Spruch:
Keine Unterbrechung der Verjährung durch Pfändung und Überweisung der Forderung.
Entscheidung vom 18. Dezember 1962, 4 Ob 141/62.
I. Instanz: Arbeitsgericht Vöcklabruck; II. Instanz: Kreisgericht Wels.
Text
Der Kläger begehrte 20.896.57 S restliches Gehalt aus einem mit der beklagten Partei bestandenen und im Jahre 1953 beendeten Arbeitsverhältnis als Industriechemiker. Die beklagte Partei wendete in erster Linie Verjährung ein und machte außerdem Gegenforderungen geltend.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
In seiner Revision wiederholt der Kläger seine bereits von den Unterinstanzen abgelehnte Rechtsmeinung, die Verjährung sei dadurch unterbrochen worden, daß sich die beklagte Partei am 30. März 1955 als Drittschuldnerin geäußert habe, die Forderung des Klägers bestehe zwar, die beklagte Partei habe aber wesentlich höhere Gegenforderungen; darin liege ein Anerkenntnis, das eben die Verjährung unterbrochen habe. Diese Auffassung lehnt auch der Oberste Gerichtshof ab. Er hat bereits in seiner Entscheidung SZ. XXXIII 11, auf die Bezug genommen wird, begrundet, daß durch das Geständnis, eine Forderung sei entstanden, unter gleichzeitiger Behauptung des Erlöschens dieser Forderung durch Kompensation die Verjährung nicht unterbrochen wird. Davon abzugehen, bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß.
Die weitere Rechtsmeinung in der Revision, durch Forderungspfändungen und Überweisungen im Jahre 1955 sei die Verjährung unterbrochen worden, und sie habe erst nach Beendigung der Exekution im Jahre 1959 wieder zu laufen begonnen, widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Das Berufungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, daß nach § 297 (3) EO. dann, wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung nötig erscheint, das Exekutionsgericht einen Kurator zu bestellen hat. Bei Bestand dieser Vorschrift kann nicht bezweifelt werden, daß die Forderungspfändung und Überweisung an sich - wie das der Kläger wahrhaben will - die Verjährung nicht unterbricht.
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