OGH 5Ob117/61

OGH5Ob117/6126.4.1961

SZ 34/66

Normen

ABGB §180a
ABGB §183
AußStrG §260
ABGB §180a
ABGB §183
AußStrG §260

 

Spruch:

Das Gericht kann auch nach dem Adoptionsgesetz 1960 nur die Adoption bewilligen oder die Bewilligung versagen, nicht aber den Adoptionsvertrag ändern.

Die Angabe des durch die Adoption erlangten Namens oder des Umstandes, daß das Wahlkind den bisherigen Familiennamen behält, ist als Teil des Bewilligungsbeschlusses der Rechtskraft fähig.

Entscheidung vom 26. April 1961, 5 Ob 117/61.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Mit dem Beschlusse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. November 1960 wurde eine Adoption bewilligt. Im Beschluß wurde ausgesprochen, gemäß §§ 183 Abs. 2 ABGB. habe das Wahlkind den Geschlechtsnamen der Wahlmutter "A." zu erhalten. In einer am 18. November 1960 überreichten Eingabe ersuchte das zuständige Amt der Landesregierung um Berichtigung des Beschlusses hinsichtlich des vom Wahlkind zu führenden Namens mit der Begründung, daß die Wahlmutter als Witwe auf das Wahlkind ihren Ehenamen "S." übertrage.

Das Erstgericht bewilligte die Berichtigung.

Das Rekursgericht wies den Berichtigungsantrag ab.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Amtes der Landesregierung keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bewilligungsbeschluß des Erstgerichtes hinsichtlich der Angabe des vom Wahlkind zu führenden Namens gesetzwidrig war, denn der Beschluß wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Vorschrift des § 419 ZPO. über die Berichtigung von Urteilen kann im außerstreitigen Verfahren subsidiär angewendet werden (JBl. 1937 S. 457). Demnach kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Es muß aber das, was in der Ausfertigung enthalten ist, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen haben (EvBl. 1958 Nr. 84 u. a.). Das ist hier offenbar nicht der Fall, denn das Erstgericht hat die Adoption bewilligt und seiner Entscheidung über den vom Wahlkind zu führenden Namen die diesbezügliche Bestimmung des Adoptionsvertrages zugrunde gelegt. Wäre das Erstgericht der Meinung gewesen, diese Vertragsbestimmung widerspreche dem Gesetz, so wäre es nicht befugt gewesen, den Adoptionsvertrag zu ändern. Das Gericht kann den Adoptionsvertrag entweder, so wie er vorliegt, bestätigen oder ihm die Bestätigung verweigern (JB. 29 neu). An diesem Grundsatz ist durch die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindes Statt mit Bundesgesetz vom 17. Februar 1960, BGBl. Nr. 58, nur insofern eine Änderung eingetreten, als an die Stelle der Bestätigung nach dem früheren Wortlaut des § 181 ABGB. die Bewilligung nach dem nunmehrigen Wortlaut des § 180a ABGB. getreten ist. Der meritorischen Unrichtigkeit einer Entscheidung kann nicht durch eine Berichtigung, sondern nur im Rechtsmittelweg abgehoffen werden. Die begehrte Richtigstellung würde nicht nur den Inhalt des Adoptionsvertrages, sondern auch den Sinn der in Rechtskraft erwachsenen Bewilligung des Erstgerichtes ändern und verstieße daher gegen die Einrichtung der Rechtskraft. Die Angabe des Namens, den das Wahlkind durch die Annahme an Kindes Statt erhalten hat, oder des Umstandes, daß das Wahlkind den bisherigen Familiennamen behält, ist zufolge § 260 Z. 3 AußStrG. in der neuen Fassung ein Teil des Bewilligungsbeschlusses und der Rechtskraft fähig (vgl. 6 Ob 68/61).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte