VwGH Ra 2017/02/0052

VwGHRa 2017/02/005227.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 26. Jänner 2017, Zl. LVwG 30.20-2415/2016-15, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Normen

VStG §16;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §25a Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Strafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm EUR 726,-- beträgt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/02/0258).

3 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2017

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