VwGH Ra 2024/01/0142

VwGHRa 2024/01/014213.6.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des L T in W, gegen den Beschluss und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien jeweils vom 24. November 2023, Zl. VGW‑031/011/7652/2023‑5, betreffend Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

SPG 1991 §81 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010142.L00

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich auf eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall ‑ soweit vorliegend relevant (nur der § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz [SPG] betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) ‑ zu (vgl. VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, mwN).

3 Dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien liegt u.a. die Erklärung der „Erhebung einer Beschwerde“ gegen eine näher genannte Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 SPG als „unzulässig“ zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde in der Sache bei einer Strafdrohung von höchstens € 500, -- eine Geldstrafe von € 380,-- sowie ‑ im Rahmen einer Maßgabebestätigung ‑ eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 7 Stunden verhängt.

4 Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf die Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 Abs. 1 erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 81 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.

5 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN).

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248).

7 Die Revision war daher, soweit sie sich auf eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. neuerlich VwGH 3.10.2022, Ra 2022/01/0267, mwN).

Wien, am 13. Juni 2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte