Normen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §531
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §548
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §819
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §823
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §824
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1414
Außerstreitgesetz §18 Abs2
Außerstreitgesetz §125
Drittes Rückstellungsgesetz §14 Abs2
Zivilprozeßordnung §1
Zivilprozeßordnung §6
Zivilprozeßordnung §240
Zivilprozeßordnung §477 Abs1 Z6
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Drittes Rückstellungsgesetz §14 Abs2
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Zivilprozeßordnung §6
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Zivilprozeßordnung §477 Abs1 Z6
Spruch:
Einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behauptet, steht nicht die Befugnis zu, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeneigenschaft streitig zu machen.
Entscheidung vom 21. Jänner 1953, 1 Ob 332/51.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Nach dem klägerischen Vorbringen hat die beklagte Partei als Verlassenschaftskurator nach Friedrich K. einen Rückstellungsantrag gegen den Kläger bei der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien auf Rückstellung der Hälfte des Hauses Wien, I., H.gasse 20, eingebracht, der in erster und zweiter Instanz mit der Begründung abgewiesen wurde, daß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes auch für Erbeserben gelten und die Beklagte in einem dem § 14 Abs. 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes entsprechend nahen Verhältnis zum Erblasser Friedrich K., dem geschädigten Eigentümer, nicht gestanden sei; die Beklagte, die die eheliche Tochter der zweiten Gattin des Erblassers Anna aus erster Ehe ist, habe in der Abhandlung nach der am 29. Mai 1943 verstorbenen Anna K., die von dem am 20. September 1942 verstorbenen Friedrich K. testamentarisch als Universalerbin eingesetzt worden war, als deren alleinige gesetzliche Erbin die bedingte Erbserklärung abgegeben. Am 2. Juli 1948 ist dann ein Brief des Friedrich K. vom 30. Juni 1941 als Nachtragstestament desselben kundgemacht worden und hat die Beklagte sich auf Grund dieses Schreibens als Nacherbin nach Friedrich K. bezeichnet und als solche eine Erbserklärung abgegeben, die auch vom Gericht angenommen wurde, obwohl das Schreiben des Friedrich K. keine Einsetzung der Beklagten als Erbin oder Nacherbin enthält. Die Oberste Rückstellungskommission hat mit Beschluß vom 16. Oktober 1948 die Beschlüsse der beiden Unterinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Rückstellungskommission mit der Begründung zurückverwiesen, daß auch der Vorerbe, der ja nur in einem Testament eingesetzt werden könne, als Testamentserbe zu behandeln und der Mangel der Legitimation der Antragstellerin dadurch, daß Emma P. gegenwärtig im Verlassenschaftsverfahren als Testamentserbin erscheine, jedenfalls saniert sei; ob ihrer Erbserklärung eine gültige Erbseinsetzung zugrunde liege, könne in diesem Verfahren nicht geprüft werden. Daraus leitet der Kläger seine Legitimation und sein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß der Erbserklärung der Beklagten keine gültige Erbseinsetzung zugrunde liege, ab und begehrte die Feststellung 1. daß dieser Erbserklärung weder auf Grund des Testamentes des Friedrich K. vom 30. Juni 1941 noch auf Grund seiner schriftlichen Erklärung vom gleichen Tage an seine Gattin eine gültige Erbseinsetzung zugrundeliege, 2. daß der Beklagten ein testamentarisches Erbrecht gegen Friedrich K. weder als Erbin noch als Nacherbin zustehe, 3. daß ihr lediglich ein gesetzliches Erbrecht nach Anna K. zustehe, 4. daß die vom Bezirksgericht Innere Stadt erlassenen Beschlüsse über die Annahme der Erbserklärung als Nacherbin nach Friedrich K. und betreffend die Einantwortung des Nachlasses des Friedrich K. an die Beklagte nichtig seien.
