Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
Über den Revisionswerber wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30. August 2013 wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen, weil der Revisionswerber trotz Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch das belangte Gericht seine Beschwerde nicht begründete.
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa den zu den Tatbestandsvoraussetzungen des mit BGBl. I Nr. 33/2013 aufgehobenen § 33a VwGG ergangenen hg. Beschluss vom 24. Februar 1993, Zl. 93/02/0016, welcher hinsichtlich der Begrifflichkeit der "Verwaltungsstrafsache" auch auf § 25a Abs. 4 VwGG anwendbar ist). Es ist sohin entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen.
Wien, am 10. Oktober 2014
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