OGH 2Ob95/49

OGH2Ob95/4930.3.1949

SZ 22/43

Normen

ABGB §171
Erste Teilovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch §16
JN §1
JN §42
ZPO §240
ABGB §171
Erste Teilovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch §16
JN §1
JN §42
ZPO §240

 

Spruch:

Die Heranziehung der Erben des außerehelichen Vaters zur Unterhaltsleistung für das Kind kann nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern nur im Prozeßwege erfolgen.

Entscheidung vom 30. März 1949, 2 Ob 95/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Peuerbach; II. Instanz: Kreisgericht Wels.

Text

Das Erstgericht hatte als Vormundschaftsgericht im außerstreitigen Verfahren dem Erben des außerehelichen Vaters eine Unterhaltsleistung für dessen Kind auferlegt. Die zweite Instanz hatte diese Entscheidung bestätigt. Dem vom Vertreter des Erben gegen die Rekursentscheidung erhobenen Revisionsrekurs hat der Oberste Gerichtshof Folge gegeben, die Beschlüsse der Untergerichte aufgehoben und den Antrag des Vormundes des außerehelichen Kindes auf Zuspruch einer Unterhaltsleistung gegenüber den Erben auf den Rechtsweg verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der vom Vormund gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wegen Nichtigkeit erhobene Rekurs ist begrundet. Nach § 16 der 1. Teilnovelle zum ABGB. hat das Gericht das Ausmaß der dem außerehelichen Vater nach dem Gesetze obliegenden Leistungen im außerstreitigen Verfahren von Amts wegen festzustellen, wenn die Vaterschaft anerkannt wurde. Diese Anordnung, die eine Ausnahmebestimmung darstellt, regelt nur die Festsetzung der unmittelbar dem außerehelichen Vater obliegenden Leistung und läßt eine ausdehnende Auslegung nicht zu; sie kann daher in dem Falle keine Anwendung finden, als es sich darum handelt, die Erben des außerehelichen Kindesvaters zu einer Unterhaltsleistung heranzuziehen. Der Oberste Gerichtshof hält an der in seiner Entscheidung SZ. X/170 ausgesprochenen Rechtsansicht fest, die von der früheren Entscheidung SZ. VI/376 abging. Es war daher das durchgeführte Verfahren wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens aufzuheben und der Antrag der Vormundschaft auf den Rechtsweg zu verweisen.

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