VwGH Ra 2023/01/0355

VwGHRa 2023/01/03554.1.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der B A in W, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. September 2023, Zl. VGW‑152/V/104/10595/2023‑4, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010355.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des mit seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2023 abgeschlossenen Verfahrens zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, mit [nach der Aktenlage am 14. Juni 2023 zugestellten] Erkenntnis vom 9. Juni 2023, sei die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2022, mit welchem von Amts wegen festgestellt worden sei, dass die Revisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 30. April 2018 verloren habe und sie nicht mehr im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei, abgewiesen worden.

Dies sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass aus der Eintragung der Revisionswerberin in die türkische Wählerevidenz für die türkische Präsidentschafts‑ und Parlamentswahl am 24. Juni 2018 folge, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen und dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung des Verwaltungsgerichtes habe die Revisionswerberin in diesem Verfahren keinen aktuellen Personenstandsregisterauszug mit staatsbürgerlichen Anmerkungen einer türkischen Personenstandsbehörde beigebracht.

3 Den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme stütze die Revisionswerberin auf einen Auszug aus dem [türkischen] Personenstandsregister, der am 4. Juli 2023 ausgestellt worden sei.

4 Das Verwaltungsgericht traf folgende Feststellungen:

„1. Die (vertretene) [Revisionswerberin] wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien in der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert, ‚einen[n] aktuellen Auszug [...] aus dem türkischen Personenstandregister (nicht aus dem e‑Devlet; sondern ausgestellt durch das Generalkonsulat der Republik Türkei in Wien oder eine türkische Personenstandsbehörde) mit staatsbürgerschaftsrechtlichen Anmerkungen‘ vorzulegen. In der Verhandlung vom 3. April 2023 wurde der [Revisionswerberin] eine weitere Frist von sechs Wochen gewährt, um den geforderten Auszug vorzulegen. Nach Fristerstreckungsantrag der [Revisionswerberin] vom 12. Mai 2023 gab das Verwaltungsgericht Wien der [Revisionswerberin] antragsgemäß am 16. Mai 2023 weitere zwei Wochen Zeit, um den geforderten Personenstandsregisterauszug vorzulegen.

2. Die [Revisionswerberin] legte nach der mündlichen Verhandlung und der Einräumung der Nachbringung binnen Frist (sechs plus zwei Wochen) wiederum lediglich Bestätigungen des Generalkonsulats der Republik Türkei in Wien sowie einen weiteren Auszug aus dem e‑Devlet vor. Die geforderte Vorlage des (analogen) Personenstandsregisterauszuges erfolgte nicht.

3. Zu keinem Zeitpunkt in der gewährten Nachfrist fand seitens der [Revisionswerberin] Erwähnung, dass sich die [Revisionswerberin] weiterhin bzw. abermals um die Einholung eines Personenstandsregisterauszuges in der Türkei bemühe.

4. Anders als im Antrag auf Wiederaufnahme behauptet, war im gesamten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zu keinem Zeitpunkt gefordert oder die Rede davon, dass die [Revisionswerberin] den Auszug bei einer bestimmten türkischen Behörde einzuholen habe.

5. Es war der [Revisionswerberin] möglich, den Personenstandsregisterauszug bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorzulegen.“

5 Dem Antrag auf Wiederaufnahme ‑ so das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen ‑ sei nicht stattzugeben, weil es der Revisionswerberin bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre, den (analogen) Auszug aus dem Personenstandsregister vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens anzufordern und vorzulegen.

6 Die Revisionswerberin habe weder schlüssig noch nachvollziehbar dargelegt, warum ihr dies nicht möglich gewesen sei, bzw. nicht konkretisiert, welche Hindernisse einer rechtzeitigen Vorlage in der Folge entgegengestanden seien.

7 Da die Revisionswerberin somit das Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht habe, obwohl ihr dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liege ein der Revisionswerberin zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme ausschließe.

8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

13 Soweit die Revision im Zulässigkeitsvorbringen moniert, das Verwaltungsgericht wäre ‑ nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ verpflichtet gewesen, die Revisionswerberin zur Konkretisierung ihres (vom Verwaltungsgericht als unzureichend erachteten) Vorbringens zur Frage, weshalb ihr die rechtzeitige Vorlage des türkischen Personenstandsregisterauszuges im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht möglich gewesen wäre, aufzufordern, macht sie damit einen Verfahrensmangel geltend.

14 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 15.2.2021, Ra 2021/01/0011, mwN). Die Entscheidungswesentlichkeit setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 11.5.2023, Ra 2021/10/0086 bis 0087, mwN).

15 Derartiges ist dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht zu entnehmen, zumal nicht dargelegt wird, welches konkrete Tatsachenvorbringen die Revisionswerberin erstattet hätte, um ihr mangelndes Verschulden an der verspäteten Vorlage des gegenständlichen Beweismittels im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darzutun.

16 Ausgehend davon geht fallbezogen auch das weitere Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Verhandlungspflicht verletzt, ins Leere.

17 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Jänner 2024

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