OGH 1Ob349/51

OGH1Ob349/5112.6.1951

SZ 24/160

Normen

Deutsche Zivilprozeßordnung §958
Deutsche Zivilprozeßordnung §1043
JN §21 Abs2
JN §22 Abs3
Kollektivvertragsgesetz §9
ZPO §196
ZPO §263
ZPO §334 Z1
ZPO §355 Abs2
ZPO §454
ZPO §529 Abs3
ZPO §530 Abs2
ZPO §534 Abs2 Z1
ZPO §577
ZPO §595
ZPO §596 Abs2
Deutsche Zivilprozeßordnung §958
Deutsche Zivilprozeßordnung §1043
JN §21 Abs2
JN §22 Abs3
Kollektivvertragsgesetz §9
ZPO §196
ZPO §263
ZPO §334 Z1
ZPO §355 Abs2
ZPO §454
ZPO §529 Abs3
ZPO §530 Abs2
ZPO §534 Abs2 Z1
ZPO §577
ZPO §595
ZPO §596 Abs2

 

Spruch:

Eine in einem Kollektivvertrag enthaltene Schiedsgerichtsklausel ist für die einzelnen Vertragspartner, die den Vertrag nicht unterfertigt haben, nicht bindend.

Die Frist des § 596 Abs. 2 ZPO. läuft von der tatsächlichen Kenntnis des Klägers vom Anfechtungsgrund, nicht vom Zeitpunkt des Kennenkönnens.

Keine Präklusion des Anfechtungsrechtes, wenn dem Kläger der Anfechtungsgrund infolge Unkenntnis gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen erst später bekannt wurde.

Entscheidung vom 12. Juni 1951, 1 Ob 349/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Baden; II. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt:

Text

Kläger ist Mitglied des Österreichischen Direktorenverbandes aller Artisten und Bühnenkünstler beschäftigenden und musikdarbietenden Unternehmungen, sein Gesellschafter Josef St. Mitglied des Verbandes österreichischer Theaterdirektoren. Beide Gesellschafter wurden von den Beklagten beim Bühnenschiedsgericht auf Bezahlung von Gagenrückständen geklagt und in ihrer Abwesenheit mit Schiedsspruch vom 13. März 1949 verurteilt. Ein schriftlicher Schiedsvertrag liegt nicht vor, sondern nur eine mit "Vereinbarung" überschriebene Abmachung, die von der Sektion der Bühnenangehörigen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes einerseits und für die Direktion des Stadttheaters B. vom Kläger und seinem Gesellschafter E. unterschrieben ist, in der beide Kontrahenten erklären, daß sie die Bestimmungen des am 1. September 1947 in Kraft getretenen Kollektivvertrages, abgeschlossen zwischen den oben genannten Direktorenverbänden und der Sektion der Bühnenangehörigen, als bindend anerkennen. § 5 des Kollektivvertrages sieht ein ständiges Schiedsgericht zur Entscheidung aller aus den abgeschlossenen Bühnendienstverträgen und sonstigen Engagementverhältnissen entstehenden Streitigkeiten vor. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern; zwei Beisitzer bestellt die Gewerkschaft und zwei Beisitzer der Direktorenverband, dessen Mitglied Prozeßpartei ist. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 577 ff. ZPO. Anwendung. § 4 Z. 7 bestimmt ferner, daß im Dienstvertrag zu vereinbaren sei, daß sich die Vertragspartner in allen aus dem Dienstvertrag und den sonstigen Engagementverhältnissen entstehenden Streitigkeiten dem in § 5 vorgesehenen Schiedsvertrag unterwerfen. Daß dies in den vorliegenden Verträgen geschehen ist, wurde nicht behauptet.

Im vorliegenden Fall haben als Schiedsrichter zwei Beisitzer fungiert, die der Theaterdirektorenverband bestellt hat, aber kein Beisitzer aus dem Kreise des Direktoren(Artisten)verbandes, dem Kläger angehört.

