European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100124.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2023 wurde der Revisionswerberin die Bewilligung zum Entfernen zweier näher umschriebener Bäume unter Vorschreibung von Ersatzpflanzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 Wiener Baumschutzgesetz erteilt, die Bewilligung zum Entfernen eines weiteren näher umschriebenen Baumes hingegen versagt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Juni 2024 wurde über eine dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde dahin entschieden, dass der angefochtene Bescheid behoben wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
3 Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin nach Ausweis eines im Akt befindlichen Zustellnachweises ‑ nicht wie in der Revision behauptet am 20. Juni 2024, sondern bereits ‑ am 19. Juni 2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024, beim Verwaltungsgericht eingebracht am 1. August 2024, wurde dagegen die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.
4 Die Revisionswerberin nahm mit Schriftsatz vom 13. November 2024 zu einem Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes Stellung und beantragte unter einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.
5 Die Revisionswerberin führte zur Frage der Verspätung aus, das angefochtene Erkenntnis sei am 20. Juni 2024 und nicht bereits am 19. Juni 2024 von der von ihr beauftragten Hausverwaltung übernommen worden. Es würden die Eingangsstempel von der zuständigen Mitarbeiterin A.J. in der Früh zu Beginn des Arbeitstages auf das aktuelle Datum umgestellt, testweise gestempelt und mit dem Datum auf dem Computer abgeglichen. Wenn der Postzusteller die gesamte Post für einen Tag zustelle, werde nochmals der Eingangsstempel auf die richtige Datumseinstellung kontrolliert. Erst dann werde mit diesem Stempel das Eingangsdatum am jeweiligen Poststück aufgebracht. Auch am 20. Juni 2024 sei der Eingangsstempel von A.J. zweifach kontrolliert und korrekt auf den 20. Juni 2024 eingestellt worden. Am angefochtenen Erkenntnis sei der 20. Juni 2024 als Eingangsdatum vermerkt, weshalb dieses auch am 20. Juni 2024 vom Zustelldienst übernommen worden sei. Eine Übernahme bereits am 19. Juni 2024 sei insbesondere deshalb ausgeschlossen, weil das beschriebene „zweifache Kontrollschema an jedem Werktag eingehalten“ werde, so auch am 19. Juni 2024. Wäre das Erkenntnis tatsächlich bereits am 19. Juni 2024 eingelangt, wäre dieses Datum auch auf dem Schriftstück vermerkt worden. Weshalb der Zustellnachweis das Datum 19. Juni 2024 aufweise, könne „nicht nachvollzogen werden“. Die betreffende Mitarbeiterin der Hausverwaltung A.J. sei bereits seit über einem Jahr im Betrieb beschäftigt und zeichne sich als sehr gewissenhafte und genaue Mitarbeiterin aus. Zum Beweis dieses Vorbringens wurde die Einvernahme von A.J. angeboten.
6 Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde ausgeführt, die Revisionswerberin sei durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Revision gehindert worden. Dieses liege darin, dass die verlässliche Mitarbeiterin A.J. der von der Revisionswerberin beauftragten Hausverwaltung offenbar mit dem (mit dem Datum 20. Juni 2024 falsch eingestellten) Eingangsstempel die Post vom 19. Juni 2024 abgestempelt habe bzw. die Post vom 19. Juni 2024 erst am nächsten Tag geöffnet und mit dem 20. Juni 2024 abgestempelt habe. Es sei „Fakt“, dass A.J. vorbildlich gewissenhaft arbeite und die Poststücke grundsätzlich mit dem richtigen Eingangsstempel versehe. Zudem werde die Post sodann gemeinsam mit einer weiteren Mitarbeiterin durchgegangen und an die einzelnen Abteilungen verteilt. Es sei als unvorhergesehen zu qualifizieren, dass das soeben beschriebene Missgeschick (falscher Eingangsstempel) „nicht auch der zweiten Mitarbeiterin aufgefallen“ sei. Die Hausverwaltung habe das Erkenntnis „mit Eingangsstempel 20.06.2024“ am 21. Juni 2024 an die Rechtsvertretung der Revisionswerberin zur Prüfung weiterer rechtlicher Schritte übermittelt. Die Rechtsvertretung habe das Ende der sechswöchigen Rechtsmittelfrist mit 1. August 2024 berechnet. Die Rechtsvertretung stehe aufgrund einer Vielzahl an Causen mit der Hausverwaltung in einer langjährigen engen Geschäftsbeziehung und habe bislang niemals Probleme mit falschen Eingangsstempeln gehabt. Deshalb habe die Rechtsvertretung der Revisionswerberin die Richtigkeit des Eingangsstempels nicht hinterfragt und „auf einen ordnungsgemäßen Ablauf“ vertraut. Die von der Revisionswerberin beauftragte Hausverwaltung und damit die Revisionswerberin selbst treffe kein Verschulden am Anbringen des falschen Eingangsstempels bzw. handle es sich lediglich um einen minderen Grad des Versehens. Auch zum Beweis dieses Vorbringens wurde die Einvernahme von A.J. angeboten.
