VwGH 2012/03/0018

VwGH2012/03/001830.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der Agrargemeinschaft I, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. November 2011, Zl KUVS-2265/7/2010, betreffend Abrundung nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei:

Agrargemeinschaft Ä, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §47;
VwGG §48 Abs1 Z1;
ZPO §292;
ZustG §22 Abs1;
ZustG §22;
AVG §47;
VwGG §48 Abs1 Z1;
ZPO §292;
ZustG §22 Abs1;
ZustG §22;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren werden abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau (BH) vom 21. Oktober 2010 wurde das Eigenjagdgebiet Ä im Flächenausmaß von 210,8814 ha gemäß § 9 Abs 5 lit a iVm § 5 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) anerkannt, mit dem Bescheid wurden ferner diesem Jagdgebiet gemäß § 10 K-JG Fremdgrundstücke im Gesamtausmaß von 18,7798 ha angeschlossen und schließlich gemäß § 11 K-JG der Antrag auf Anschluss einer Teilfläche des Grundstückes 1139/1, KG 73518 Z und H (im Ausmaß von 11,3226 ha) abgewiesen.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen gerichteten Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und gemäß § 11 K-JG die besagte Teilfläche im Ausmaß von 11,3226 ha dem Eigenjagdgebiet Ä angeschlossen, wodurch sich ein Gesamtflächenausmaß für das Eigenjagdgebiet von 240,9838 ha ergibt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde abzuweisen.

3. Nach § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG sind - soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG) nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

4. Für die vorliegende, bereits im Jänner 2012 eingebrachte Beschwerde sind daher die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, zumal nicht erkennbar ist, dass diesbezüglich durch das VwGbk-ÜG etwas anderes bestimmt würde (vgl § 4 VwGbk-ÜG).

5.1. Gemäß § 26 Abs 1 Z 1 VwGG in seiner hier maßgeblichen Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33, beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides.

Gemäß § 26 Abs 1 Z 1 VwGG beginnt die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Tag, an dem der Bescheid der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde.

5.2. Bezüglich der Frage der Einhaltung der sechswöchigen Beschwerdefrist ist vorliegend schon strittig, an welchem Tag der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde.

Die beschwerdeführende Partei hat nach Ausweis des Beschwerdeaktes ihre Beschwerde zunächst mittels Fax am 26. Jänner 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Das Original der Beschwerde wurde - wie aufgrund des Poststempels auf dem Kuvert, das den Beschwerdeschriftsatz enthalten hat, ersichtlich ist - am 27. Jänner 2012 zur Post gegeben und ist am 31. Jänner 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. In ihrer Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht, dass ihr der angefochtene Bescheid am 21. Dezember 2011 zugestellt worden sei.

Die belangte Behörde hat dem Verwaltungsgerichtshof über Verfügung vom 3. Februar 2012 die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Mit Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2013 wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei zur Problematik der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung darauf hingewiesen, dass sich aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Zustellnachweis offenbar ergibt, dass der angefochtene Bescheid dem Obmann der beschwerdeführenden Partei am 14. Dezember 2011 zugestellt wurde. Der bekämpfte Bescheid wurde offenbar von der BH gemeinsam mit dem Bescheid dieser BH vom 12. Dezember 2011, Zl SP20-JG-819/2010, zugestellt. Da die am 14. Dezember 2011 beginnende Frist bereits am 25. Jänner 2012 abgelaufen sei, sei die am 26. Jänner 2012 per Fax übermittelte und in weiterer Folge am 27. Jänner 2012 zur Post gegebene Beschwerde verspätet erhoben worden.

6. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, es sei unrichtig, dass der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorhalt in Kopie übermittelte Zustellnachweis (Absender: die BH) der Zustellnachweis für den vorliegend bekämpften Berufungsbescheid sei. Diese Übernahmebestätigung habe mit dem bekämpften Bescheid nichts zu tun. Ferner sei die Übernahmebestätigung nicht auf den 14. Dezember 2011, sondern auf den 16. Dezember 2011 datiert. Der vorliegend bekämpfte Berufungsbescheid sei der beschwerdeführenden Partei aber am 21. Dezember 2011 zugestellt worden, daher sei vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Frist zur Beschwerdeerhebung bis zum 1. Februar 2012 vorgemerkt worden. Am Tag der Zustellung, die nicht an den Obmann, sondern an den Obmann-Stellvertreter erfolgt sei, habe dieser auf dem Deckblatt des Berufungsbescheides mit eigener Handschrift notiert: "Zugestellt am 21.12.2011". Daher sei die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt.

7.1. Gemäß § 22 Abs 1 des Zustellgesetzes, BGBl Nr 200/1982 idF vor dem BGBl I Nr 33/2013, ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Nach § 22 Abs 2 leg cit hat der Übernehmer der Sendung die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums (und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Nahverhältnisses zu diesem) zu bestätigen.