Der Schiedsspruch ist dem heutigen Kläger am 6. April 1949 zugestellt worden. Am 1. September 1949 teilte der Direktorenverband dem Kläger nachstehend mit: "Zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Sektion Bühnenangehörige, und den österreichischen Direktorenverbänden ist ein Kollektivvertrag abgeschlossen, und in § 5 desselben ein Schiedsgericht vereinbart. Dieses Schiedsgericht kann von den Mitgliedern dieser Parteien in Anspruch genommen werden. Soll das Schiedsgericht über einen Fall entscheiden oder zusammentreten, ist es notwendig, daß von den Parteien (klagenden und beklagten) eine schriftliche Erklärung beigebracht wird, wonach sie das Schiedsgericht anerkennen und sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes hat aus den Beisitzern jener Organisation oder Verband zu bestehen, welchen der Beklagte resp. der Klagende angehört. Fehlen diese Voraussetzungen der Erklärung und Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, ist unserer Meinung nach das Schiedsgericht nicht zuständig, über einen an sie (!) herangebrachten Fall zu entscheiden. Wird dies dennoch durchgeführt, so muß der Schiedsspruch beim ordentlichen Gericht wegen eines begangenen formalen Fehlers angefochten werden."

Unmittelbar nach Empfang dieses Briefes hat der Kläger beim Bezirksgericht Baden zu Protokoll Klage auf Unwirksamkeit des Schiedsspruches erhoben, in der er ausführt, daß er Kollektivvertragsangehöriger sei und daß im Kollektivvertrag auch ein Schiedsgericht vereinbart sei. Soll das Schiedsgericht über einen bestimmten Fall entscheiden, so sei jedoch ein schriftliches Anerkenntnis des Schiedsgerichtes ausdrücklich gefordert. Das Schiedsgericht hätte unter anderem auch einen Beisitzer aus dem Verbande enthalten müssen, dem er, jetziger Kläger und vor dem Schiedsgericht Beklagter, angehöre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Er habe den Umstand, daß das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt war, erst durch das Schreiben des österreichischen Direktorenverbandes vom 1. September 1949 erfahren.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist zunächst rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht meint, daß der Kläger schon deshalb vor dem Schiedsgericht habe geklagt werden können, weil er sich dem Kollektivvertrag unterworfen habe, und daß die Bestimmung des § 4 Punkt 7 des Kollektivvertrages, die vorschreibe, daß in die einzelnen Dienstverträge eine Klausel aufzunehmen sei, daß sich die Parteien dem Schiedsvertrag unterwerfen, eine überflüssige Vorsichtsmaßnahme sei, desgleichen die Übung des Bühnenschiedsgerichtes, vor der Verhandlung von den Parteien Unterwerfungserklärungen unter die Jurisdiktion des Schiedsgerichtes unterfertigen zu lassen.

Den Kollektivverträgen kommt normative Wirkung zu (§ 9 KVG.); diese Normativwirkung beschränkt sich auf die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Unter Rechtsverhältnissen sind die materiellen Bedingungen des Arbeitsvertrages zu verstehen. Dagegen kann ein Kollektivvertrag den ordentlichen Rechtsweg nicht ausschalten und alle Streitigkeiten aus den Arbeitsverhältnissen der Kollektivangehörigen vor ein Schiedsgericht verweisen, weil § 577 ZPO. verlangt, daß sich die Parteien schriftlich, also individuell, einem Schiedsverfahren unterwerfen. Es mag dahingestellt bleiben, ob es genügt, wenn die Parteien einen Kollektivvertag unterschreiben, in dem ein Schiedsgericht vorgesehen ist (SZ. XIV/55); jedenfalls muß aber selbst nach dieser weitgehenden Auffassung mindestens der Kollektivvertrag von den Streitteilen unterschrieben werden, was gar nicht behauptet worden ist. Die bloße Erklärung, sich dem Kollektivvertrag zu unterwerfen, genügt nicht, auch wenn sie schriftlich abgegeben worden ist (SZ. XIV/55). Diesem Rechtszustand trägt § 4 Z. 7 des Kollektivvertrages Rechnung, der die Aufnahme der Schiedsklausel in den Arbeitsvertrag verlangt; und da diese Vorschrift nicht immer - wie der vorliegende Fall zeigt - eingehalten wird, so läßt das Bühnenschiedsgericht vor Eingehen in die Verhandlung Unterwerfungserklärungen unterfertigen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften hat aber nach der strikten Vorschrift der §§ 577 Abs. 3, 595 Z. 1 ZPO. die Unwirksamkeit des Schiedsspruches zur Folge.

Diese Einwendung hat Kläger auch in der Klage erhoben, in der er ausdrücklich hervorhebt, daß ein ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis des Schiedsgerichtes vor dem Eingehen in die Verhandlung erforderlich sei. Damit hat er genügend deutlich in der Protokollarklage beanständet, daß das im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, ob er die Klage fristgerecht erhoben hat. Obwohl Kläger seine Klage auch auf die Unwirksamkeit des Schiedsspruches stützt, weil kein gültiger Schiedsspruch vorliege, sind die Untergerichte auf die Frage der rechtzeitigen Klagserhebung in diesem Punkt nicht eingegangen; der Erstrichter mit Recht, da er schon aus anderen Gründen der Klage stattgab; dagegen wäre das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, die Frage der Rechtzeitigkeit der Klage auch in dieser Richtung hin zu prüfen. Es hat es offenbar deshalb unterlassen, weil der Kläger in der Klage nur ausführt, er habe erst durch das Schreiben des Direktorenverbandes vom 1. September 1949 erfahren, daß das Schiedsgericht nicht gehörig besetzt gewesen sei, nicht aber hervorhebt, daß er damals auch erst erfahren habe, das Schiedsgericht sei nicht zuständig gewesen. Das Revisionsgericht ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes der Meinung, daß Kläger, der damals nicht anwaltlich vertreten war und seine Klage zu Protokoll gegeben hat, mit diesem Vorbringen auch die verspätete Klagseinbringung nach beiden Richtungen hin zu rechtfertigen unternommen hat, weil er sich ausdrücklich für beide Anfechtungsgrunde auf die Mitteilung des Direktorenverbandes stützt, aus der er erst die Rechtslage erfahren habe. Der Umstand, daß das Vorbringen in diesem Punkte nicht ganz eindeutig ist, darf dem Kläger als einer nicht anwaltlich vertretenen Person nicht zum Schaden gereichen. Die Aufnahme der Nichtigkeit des Schiedsspruches in das Protokoll ist nur sinnvoll, wenn Kläger damit auch zum Ausdruck bringen wollte, die Klage sei auch in diesem Punkte rechtzeitig erhoben.

In der Tatsache, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, über die Rechtzeitigkeit der Klage, auch in dieser Richtung von einer offenbar unrichtigen Auffassung ausgehend, zu verhandeln, liegt ein Feststellungsmangel, der zur Aufhebung führen muß.

Das Berufungsgericht geht aber auch weiter von einer unrichtigen Rechtsauffassung aus, wenn es annimmt, daß die Klage rücksichtlich der Rüge der Besetzung des Schiedsgerichtes verspätet sei, weil Kläger bei gehöriger Sorgfalt und rechtzeitiger Erkündigung schon früher hätte in Erfahrung bringen können, daß die Beisitzer nicht vom Artistenverband nominiert wurden.

Die Rechtsauffassung, daß § 596 Abs. 2 ZPO. dahin auszulegen sei, daß auch entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ein Kennenkönnen (soll heißen Kennenmüssen) genüge, wird auf die angeblich ständig gleichlautende Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu dem wörtlich gleichlautenden § 534 Abs. 2 Z. 1 ZPO. gestützt. Dem Obersten Gerichtshof ist keine österreichische Entscheidung bekannt, die den § 534 in diesem Sinne ausgelegt hätte. Soweit dem Revisionsgericht bekannt, hat diese Anschauung nur die vom Berufungsgericht zitierte, in der Okkupationszeit ergangene Entscheidung des Reichsgerichtes DREvBl. 1940, Nr. 430, vertreten. Diese Entscheidung kann aber nicht weiter herangezogen werden, weil das Reichsgericht nicht versucht hat, diesen Rechtssatz, der übrigens die Entscheidung gar nicht trägt, zu begrunden. Daß es sich hier um eine nicht weiter durchdachte Bemerkung handelt, ergibt schon die Erwägung, daß die zu den gleichlautenden §§ 958 und 1043 deutscher Zivilprozeßordnung ergangene Judikatur und auch die deutsche Lehre einhellig die Auffassung vertreten, daß Kennenmüssen dem Kennen nicht gleichstehe, und es immerhin auffällig ist, daß das Reichsgericht gar nicht versucht hat, seine von der herrschenden Lehre abweichende Auffassung zu begrunden.

