EGMR Bsw65924/01

EGMRBsw65924/019.10.2003

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Freiheitliche Partei Österreichs, Landesgruppe Niederösterreich gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 9.10.2003, Bsw. 65924/01.

 

Spruch:

§ 111 StGB, § 6 Abs. 1 MedG, Art. 10 EMRK - Deffamierung des politischen Gegners und Recht auf freie Meinungsäußerung. Zurückweisung der Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit (einstimmig).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Im Dezember 1997 veröffentlichte Herr Grabscheit, Vizebürgermeister der niederösterreichischen Gemeinde Weistrach und Mitglied der Österreichischen Volkspartei, in der örtlichen Parteizeitung „Weistracher Nachrichten" einen Artikel, der ua. die folgende Passage enthielt:

„Sie sitzen in den Landesregierungen, wo ein Landesrat wirklich zum Wohle des Landes arbeiten sollte, aber stattdessen sabotieren sie die Arbeit der Landesregierung von innen. (Schnell in Salzburg, Schimanek in Niederösterreich)."

Das daraufhin vom Landesrat der Niederösterreichischen Landesregierung Hans Jörg Schimanek angestrengte Verfahren nach § 1330 ABGB endete mit der Veröffentlichung eines Widerrufs durch Herrn Grabscheit in den „Weistracher Nachrichten" mit dem folgenden Wortlaut:

„In der Ausgabe der Weistracher Nachrichten vom Dezember 1997 schrieb ich, dass der Landesrat der Freiheitlichen Partei Hans Jörg Schimanek die Arbeit der Landesregierung von innen sabotieren würde. Ich habe mich der Tatsache versichert, dass dies nicht wahr ist und ich nehme diesen Vorwurf gegen Herrn Schimanek mit aufrichtigem Bedauern zurück. Des weiteren erkläre ich, diese Aussage nicht zu wiederholen."

Daraufhin veröffentlichte die Bf. in ihrer Parteizeitung einen Artikel, in dem sie die Glaubwürdigkeit von Vizebürgermeister Grabscheit in Frage stellte. Anknüpfend an den von ihm veröffentlichten Widerruf wurde festgestellt, dass es für einen Vizebürgermeister doch unangenehm sein müsse, die Unwahrheit der von ihm erhobenen Vorwürfe einzugestehen. Im Anschluss daran wurde das Sprichwort zitiert: „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht."

Am 22.9.1999 erhob Herr Grabscheit Klage gegen die Bf. auf Entschädigung nach § 6 MedG. Das LG St. Pölten ordnete die Zahlung einer Entschädigung von ATS 10.000,-- (= EUR 726,--) an den Kl. sowie die Veröffentlichung des Urteils an. Es stellte insbesondere fest, dass der gegen den Kl. erhobene Vorwurf, er habe gelogen, den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede herstelle, da aus dem von ihm veröffentlichten Widerruf nicht hervorgehe, dass er vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hätte, als er den Vorwurf der „Sabotage" erhob. Zudem wäre die Aufforderung an den Leser, ihm in Zukunft keinen Glauben mehr zu schenken, geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Wenngleich Politiker toleranter gegenüber Kritik sein müssten als Privatpersonen, habe der gegen Vizebürgermeister Grabscheit erhobene Vorwurf darauf abgezielt, ihn lächerlich zu machen und zu verhöhnen, was über das Maß der gegen einen Politiker zulässigen Kritik hinausgehe.

Die dagegen von der Bf. erhobene Berufung wurde vom OLG St. Pölten abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Widerruf der gegen einen politischen Gegner gerichteten Kritik keine ausreichende faktische Grundlage für den Vorwurf gegen einen Kommunalpolitiker, er habe vorsätzlich die Unwahrheit gesagt, darstelle. Daher könne nicht festgestellt werden, dass die Bf. die Wahrheit ihrer Behauptungen bewiesen hätte.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:

Die Bf. bringt vor, sie wäre durch die Anordnung der Zahlung einer Entschädigung in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden.

Die Anordnung der Entschädigungszahlung stellt einen Eingriff in das Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung dar. Der Eingriff beruhte auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich § 6 MedG iVm. § 111 (1) und

(2) StGB und diente dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer iSv. Art. 10 (2) EMRK.

Die Äußerung, wegen der die Entschädigung angeordnet wurde, fiel im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen politischen Gegenspielern, wobei auch ein Widerruf vorheriger Aussagen gemacht wurde. Die Gerichte entschieden bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen - dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Bf. auf der einen und dem Recht des Kl. auf Schutz seines guten Rufes auf der anderen Seite - zugunsten des Kl. Sie stellten insbesondere fest, dass nicht erwiesen sei, dass der Kl. in seinem Artikel vom Dezember 1997 vorsätzlich die Unwahrheit geschrieben hätte. Sie kamen daher zu dem Ergebnis, dass die Aufforderung, dem Kl. nicht zu glauben, weil er bei dieser Gelegenheit gelogen hätte, den Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt und nicht auf einer ausreichenden faktischen Grundlage beruht hätte.

Die Urteile waren nachvollziehbar und ausreichend begründet. Angesichts der Tatsache, dass die Bf. die betreffende Äußerung veröffentlichte, nachdem das vorangegangene von Landesrat Schimanek angestrengte Verfahren durch einen Widerruf abgeschlossen worden war, stellt der GH fest, dass die Bf. ihre Kritik in weniger nachteiligen und beleidigenden Worten hätte formulieren können. Die Stellungnahme der Bf. kann daher nicht als fairer Kommentar iSv. Art. 10 EMRK angesehen werden. Der Eingriff, nämlich die Anordnung der Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von EUR 726,-- und der Urteilsveröffentlichung war nur von untergeordneter Art und erscheint nicht unverhältnismäßig. Die Bsw. wird daher gemäß Art. 35 (3) und

(4) EMRK als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Lingens/A v. 8.7.1986, A/103 (= EuGRZ 1986, 424).

Oberschlick/A v. 23.5.1991, A/204 (= EuGRZ 1991, 216 = ÖJZ 1991,

641).

Prager & Oberschlick/A v. 26.4.1995, A/313 (= NL 1995, 121 = ÖJZ 1995, 675).

De Haes & Gijsels/B v. 24.2.1997 (= NL 1997, 50 = ÖJZ 1997, 912). Jerusalem/A v. 27.2.2001 (= NL 2001, 52 = ÖJZ 2001, 693).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 9.10.2003, Bsw. 65924/01, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 253) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut

(pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/03_5/FPOE.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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