Bei dem vorliegenden maßgeblichen Rückschein (Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung), vgl § 1 der Zustellformularverordnung 1982) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH vom 28. Oktober 2008, 2007/05/0205, mwH; VwGH vom 3. September 2002, 2002/03/0156; vgl auch VwGH vom 6. November 2013, 2013/05/0033).

7.2. Mit dem Vorbringen, der in Rede stehende Rückschein stehe mit dem angefochtenen Bescheid in keinem Zusammenhang, entfernt sich die beschwerdeführende Partei vom Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Nach Ausweis dieser Verwaltungsakten erteilte die belangte Behörde der BH den Auftrag, den Bescheid gemäß der Zustellverfügung nachweislich zuzustellen; dieser Auftrag ist samt dem angefochtenen Bescheid bei der BH am 17. November 2011 eingetroffen (ON 8 der von der belangten Behörde geführten Verwaltungsakten). In der bei den vorgelegten Akten der BH (unter der ON 9) einliegenden Ausfertigung des bekämpften Bescheides wurde angemerkt, dass dieser Bescheid unter GZ 20-JG- 819/2010 versendet wurde. Diese Geschäftszahl findet sich auch auf dem in Rede stehenden Rückschein, im Übrigen gemeinsam mit der GZ SP20-JG-868/2010, welche der Bescheid der BH vom 21. Oktober 2010 trägt, der mit dem bekämpften Bescheid abgeändert wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint der Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass sich der vorliegende Rückschein nicht auf den bekämpften Bescheid beziehe, nicht nachvollziehbar.

7.3. Wenn die beschwerdeführende Partei meint, dass der Empfänger der Postsendung als Datum der Übernahme den 16. Dezember 2011 - nicht aber, wie im Vorhalt angenommen, den 14. Dezember 2011 - vermerkt habe, ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund des Schriftbildes in der Übernahmebestätigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass als Übernahmedatum der 13. Dezember 2011, der 14. Dezember 2011 oder (wie der Beschwerdeführer meint) der 16. Dezember 2011 vermerkt wurde.

Ist aber das Datum insofern unleserlich, ergibt sich doch aus dem links unten auf dem Rückschein (neben dem Namenszeichen des Zustellorgans) angebrachten Rundstempel der Zustellbasis W mit dem gut lesbaren Datum "14.12.11" klar, dass die Sendung an diesem Tag zugestellt wurde. Nach § 22 Abs 1 des Zustellgesetzes ist - wie erwähnt - nämlich die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der auf dem Rückschein befindliche Rundstempel stellt diese Beurkundung dar; es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser Rundstempel nicht erst nach erfolgter Zustellung der Sendung an die beschwerdeführende Partei, sondern bereits anlässlich des Einlangens der Sendung beim Zustellpostamt angebracht wurde (vgl VwGH vom 31. Jänner 1996, 95/01/0082).

Dass - wie in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 ausgeführt - der Obmann-Stellvertreter der beschwerdeführenden Partei den Tag der Zustellung auf dem Deckblatt des Berufungsbescheides mit eigener Handschrift als den 21. Dezember 2011 notierte, vermag am Vorgesagten nichts zu ändern, zumal das zuletzt genannte Datum in dem Datumsvermerk in der Übernahmebestätigung - der sich auf den 13., den 14. oder den 16. Dezember 2011 beziehen kann - keine Deckung findet.

8. Die Beschwerde hätte daher gemäß § 26 Abs 1 Z 1 VwGG binnen sechs Wochen nach der am 14. Dezember 2011 (einem Mittwoch) erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides, somit spätestens am 25. Jänner 2012 (ebenfalls einem Mittwoch) eingebracht werden müssen. Somit war die erst am 26. Jänner 2012 mit Fax übermittelte und in weiterer Folge am 27. Jänner 2012 zur Post gegebene Beschwerde - von einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

9.1. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet gemäß § 79 Abs 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014 auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

9.2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zum einen den von der belangten Behörde geltend gemachten Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift, weil diese im Wesentlichen nur auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verweist und der mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage üblicherweise verbundene Aufwand über den mit der Abfassung des vorliegenden als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatzes verbundenen Aufwand nicht hinausgeht, der mit dem Vorlageaufwand abgegolten ist (vgl VwGH vom 26. Juni 2013, 2011/03/0126, mwH). Zum anderen war auch das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei abzuweisen, weil die in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 vorgesehenen Pauschbeträge auch die Umsatzsteuer sowie Kosten für Porto und Kopien beinhalten (vgl dazu VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084).

Wien, am 29. Jänner 2014

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