Der Oberste Gerichtshof lehnt diese Auslegung des § 596 Abs. 2 ZPO. ab. Die Prozeßgesetze unterscheiden genau, wann es auf ein positives Kennen oder Wissen ankommt und wann bereits schuldhaftes Nichtwissen genügt. So kann nach § 21 Abs. 2 JN. das Ablehnungsrecht nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die ablehnende Partei sich in die Verhandlung eingelassen hat, ohne einen ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Daß sie den Ablehnungsgrund bei gehöriger Sorgfalt hätte kennen müssen, genügt nicht, ebenso § 22 Abs. 3 JN.

Hat ein vorbereitendes Verfahren stattgefunden, so sind Nova ausgeschlossen, es sei denn, daß die säumige Partei glaubhaft macht, daß sie von den neu vorgebrachten Behauptungen, Beweismitteln und Beweiseinreden zur Zeit des vorbereitenden Verfahrens keine Kenntnis hatte (§ 263 Abs. 2 ZPO.). Der Umstand, daß wahrscheinlich gemacht wird, daß die säumige Partei diese Umstände fahrlässig nicht gekannt habe, zieht die Präklusionswirkung nicht nach sich. Ein Sachverständiger kann nach Beginn der Beweisaufnahme nur mehr abgelehnt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hat oder daß sie ihn wegen eines für sie unübersteigbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte (§ 355 Abs. 2 ZPO.). Schuldhaftes Nichtwissen präkludiert also nicht. Nach § 454 ZPO. müssen Besitzstörungsklagen innerhalb von 30 Tagen anhängig gemacht werden, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte. Auch hier genügt Wissenmüssen nicht.

Dagegen führt das Gesetz deutlich aus, wann bereits schuldhaftes Nichtwissen nachteilige Folgen nach sich zieht. Nach § 196 Abs. 1 ZPO. kann die Verletzung eines Verfahrensmangels nicht mehr gerügt werden, wenn sich die Partei in die weitere Verhandlung eingelassen hat, ohne die Verletzung zu rügen, obwohl ihr diese schon bekannt war oder bekannt sein mußte (vgl. dagegen § 21 JN.).

Besonders klar tritt diese Gegenüberstellung im § 530 Abs. 2 ZPO. einerseits und in § 534 Z. 4 ZPO. anderseits zutage (ähnlich § 529 Abs. 3 ZPO. einerseits und § 334 Z. 1 ZPO. anderseits). Die Geltendmachung eines Wiederaufnahmsgrundes mit Wiederaufnahmsklage ist an die Bedingung geknüpft, daß der Wiederaufnahmskläger imstande war, die neuen Tatsachen im Vorprozeß rechtzeitig geltend zu machen. Dagegen läuft die Frist zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage vom Tage an, da die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Der Umstand also, daß sie die ihr im Vorprozeß ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig bekanntgewordene Tatsache schon früher hätte in Erfahrung bringen können, wenn sie nach Schluß des Verfahrens in erster Instanz im Vorprozeß sorgfältige Erkündigungen eingezogen hätte, zieht keine Präklusion nach sich. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt. Solange ein Prozeß anhängig und neue Tatsachen vorgebracht werden dürfen, obliegt jeder Partei die Diligenzpflicht, nach prozeßentscheidenden Tatsachen und Beweisen zu forschen. Es wäre aber eine Überspannung der Sorgepflicht, Parteien, die ohnehin von weiterem Vorbringen ausgeschlossen sind, zu zwingen, weiter zu suchen, weil möglicherweise vielleicht doch noch ein neues Beweismittel aufgetrieben werden könnte, mit dem sie eine Wiederaufnahmsklage versuchen könnte.

