VwGH Ra 2015/02/0106

VwGHRa 2015/02/010616.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des H in W, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Mai 2015, Zl. LVwG-S-897/001-2015, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

Über den Revisionswerber wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. Juli 2014 wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Z. 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu 726 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurückgewiesen.

Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0093, mwN). Es ist sohin entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Juli 2014, Zl. Ra 2014/02/0054).

Wien, am 16. Juni 2015

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