OGH 1Ob59/52

OGH1Ob59/5223.1.1952

SZ 25/19

Normen

ABGB §531
ABGB §1284
ABGB §531
ABGB §1284

 

Spruch:

Klagbarkeit rückständiger Ausgedingsleistungen nach dem Tode des Ausgedingsberechtigten.

Entscheidung vom 23. Jänner 1952, 1 Ob 59/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Leoben; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Das Erstgericht wies die Klage auf Bezahlung rückständiger Ausgedingsleistungen an den Kläger, den Gatten der am 2. Jänner 1951 verstorbenen Ausgedingsberechtigten Rosa R. ab.

Infolge Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil unter Vorbehalt der Rechtskraft des Beschlusses auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht vertrat im Gegensatz zum Erstgericht die Rechtsauffassung, daß bereits fällige Leistungen, also Leistungen, die zur Zeit des Todes der Berechtigten an sie hätten erbracht sein sollen, auch von Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden könnten.

Der Rekurs der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Sicherlich ist das Ausgedinge ein höchstpersönliches Recht in dem Sinne, daß es als solches weder vererblich noch veräußerlich ist (Klang, 2. Aufl., zu § 530 ABGB., S. 630). Der persönliche Charakter des Ausgedinges hat darin seine Ursache, daß dessen Gegenstand und Umfang auf die persönlichen Bedürfnisse der berechtigten Person und normalerweise auf das persönliche Zusammenleben der Ausgedingsberechtigten und -verpflichteten zugeschnitten sind. Soweit aber derartige persönliche Rücksichten es erlauben, besteht kein Grund, dem Ausgedingsberechtigten die Verwertung einzelner Leistungen zu untersagen. Er kann z. B. die ihm übergebenen Naturalien veräußern und die Einziehung einzelner in Geld bestehender Ausgedingszahlungen dritten Personen überlassen (GIU. 14.607, GIUNF. 3572). Dementsprechend läßt § 4 Abs. 2 LohnpfVdg. auch die Pfändung, wenn auch beschränkt, zu und schreibt bloß vor, daß auf die Umstände des Falles, insbesondere die Art des Anspruchs und die Höhe der Bezüge nach Billigkeit Rücksicht zu nehmen ist. Rückständige Ausgedingsleistungen in Geld, wie sie hier verlangt werden, können ohneweiters auch vom Rechtsnachfolger der Ausgedingsberechtigten von Todes wegen in Anspruch genommen werden. Es wäre höchst unbillig und ein Ansporn für den Ausgedingsverpflichteten, Rückstände auflaufen zu lassen, wenn mit dem Tod der berechtigten Person jeder Rückstand erlöschen würde. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Berechtigte noch zu ihren Lebzeiten einen Rechtsstreit wegen der Rückstände eingeleitet hat. Denn trotzdem bliebe es ein Anspruch der Ausgedingsberechtigten. Maßgeblich ist nur die Möglichkeit einer Rechtsnachfolge, die das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bejaht.

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