Zur Verspätung der außerordentlichen Revision:
7 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
8 Der Zustellnachweis (Rückschein) hinsichtlich der hier in Rede stehenden Zustellung weist eine Übernahme des angefochtenen Erkenntnisses durch die erwähnte A.J. am 19. Juni 2024 aus, wobei dieses Übernahmedatum handschriftlich vermerkt und von A.J. unterfertigt wurde.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 2.7.2024, Ra 2022/02/0199, mit Verweis auf VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097).
10 Letzteres ist der Revisionswerberin allerdings nicht gelungen:
11 Die dazu von der Revisionswerberin angebotene Zeugin A.J. hat dazu im Rahmen der Vernehmung vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar angegeben, dass sie (in der Regel) den Eingangsstempel anbringe, das Datum des Eingangsstempels kontrolliere, diesen auf einem Zettel ausprobiere und auf das richtige Datum stelle; sie hat über Vorhalt des Eingangsstempels auf der von der Revisionswerberin vorgelegten Kopie des angefochtenen Erkenntnisses allerdings darauf verwiesen, dass sie sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern könne. Über Vorhalt des eine Übernahme am 19. Juni 2024 ausweisenden Rückscheins wurde von der Zeugin angegeben, dass sie sich für die Post viel Zeit nehme und genau sei, die Post mit (gemeint:) dem richtigen Datum abzustempeln, sie könne sich das nur so erklären, dass der Postzusteller ein falsches Datum eingefügt habe, weil sie seit einem Jahr und fünf Monaten die Post mache und dabei sehr sorgfältig sei. Über weiteren Vorhalt, dass der Rückschein allerdings auch einen Poststempel mit dem Datum 19. Juni 2024 enthalte, hat die Zeugin angegeben, sie könne dazu nicht mehr sagen, weil sie sich an das Schriftstück nicht erinnere.
12 Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin sich somit weder an die Anbringung des vorliegenden Eingangsstempels noch an den vorliegenden Rückschein erinnern kann, stellen sich ihre Angaben zu einem angeblichen Fehler des Postzustellers als bloße Mutmaßung dar, was im Übrigen auch dadurch bestätigt wird, dass sie letztlich darauf verwiesen hat, dass es sein könne, dass „der Postler einen Fehler gemacht hat oder ich“. Zudem weist der hier in Rede stehende Rückschein ‑ neben dem handschriftlichen Übernahmedatum 19. Juni 2024 ‑ auch einen Poststempel mit diesem Datum aus, was mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rundstempel nicht erst nach erfolgter Zustellung der Sendung an die Revisionswerberin angebracht wurde, ebenfalls für das genannte Übernahmedatum spricht (vgl. VwGH 30.1.2014, 2012/03/0018, mit Verweis auf VwGH 31.1.1996, 95/01/0082). Die durch den Rückschein dokumentierte Übernahme des angefochtenen Erkenntnisses durch die Revisionswerberin am 19. Juni 2024 wurde demnach mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen und den dazu angebotenen Beweisen nicht entkräftet.
13 Ausgehend von einem Zustellzeitpunkt am 19. Juni 2024 endete die Revisionsfrist daher am 31. Juli 2024. Die erst am 1. August 2024 beim Verwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich damit als verspätet, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Zum Wiedereinsetzungsantrag:
14 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ‑ so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat ‑ eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
15 Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 23.3.2023, Ra 2022/10/0160, mit Verweis auf VwGH 22.6.2022, Ra 2022/08/0074; 4.9.2020, Ra 2020/02/0187).
16 Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre (vgl. VwGH 3.1.2022, Ra 2019/10/0044, mit Verweis auf VwGH 20.1.2016, Ra 2015/04/0098). Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich dabei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. nochmals VwGH 3.1.2022, Ra 2019/10/0044, mit Verweis auf VwGH 8.8.2018, Ra 2018/10/0105).
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf der rechtskundige Vertreter einer Partei die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde legen, er hat sich vielmehr über den angenommenen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu vergewissern. Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. VwGH 3.2.2023, Ra 2023/06/0015, mit Verweis auf VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0015, und die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 51 zitierte hg. Rechtsprechung).
18 Nach dem oben wiedergegebenen Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag hat die Rechtsvertretung der Revisionswerberin allerdings ‑ ohne jegliche Prüfung des von der (für die Revisionswerberin einschreitenden) Hausverwaltung angebrachten Eingangsstempels ‑ „die Richtigkeit des Eingangsstempels nicht hinterfragt“ und „auf einen ordnungsgemäßen Ablauf“ vertraut, weil es aufgrund einer langjährigen engen Geschäftsbeziehung mit der Hausverwaltung „niemals Probleme mit falschen Eingangsstempel“ gegeben habe. Sie ist damit ihrer besonderen Prüfpflicht hinsichtlich des Zustelldatums nicht nachgekommen, sodass keine Rede davon sein kann, dass der Rechtsvertretung der Revisionswerberin kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten ist. Dieses Verschulden muss sich die Revisionswerberin nach dem Gesagten zurechnen lassen.
19 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2025
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