Das Erstgericht hat mit Urteil vom 31. Oktober 1950 zu Recht erkannt, daß der beklagten Partei ein testamentarisches Nacherbrecht nach ihrem Stiefvater Friedrich K. nicht zustehe, hat das Mehrbegehren abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, Kläger habe sich mangels eines rechtlichen Anspruches auf den Nachlaß oder Teile desselben am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligen können; die im Abhandlungsverfahren ergangenen Beschlüsse bänden nur die Parteien, besäßen aber keine Rechtskraft dritten Personen gegenüber; die Einantwortungsurkunde stelle nur dritten Personen gegenüber die widerlegbare Rechtsvermutung der Richtigkeit ihres Inhaltes dar; die Rückstellungskommission sei an diese Rechtsvermutung vorläufig gebunden, im Verlassenschaftsverfahren sei die Lösung dieser Frage für die klagende Partei mangels Parteistellung nicht möglich, es bleibe daher nur der Rechtsweg offen; die materiellrechtliche Legitimation eines durch Einantwortungsurkunde ausgewiesenen Rechtsbesitzers könne von jedem Dritten im Rechtswege bezweifelt werden, wenn die Rechte des Dritten von der sachlichen Legitimation des vermuteten Erben betroffen werden; dies treffe im vorliegenden Falle zu; die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde sei der wahren Rechtslage nie vorgreiflich, der Kläger verlange ja auch nicht eine rechtliche Korrigierung der Einantwortungsurkunde gegenüber jedermann, sondern nur die Feststellung des Nichterbrechtes der Beklagten ihm gegenüber. Die Urkunde vom 30. Juni 1941 enthalte nur eine Bitte des Erblassers, einen Wunsch im Sinne des § 711 ABGB., der unverbindlich sei, der Erblasser habe aber seine Witwe als Universalerbin in keiner Weise belasten wollen, inbesondere nicht mit Legaten und umsoweniger mit einer Nacherbschaft über das, was verbleibt.
Das Berufungsgericht hat mit dem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen, mit dem angefochtenen Urteil im übrigen der Berufung der beklagten Partei nicht Folge gegeben und in den Entscheidungsgründen in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, die im Verlassenschaftsverfahren ergehenden Beschlüsse bänden nur die Parteien und die sonstigen Beteiligten dieses Verfahrens, besäßen aber keine materielle Rechtskraft dritten Personen gegenüber. Jedem Dritten stunde daher in Wahrnehmung seiner Rechte ohne Rücksicht auf bereits im außerstreitigen Verfahren ergangene und in Rechtskraft erwachsene Beschlüsse im Sinne des § 18 Abs. 2 AußstrG. ein Klagerecht zu. Die vorliegende Feststellungsklage strebe nicht eine Abänderung der Einantwortungsurkunde gegenüber jedem Dritten an, sondern verlange nur die Feststellung des Nichtbestandes eines testamentarischen Nacherbrechtes gegenüber dem Kläger. Die materiellrechtliche Legitimation eines durch Einantwortungsurkunde ausgewiesenen Rechtsbesitzers könne von jedem Dritten im Prozeßwege bestritten werden, wenn unmittelbar die Rechte des Dritten von der sachlichen Legitimation des vermutlichen Erben betroffen werden, wie aus § 18 Abs. 2 AußstrG. hervorgehe. Damit erledige sich auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 240 Abs. 3 ZPO., nämlich der rechtskräftig entschiedenen Streitsache. Daß die Rechte der Klägerin von der materiellrechtlichen Legitimation der Beklagten als der vermuteten testamentarischen Nacherbin nach Friedrich K. betroffen würden, und ihm daher ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des Klagebegehrens zuzubilligen sei, ergebe sich aus den im Rückstellungsverfahren ergangenen Entscheidungen. An die rechtskräftige Feststellung, daß der Beklagten ein testamentarisches Nacherbrecht nach Friedrich K. nicht zustehe, wäre auch die Rückstellungskommission gebunden. Die Urkunde vom 30. Juni 1941 enthalte eine letztwillige Nacherbschaftsanordnung nicht.