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§ 297 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 295

Pfändung von Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts

§ 297.

(1) Wird auf eine Geldforderung Exekution geführt, die dem Verpflichteten gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gebührt, so ist das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auf Antrag des betreibenden Gläubigers auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Verpflichteten gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Die Angabe des zur Liquidierung berufenen Organes obliegt dem betreibenden Gläubiger. Inwiefern dieses Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Verpflichteten vorläufig zurückzuhalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.

(2) Ergibt sich aus den sonstigen Angaben im Exekutionsantrag, insbesondere über die Art der zu pfändenden Forderung, dass der Empfänger des Zahlungsverbots für diese Forderung nicht anweisende Stelle im Sinn des Abs. 1 ist, so hat er das Zahlungsverbot und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung der anweisenden Stelle auf Gefahr des betreibenden Gläubigers weiterzuleiten, wenn er die anweisende Stelle kennt und beide Stellen zur selben juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören.

früher § 295

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233802