Normen
ABGB §690
ABGB §709
ABGB §810
ABGB §812
ABGB §817
AußStrG §19
AußStrG §78
AußStrG §79
AußStrG §145
AußStrG §157
ABGB §690
ABGB §709
ABGB §810
ABGB §812
ABGB §817
AußStrG §19
AußStrG §78
AußStrG §79
AußStrG §145
AußStrG §157
Spruch:
Die Verwaltung des Nachlasses durch den Erben ist ein Recht und kein Amt. Eine Enthebung von der Verwaltung wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung letztwilliger Anordnungen ist nicht zulässig.
Entscheidung vom 3. April 1947, 1 Ob 204/47.
I. Instanz: Bezirksgericht Weiz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz.
Text
Mit dem Beschluß vom 16. Dezember 1942, ONr. 8, ist die vom erblasserischen Bruder L. M. auf Grund des Testamentes vom 14. Oktober 1942 zum ganzen Nachlaß bedingt abgegebene Erbserklärung angenommen und ihm gemäß § 145 AußstrG. die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden. Da dieser die Erfüllung der ihm letztwillig auferlegten Verpflichtungen offenkundig verzögert, haben die Eheleute St., denen der Realbesitz des Erblassers binnen sechs Monaten nach seinem Tod käuflich übertragen werden sollte, bereits am 19. Juni 1946 den Antrag gestellt, dem Erben die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses zu entziehen und einen Verlassenschaftskurator zu bestellen.
Das Erstgericht hat den mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben seines Amtes enthoben und an seiner Stelle den Rechtsanwalt Dr. E. als Verlassenschaftskurator bestellt.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Erben stattgegeben und die erstgerichtliche Verfügung aufgehoben.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der Eheleute St. nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Gemäß § 145 AußstrG. hat das Gericht dem Erben, dessen Errecht ausgewiesen ist, die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen. Nach § 810 ABGB. ist dem Erben die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft zu überlassen, wenn er bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist. Daraus geht hervor, daß nach der Erbserklärung des berufenen Erben, wenn er es nicht selbst verlangt (§ 690 ABGB., § 79 AußstrG.), die Bestellung eines Verlassenschaftskurators oder eine einstweiligen Vertreters in der Regel ausgeschlossen ist. Der Erbe hat daher unter den angegebenen Voraussetzungen ein Recht auf die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und verrichtet in der Ausübung dieses Rechtes kein Amt. Die Verpflichtung des Erben zur Erfüllung der letztwillig verfügten Auflagen trifft ihn unabhängig von diesem Recht, auch wenn ihm die Besorgung und Verwaltung nicht überlassen worden ist. Für die Vollziehung der Auflage hat in erster Linie wohl das Abhandlungsgericht zu sorgen, weshalb nach § 817 ABGB. und § 157 AußstrG. eine Einantwortung erst nach ihrer Sicherung möglich ist. Die Erfüllung der Auflagen ist vom Gesetz selbst dadurch gesichert, daß es die Nichterfüllung als auflösende Bedingung behandelt (§ 709 ABGB.). Eine Säumigkeit des Erben in der Erfüllung seiner Verpflichtung kann jedoch nicht unmittelbar zu einer Entziehung seines Verwaltungsrechtes, die im Gesetz überhaupt nicht behandelt ist, oder gar zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators, die nur unter den im gegebenen Fall nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 78 AußstrG. zulässig ist, führen. Daß aber ein Anlaß zur Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben im Sinn des § 812 ABGB. gegeben wäre, ist bisher von den Eheleuten St. nicht behauptet worden; die bloße Saumsal des Erben könnte allerdings einen Antrag in dieser Richtung nicht rechtfertigen. Das Gericht hat, wie das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, zunächst mit anderen Mitteln der Verzögerungstaktik des Erben zu begegnen und vor allem auf eine Stellungnahme des Erben zum Kaufvertragsentwurf der Eheleute St. zu drängen. Kommt der Erbe den an ihn ergangenen Aufträgen nicht nach, wird das Gericht von den Zwangsmitteln des § 19 AußstrG. Gebrauch zu machen und erst, wenn diese erfolglos bleiben, einen Kurator zur Beendigung der Sache zu bestellen haben.
Dem Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
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