenn diese Tätigkeit tatsächlich und nicht bloß fallweise mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche erbracht wird. Andernfalls ist die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen der Entlohnungsgruppe d zuzuordnen.