VwGH Ra 2024/01/0213

VwGHRa 2024/01/021325.6.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Y A, vertreten durch Mag.a Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, gegen das am 30. Jänner 2024 mündlich verkündete und mit 26. März 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW‑152/022/15541/2023‑16, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010213.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ in der Sache gemäß den §§ 39 und 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass der Revisionswerber durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 4. April 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren habe und nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für unzulässig erklärt.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Revisionswerber sei mit Bescheid belangten Behörde vom 26. März 1990 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden; am 25. Mai 1993 sei der Revisionswerber aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden. Mit Wirkung vom 4. April 1994 sei dem Revisionswerber die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund eines eigenen Antrages wieder verliehen worden.

3 Dass dem Revisionswerber die türkische Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 4. April 1994 wieder verliehen worden sei, gehe aus einem ‑ näher dargestellten ‑ Eintrag im türkischen Personenstandsregisterauszug vom 28. Jänner 2014 hervor; Eintragungen im türkischen Personenstandsregister hätten den Charakter einer öffentlichen Urkunde. Der Personenstandsregisterauszug enthalte zudem weitere ‑ näher dargestellte ‑ Eintragungen zum Revisionswerber aus der Zeit nach 1994 (z.B. seine Heirat im Jahr 1997). Wäre der Revisionswerber nicht wieder türkischer Staatsangehöriger geworden, so hätte das Register geschlossen werden müssen und es hätten keine Eintragungen vorgenommen werden dürfen.

4 Aus Art. 11 des türkischen Staatsangehörigengesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 ergebe sich zudem, dass ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nur auf Antrag zulässig (gewesen) sei.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zunächst die „wichtige Rechtsfrage“ aufwirft, ob im Revisionsfall das [unionsrechtliche] Verhältnismäßigkeitsprinzip anzuwenden ist, ist sie darauf zu verweisen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Revisionswerbers bereits mit Wirksamkeit vom 4. April 1994, damit zu einem Zeitpunkt vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, eintrat.

9 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 19. Juli 2023, Ra 2023/01/0010, festgehalten hat, ist in derartigen Fällen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ausschließlich nach den Bestimmungen des (damaligen) innerstaatlichen Rechts ‑ hier nach § 27 Abs. 1 StbG ‑ zu beurteilen; auf die ‑ insbesondere auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH im Beschluss vom 15. März 2022, C‑85/21, WY, Bezug nehmende ‑ Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 43 Abs. 9 VwGG verwiesen; es ist daher nicht zu prüfen, ob der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verhältnismäßig ist (vgl. auch VwGH 24.11.2023, Ra 2021/01/0182, mwN).

10 Soweit das Verwaltungsgericht im Revisionsfall dennoch eine derartige Prüfung vorgenommen hat, handelt es sich bei den diesbezüglichen Erwägungen um ein rechtlich bedeutungsloses „obiter dictum“ (vgl. abermals VwGH Ra 2023/01/0010 und Ra 2021/01/0182, jeweils mwN).

11 Die Revision moniert weiters diverse Verfahrensmängel. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 4.1.2024, Ra 2023/01/0355, mwN). Derartiges ist dem Zulässigkeitsvorbringen nicht zu entnehmen.

12 Soweit sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung schließlich gegen die „beweiswürdigende Gesetzesinterpretation“ des Verwaltungsgerichts wendet und dazu erstmals vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die Bestimmung des Art. 28 des türkischen „Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2009“ nicht beachtet, unterliegt dieses Vorbringen dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu begründen. Im Übrigen vermögen die näheren Zulässigkeitsausführungen, wonach sich aus dieser Bestimmung die Existenz von zwei türkischen Personenstandsregistern ergebe, fallbezogen an der Vertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Feststellung, dass der Revisionswerber die türkische Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag wiedererworben hat, nichts zu ändern (vgl. VwGH 12.6.2023, Ra 2023/01/0142, Rn. 12, mwN).

13 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte