OGH 3Ob490/59

OGH3Ob490/597.12.1959

SZ 32/159

Normen

EO §37
EO §37

 

Spruch:

Behauptet nach der Pfändung von Mietrechten ein Dritter, er sei der Mieter, so steht ihm das Recht zur Klage nach § 37 EO. zu.

Entscheidung vom 7. Dezember 1959, 3 Ob 490/59.

I. Instanz: Exekutionsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Auf Antrag der beklagten Partei als betreibender Partei hat das Exekutionsgericht Wien zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 50.747 S 04 g gegen den Verpflichteten Josef B. die Pfändung seiner Mietrechte an der Wohnung Nr. 19 im Hause Wien 9., L.-Straße 95, durch ein Verfügungsverbot an den Verpflichteten unter gleichzeitiger Verständigung des Vermieters bewilligt und die Entscheidung über den Verwertungsantrag durch Zwangsverwaltung vorbehalten.

Gegen diese Exekution erhebt die Klägerin, die Gattin des Verpflichteten die Widerspruchsklage, da die Mietrechte an der Wohnung ihr zustunden; sie habe mit der Hausverwaltung im Jahre 1954 einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen die Mietrechte mit Zustimmung ihres Gatten auf sie übertragen worden seien.

Das Erstgericht wies die Klage ohne Feststellungen über das behauptete Mietrecht der Klägerin aus rechtlichen Gründen ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit Rechtskraftvorbehalt auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Auf den Umstand, daß nach Pfändung der Mietrechte noch kein Verwertungsverfahren im Gange ist, kommt es nicht an. § 37 EO. gewährt dem Dritten die Widerspruchsklage, wenn er an einem durch die Exekution betrogenen Gegenstand ein Recht behauptet, das die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Steht das gepfändete Mietrecht nicht dem Verpflichteten, sondern der Klägerin zu, so ist ihr Gebrauchsrecht an der Wohnung wegen der Möglichkeit einer Verwertung durch die Exekution betroffen und gefährdet. Sie befindet sich in einer ähnlichen Lage wie die Gattin eines zur Räumung verurteilten Verpflichteten, der wegen der Auswirkung des Räumungstitels auch gegen sie (§ 568 ZPO.) beim Bestand eigener Mietrechte an dem Mietobjekt von der Rechtsprechung die Widerspruchsklage nach § 37 EO. gewährt wird. Daß nach der Rechtsprechung bei einer Exekution zur Räumung von Liegenschaften (§ 349 EO.) dem Dritten unter bestimmten Voraussetzungen eine Widerspruchsklage zusteht, schließt nicht aus, daß eine solche Klage auch bei einer Exekution auf die Mietrechte (§ 331 EO.) statthaft ist. Da somit auch im Falle der Pfändung der Mietrechte dem Dritten, wenn er Mieter ist, das Recht auf die Widerspruchsklage zusteht, kommt es auf die Frage, wieweit er als Beteiligter im Verwertungsverfahren seine Interessen wahrnehmen kann, nicht an.

Stichworte