VwGH Ra 2022/01/0248

VwGHRa 2022/01/024814.9.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des R B S in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Juli 2022, Zl. VGW‑031/076/6561/2022‑3, betreffend Übertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3
SPG 1991 §81 Abs1
SPG 1991 §82 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010248.L00

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung einer Beschwerde iA. Übertretungen nach § 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. April 2022 wurde der Revisionswerber unter anderem je einer Übertretung nach § 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 SPG schuldig erkannt und über ihn deswegen je eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe je 8 Tage und 9 Stunden) verhängt.

2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (nur der die Bestrafung nach § 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil des Beschlusses ist ‑ nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses).

3 Dagegen richtet sich das vom Revisionswerber selbst verfasste und als „Beschwerde“ bezeichnete Schreiben vom 1. August 2022, welches das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorlegte.

4 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache (oder in einer Finanzstrafsache) eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.

5 Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall, in dem die Bestrafungen auf der Grundlage jeweils des ersten Satzes des § 81 Abs. 1 SPG und § 82 Abs. 1 SPG (Strafrahmen jeweils € 500,‑‑) erfolgten, zu (vgl. dazu etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2021/01/0329, und VwGH 9.11.2020, Ra 2020/01/0400, jeweils mwN).

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein. Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ‑ wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde ‑ in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2022/03/0101, mit Hinweis auf VwGH 16.6.2015, Ra 2015/02/0106).

7 Die Revision erweist sich daher ‑ ungeachtet des im angefochtenen Beschluss enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision ‑ gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 16.6.2020, Ra 2020/01/0126, mwN).

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/01/0329, mwN).

Wien, am 14. September 2022

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