OGH 3Ob330/50

OGH3Ob330/5021.6.1950

SZ 23/208

Normen

ABGB §834
ABGB §835
AußStrG §2 Abs2 Z7
JN §1
JN §41
JN §42
ZPO §477 Abs1 Z6
ZPO §478
ABGB §834
ABGB §835
AußStrG §2 Abs2 Z7
JN §1
JN §41
JN §42
ZPO §477 Abs1 Z6
ZPO §478

 

Spruch:

Haben die Miteigentümer ihre Liegenschaft in natura geteilt und hat einer von ihnen seinen Teil mit einem Zaun umgeben, so ist das Begehren des andern Miteigentümers auf Beseitigung des Zaunes im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen.

Entscheidung vom 21. Juni 1950, 3 Ob 330/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Oberpullendorf; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die Streitteile sind gleichteilige Eigentümer eines Grundstückes, das die Beklagte durch einen Zaun untergeteilt hat, wobei sie den hiedurch abgegrenzten Teil des Grundstückes allein benützt. Das Klagebegehren ihres Miteigentümers ist auf Beseitigung dieses Zaunes gerichtet.

Das Erstgericht hat es abgewiesen, da die Beklagte nach einer Vereinbarung mit dem Kläger an dem von ihr abgegrenzten Teil des Grundstückes das alleinige Benützungsrecht hat.

Aus Anlaß der hiegegen vom Kläger erhobenen Berufung hob das Berufungsgericht das ganze Verfahren einschließlich des Urteiles des Erstgerichtes wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges nach § 477 Z. 6 ZPO. in Verbindung mit § 478 Abs. 1 ZPO. als nichtig auf und wies die Klage zurück, da es der Rechtsansicht ist, daß es sich hiebei um eine im außerstreitigen Verfahren zu erledigende Streitigkeit der Miteigentümer über die Benützung des Hauptstammes nach §§ 834 und 835 ABGB. handle.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Prüfung der Zuständigkeit sind nach § 41 Abs. 2 JN. die Angaben des Klägers zugrunde zu legen, dafern diese dem Gericht nicht bereits als unrichtig bekannt sind.

Damit, daß der Kläger schon in seiner Klage die tatsächliche Behauptung aufstellt, die Beklagte habe eigenmächtig den an ihren Hausplatz anschließenden Teil des Grundstückes in Benützung genommen und zur Abgrenzung des von ihr nicht benützten Teiles dieses Grundstückes einen Zaun durch die ganze Parzelle gezogen, gibt er selbst zu erkennen, daß es sich nur um einen Streit über die Art der jedem der Miteigentümer zustehenden Benützung der Parzelle, nicht aber um einen Eigentumsstreit handelt. Es stellt sich daher der ganze Streit samt dem Begehren des Klägers auf Entfernung des Zaunes als ein Streit der Teilhaber über die Benützung der gemeinsamen Sache dar. Hiefür ist aber, wie sich aus § 835 ABGB. in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und der gegenwärtigen Rechtsprechung ergibt, nicht der Streitrichter, sondern der Außerstreitrichter zuständig.

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