European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020255.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Der Abweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Grunde. Über die Revisionswerberin wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,‑‑ eine Geldstrafe von € 60,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden) verhängt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/02/0052).
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).
Wien, am 14. Jänner 2022
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