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Was die behauptete Nichtigkeit im Sinne der §§ 477 Abs. 1 Z. 6 und 240 ZPO. anlangt, hat das Berufungsgericht die aus diesen Nichtigkeitsgrunden erhobene Berufung mit seinem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß verworfen. Dieser Beschluß kann mangels der Voraussetzungen des § 519 ZPO. allerdings nicht angefochten werden. Die beklagte Partei vermeidet auch eine ausdrückliche Anfechtung dieses Beschlusses, macht jedoch gleichwohl diese Nichtigkeiten neuerlich geltend. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich nicht hier eigentlich letzten Endes um eine unzulässige Bekämpfung des Beschlusses des Berufungsgerichtes handelt; denn auf jeden Fall muß das Vorliegen dieser Nichtigkeiten verneint werden. Die Entscheidung der Frage, wer wirklicher Erbe ist, ist, wie die Einrichtungen der Erbrechts- und Erbschaftsklagen zeigen, nicht ausschließlich dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten. Die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde kann auch nicht unbedingt, wie dies bei absoluter Rechtskraft der Fall wäre, eine Prüfung der Frage, wer wirklicher Erbe ist, im Rechtsstreit ausschließen, wie ebenfalls wieder die Erbschaftsklage erkennen läßt. Die Frage, ob jeder Dritte die der Einantwortung zugrunde liegende Erbeinsetzung im Rechtswege bekämpfen kann, ist jedoch eine materiellrechtliche, nämlich der Aktivlegitimation. Daher ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Rechtsweg für das Klagebegehren, das allein noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war, zulässig ist und ihm auch nicht die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses entgegensteht. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgrunde liegen daher nicht vor und war deshalb die Revision, soweit sie sich darauf grundet, mit Beschluß zu verwerfen.
Soweit die Revision die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist sie dagegen begrundet. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dem Problem, ob gegen den durch die Einantwortung Legitimierten ein am Abhandlungsverfahren nicht beteiligter Dritter, dessen Rechte durch die Frage der Erbenqualität berührt werden könnten, den Mangel der Rechtsnachfolge geltend machen kann, in neuerer Zeit in zwei Entscheidungen befaßt. In der Entscheidung vom 30. Mai 1928, 4 Ob 107/28, SZ. X/142, vertritt der Oberste Gerichtshof gleich dem Berufungsgericht den Standpunkt, daß die Einantwortung dem Erben bloß die erforderliche Legitimation für den Rechtsverkehr gebe, aber ihre Rechtskraftwirkung, soweit es sich um die Anerkennung des Erbrechtes handle, nur zwischen den bei der Abhandlung aufgetretenen Personen, nicht aber gegen Dritte, deren Rechte dadurch berührt werden, äußere und für solche im Sinne des § 18 AußstrG. der Rechtsweg nicht ausgeschlossen sei, so daß die Überprüfung des Erbrechtes der beklagten Partei im Kündigungsprozeß nicht unzulässig sei.
Dagegen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1930, 2 Ob 495/30, SZ. XII/136, den gegenteiligen Standpunkt vertreten und u. a. ausgeführt, § 18 Abs. 2 AußstrG. schließe allerdings die Wirkungen der Rechtskraft außerstreitiger Verfügungen in den Fällen aus, in denen entweder die Rechte Dritter bei der Abhandlung nicht eingeschrittener Personen berührt werden oder das Gesetz ein eigenes Klagerecht gewähre.
Werden miteinander in Widerspruch stehende Erbansprüche geltend gemacht, so sei der Streit erforderlichenfalls im Rechtswege auszutragen (§§ 125 bis 127 AußstrG.). Das Verfahren finde aber nur zwischen Personen statt, die Erbrechtsansprüche geltend machen, während Personen, die nach der Einantwortung erbrechtliche Ansprüche erheben, die Erbschaftsklage nach § 823 ABGB. zustehe. In diesem Umfang sei auch die Rechtskraft der Einantwortung, die als rechtsgestaltende Verfügung zu werten sei, dem Dritten gegenüber nicht von Wirkung. Personen, die zu dem Erblasser in einem schuldrechtlichen Verhältnis stehen, sind auch während der Dauer der Abhandlung mit Wirkung für diese nicht berechtigt, das Erbrecht der als Erben eintretenden Person zu bestreiten und es für andere zu bekämpfen. Diese Frage sei nur mit den Erbansprechern auszutragen, dagegen sei für die Gläubiger und Schuldner des Erblassers die festgestellte Rechtsnachfolge maßgebend. Die gegenteilige Ansicht würde zur Folge haben, daß jeder Nachlaßschuldner demjenigen, dem der Nachlaß eingeantwortet worden sei, die Zahlung verweigern könnte, weil dessen Titel mangelhaft sei, während der in der Einantwortung als Erbe Bezeichnete die Nachlaßschulden bezahlen müßte, ohne einen allfälligen Mangel der Erbeinsetzung noch geltend machen zu können. Die Frage, wer der Rechtsnachfolger des Erblassers sei, berühre nur die Rechte derjenigen, die diese Rechtsnachfolge in Anspruch nehmen, nicht aber die Rechte Dritter, höchstens deren Interessen. Einen materiellrechtlichen im wesentlichen gleichen Standpunkt nimmt Weiß in Klangs Kommentar, 2. Aufl., zu § 819, S. 1051 f., unter Hinweis auf § 1424 ABGB. ein, wonach der Schuldner an denjenigen zu leisten habe, den das Gericht als Eigentümer der Forderung erkannt habe, also den durch die Einantwortungsurkunde Ausgewiesenen. Der Oberste Gerichtshof hält im wesentlichen an diesem Standpunkte fest, meint aber, daß es sich hier eigentlich nicht um eine Frage der Rechtskraftwirkung der Einantwortung, sondern um das materiellrechtliche Problem der sachlichen Legitimation handle. Das Abhandlungsverfahren gibt keineswegs die Gewähr, daß nur dem wirklichen Erben eingeantwortet werden kann, zumal es den hiefür in Betracht kommenden Personen lediglich die Möglichkeit gibt, durch Abgabe der Erbserklärung ihre Rechte geltend zu machen, auch die Annahme der Erbserklärung von keiner eingehenderen Prüfung der Erbenqualität abhängig gemacht wird (§ 123 AußstrG.) und schließlich bei Geltendmachung widersprechender erbrechtlicher Ansprüche, sei es während der Abhandlung im Falle widersprechender Erbserklärungen, sei esbei Auftreten eines neuen Erbprätendenten nach der Einantwortung, die Austragung regelmäßig dem Rechtsweg vorbehält. Die Austragung der Frage, wem die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser zukommt, wird aber durchwegs auf diejenigen beschränkt, die erbrechtliche Ansprüche geltend machen und wird Dritten kein Einfluß in dieser Richtung eingeräumt. Nicht nur das Abhandlungsverfahren, sondern auch die erbrechtlichen Prozesse spielen sich zwischen den Personen ab, die erbrechtliche Ansprüche behaupten. Demnach kommt der Einantwortungsurkunde die Bedeutung zu, daß der dort mit Namen und Vornamen bezeichnete Erbe insolange als solcher gilt, bis das Gericht durch eine entsprechende Entscheidung im Erbschaftsprozeß, den ein Besser- oder Gleichberechtigter gegen ihn angestellt hat (§ 823 ABGB.), den anderen als Erben festgestellt hat.
Die Einantwortungsurkunde erspart vermöge der ihr zukommenden Legitimationswirkung dem Erben die sonst nach Lage der Umstände notwendige Nachweisung aller Verhältnisse, auf denen sein Erbrecht beruht, wenn er dingliche oder obligatorische Rechte des Erblassers geltend macht (vgl. Weiß a. a. O., S. 1051 ff.).
Einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behauptet, steht daher nicht die Befugnis zu, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeneigenschaft streitig zu machen. Hiefür spricht schon der Umstand, daß der wirkliche Erbe ja seine Rechte gar nicht geltend machen muß, also darauf verzichten oder die Geltendmachung einfach unterlassen kann. Würde gleichwohl dem Nachlaßschuldner die Möglichkeit gegeben, gegenüber der Klage des durch die Einantwortung Legitimierten mit Erfolg einzuwenden, daß der Kläger nicht der wirkliche Erbe sei, so würde dies dann praktisch dazu führen, daß der Schuldner faktisch von der Erfüllung seiner Verpflichtung befreit würde. Die Frage der Redlichkeit spielt nach § 824 ABGB. nur eine Rolle für den Erwerb von der durch Einantwortung legitimierten und dann vom wirklichen Erben mit erfolgreicher Erbschaftsklage belangten Person, nicht aber für die Erfüllung von Verpflichtungen, die schon gegenüber dem Erblasser bestanden haben. Die Verpflichtung des Schuldners wird nicht dadurch berührt, wem eigentlich als Erben die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser zustunde. Er hat auf jeden Fall seine Verpflichtung zu erfüllen, und zwar eben so lange an den durch die Einantwortungsurkunde als Erbe Legitimierten (§ 1424 ABGB.), bis diese Legitimation durch eine entsprechende Entscheidung im Erbschaftsprozeß beseitigt ist. Würde jedem Nachlaßschuldner die Bestreitung der Rechtsnachfolge der in der Einantwortungsurkunde als Erben bezeichneten Person erlaubt werden, so würde dies dazu führen, daß der, dem eingeantwortet wurde, zwar für die Nachlaßschulden haftet, aber die zum Nachlaß gehörigen Rechte und Forderungen nicht geltend machen könnte. Diese Erwägungen müssen aber auch für den mit der Eigentumsklage belangten Dritten gelten. Für den Rückstellungspflichtigen kommt der Frage der Erbenqualität des durch die Einantwortung Legitimierten im Hinblick auf die Beschränkungen der Legitimation in § 14 Abs. 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes allerdings eine größere Bedeutung so lange zu, als nicht ein Restitutionsfondsgesetz erlassen ist, weil er dann, wenn derjenige, dem der Nachlaß des geschädigten Eigentümers eingeantwortet worden ist, nicht der wirkliche Erbe wäre und der Rückstellungspflichtige dies gegenüber dem Rückstellungsbegehren mit Erfolg geltend machen könnte, bis auf weiteres von der Erfüllung der Restitutionspflicht befreit wäre. Gleichwohl kann für das Gebiet der Rückstellung nicht ein anderer Standpunkt wie bei anderen Ansprüchen eingenommen werden, weil das Rückstellungsgesetz hiezu keine entsprechende Handhabe bietet, zumal § 14 des Dritten Rückstellungsgesetzes ebenfalls auf die Einantwortung, nicht aber auf die wirkliche Erbenqualität abstellt. Das vorliegende Klagebegehren ist nun auf die Feststellung gerichtet, daß der Beklagten ein testamentarisches Nacherbrecht nach Friedrich K. nicht zustehe. Dieses Begehren soll, wenn es überhaupt einen Zweck erfüllen kann, die Legitimationswirkung der Einantwortung des Nachlasses an die Beklagte gegenüber dem Kläger beseitigen. Ein Recht hiezu steht jedoch dem Kläger, der ja selbst keineswegs als Erbprätendent auftritt, nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu. Da die Legitimationswirkung der Einantwortung nur durch eine entsprechende Entscheidung im Erbschaftsprozeß beseitigt werden kann, könnte die Feststellungsklage nicht zur erstrebten Wirkung der Beseitigung dieser Legitimation durch die Einantwortung führen und fehlt deshalb überdies das rechtliche Interesse im Sinne des § 228 ZPO. Demnach mußte der Revision der beklagten Partei Folge gegeben und wie imSpruche erkannt werden.
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