OGH 3Ob342/52

OGH3Ob342/5226.5.1952

SZ 25/142

Normen

ABGB §1090
EO §37
EO §349
ABGB §1090
EO §37
EO §349

 

Spruch:

Das Benützungsrecht auf Grund der familienrechtlichen Stellung zum ungekundigten Mitmieter schützt die rechtskräftig gekundigte Partei vor der zwangsweisen Räumung.

Entscheidung vom 26. Mai 1952, 3 Ob 342/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Raabs an der Thaya; II. Instanz:

Kreisgericht Krems.

Text

Das Gericht erster Instanz hat als erwiesen angenommen, daß die strittige Wohnung von beiden Ehegatten Sch. gemietet worden ist. Der Mietvertrag wurde nur der Anna Sch. aufgekundigt und diese hat sich mit gerichtlichem Vergleiche zur Räumung verpflichtet. Aus diesem Sachverhalte schloß der Erstrichter, daß Anna Sch. und die vier minderjährigen Kinder der Ehegatten auf Grund ihrer familienrechtlichen Stellung berechtigt sind, die Wohnung weiterzubenützen, da die Mietrechte des vermißten Karl Sch. noch aufrecht sind. Es erklärte daher auf Grund der Exszindierungsklage des Karl Sch. die Räumungsexekution für unzulässig.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es die Räumungsexekution gegenüber dem Kläger für unzulässig erklärte. Es führt hiezu aus, die Exekution sei nur gegenüber dem Kläger unzulässig, nicht aber gegenüber der Gattin desselben, da diese sich im gerichtlichen Vergleiche rechtswirksam zur Räumung verpflichtet habe.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und stellte das Urteil des Prozeßgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist begrundet, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht. Daß der Kläger vermißt ist und die Folgepflicht seiner Gattin ruht, ist für den Prozeß ohne Bedeutung. Die Rechtslage ist nicht anders, als wenn beiden Ehegatten die Wohnung gekundigt worden und der Mann mit seinen Einwendungen durchgedrungen wäre, während die Frau die Kündigung hätte rechtswirksam werden lassen. In diesem Falle stunde der Gattin kein Mietrecht mehr zu und sie könnte das Recht zur Benützung der Wohnung nur mehr auf Grund ihrer familienrechtlichen Stellung vom Mietrecht des Gatten ableiten. Dies genügt jedoch, um sie vor dem Vollzuge des Räumungstitels zu schützen; denn das Benützungsrecht auf Grund der familienrechtlichen Stellung wird durch die Aufkündigung des Mietvertrages nicht berührt. Die gekundigte Gattin hätte im Rahmen des Kündigungsprozesses auch keine rechtliche Möglichkeit, gegen die Aufkündigung samt deren Folgen ihre familienrechtliche Stellung ins Treffen zu führen, wie allenfalls im Prozesse über eine Räumungsklage.

Daher hat der im Kündigungsverfahren ergehende Exekutionstitel das Erlöschen des vom Rechte eines anderen abgeleiteten Benützungsrechtes nicht zur Folge. Wollte man verlangen, daß die Gattin, die mit der Aufkündigung ihres Mietrechtes einverstanden ist, jedoch in der Wohnung verbleiben will, Einwendungen erhebt, in denen sie nur den in der Kündigung enthaltenen Räumungsauftrag bekämpft, wäre damit für den Vermieter nichts gewonnen; denn die Gattin, die keine Einwendungen erhoben hat, könnte sofort nach vollzogener Räumung wieder in die Wohnung einziehen, und eine Räumungsklage des Vermieters müßte abgewiesen werden, da die Gattin ihr Benützungsrecht nun auf ihre familienrechtliche Stellung zum Mieter der Wohnung stützen könnte. Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil abzuändern.

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