VwGH Ra 2020/01/0126

VwGHRa 2020/01/012616.6.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A S in W, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Jänner 2020, Zl. VGW‑031/013/853/2019, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

SPG 1991 §82 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010126.L01

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28. November 2018 wurde der Revisionswerber unter anderem einer Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt (Spruchpunkt 4.) und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,‑ ‑ sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt.

2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (nur der die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil des Erkenntnisses ist ‑ nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses).

3 Die dagegen erhobene Revision ist ‑ soweit sie sich gegen die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG richtet ‑ jedenfalls unzulässig.

4 Dem vorliegenden Fall liegt ‑ soweit hier wesentlich ‑ eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016 (SPG), zu Grunde.

5 Ausgehend von der Begründung des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG, indem die Verwaltungsstrafbehörde bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens (§ 82 Abs. 1 erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 82 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt hat (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, Rn. 10; 27.11.2018, Ra 2018/01/0482, Rn. 7).

6 Die vorliegende Bestrafung wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG betreffende Revision erweist sich daher ‑ ungeachtet des im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision ‑ bereits deshalb gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 28.11.2018, Ra 2018/01/0487, Rn. 5, mwN).

7 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juni 2020

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