Der Oberste Gerichtshof kommt mit Rücksicht auf diese Erwägungen zu dem Schluß, daß es auch bei der Auslegung des § 596 Abs. 2 ZPO. nicht angängig ist, wenn das Gesetz klar und deutlich den Verlust des Anfechtungsrechtes auf das Kennen der Anfechtungsgrunde stützt, darüber hinaus auch das Kennenmüssen oder Kennenkönnen für hinreichend zu erklären. Niemand, dem ein Schiedsspruch zugestellt wird, ist verpflichtet, Erhebungen darüber anzustellen, ob das Verfahren in Ordnung war. Er kann das ohne weiteres präsumieren. Das Gesetz will mit der Befristung des Anfechtungsrechtes nicht, wie das Berufungsgericht irrig annimmt, dem unwirksamen Schiedsspruch ehebaldigst Rechtswirksamkeit verleihen - ein unwirksamer Schiedsspruch verdient keinen Schutz -, sondern der Partei, die trotz Kenntnis der Unwirksamkeit in angemessener Frist nichts unternommen hat, den Schutz entziehen, weil aus ihrem Verhalten folgt, daß sie sich dem Schiedsspruch trotz seiner Unwirksamkeit unterworfen hat.

Daraus folgt aber, daß auch Unkenntnis der gesetzlichen Rechte oder vertraglichen Bestimmungen das Anfechtungsrecht nicht ausschließen. Sollte Kläger die rechtzeitige Anfechtung des Schiedsspruches nur deshalb unterlassen haben, weil er erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist Kenntnis erlangte, welche Organisationen die Schiedsrichter zu nominieren habe, so ist er von der nachträglichen Geltendmachung dieser Mängel nicht ausgeschlossen. Das gleiche gilt auch rücksichtlich seiner Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Schriftlichkeit des Kollektivvertrages.

Das Berufungsgericht ist endlich im Unrecht, wenn es die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichtes verneint. Nach § 595 Z. 3 ZPO. hat jede Verletzung der vertragsmäßigen Bestimmungen hinsichtlich der Besetzung des Schiedsgerichtes die Unwirksamkeit zur Folge. Nach § 5 Z. 2 KV. hat der Direktorenverband die Beisitzer zu bestellen, dessen Mitglied Prozeßpartei ist. Da Kläger Mitglied des Artistenverbandes war, so oblag diesem Verband die Nominierung; die Bestellung durch den Theaterdirektorenverband war demnach vertragswidrig.

Daran ändert der Umstand nichts, daß der Gesellschafter des Klägers, der mitgeklagt wurde, dem Theaterdirektorenverband angehört hat. Daß die Verfasser des Kollektivvertrages an die Möglichkeit nicht gedacht haben, daß Direktoren verschiedenen Verbänden angehören könnten, mag richtig sein. Dies ist aber bei dem Wortlaut des § 5 bedeutungslos. Da die Verbände nach der Vorschrift des § 5 nicht verpflichtet sind, als Beisitzer ihre eigenen Mitglieder zu nominieren, so wäre diese Schwierigkeit leicht zu vermeiden gewesen, wenn beide Verbände dieselben Beisitzer namhaft gemacht hätten. Ebenso ist es irrelevant, daß beide Gesellschafter eine einheitliche Streitpartei dargestellt haben. Wenn zwei Personen gemeinsam einen Vertrag abschließen und nur einer von ihnen einen Schiedsvertrag abschließt, so kann der Gegenpartner den anderen deshalb doch nicht beim Schiedsgericht belangen und ebensowenig ist er berechtigt, weil die Besetzungsvorschriften für das Schiedsgericht hinsichtlich der beiden Gesellschafter verschieden waren, den Kläger vor dem Schiedsgericht zu

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