European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010126.L01
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28. November 2018 wurde der Revisionswerber unter anderem einer Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt (Spruchpunkt 4.) und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,‑ ‑ sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (nur der die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil des Erkenntnisses ist ‑ nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses).
3 Die dagegen erhobene Revision ist ‑ soweit sie sich gegen die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG richtet ‑ jedenfalls unzulässig.
4 Dem vorliegenden Fall liegt ‑ soweit hier wesentlich ‑ eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016 (SPG), zu Grunde.
5 Ausgehend von der Begründung des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG, indem die Verwaltungsstrafbehörde bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens (§ 82 Abs. 1 erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 82 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt hat (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, Rn. 10; 27.11.2018, Ra 2018/01/0482, Rn. 7).
6 Die vorliegende Bestrafung wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG betreffende Revision erweist sich daher ‑ ungeachtet des im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision ‑ bereits deshalb gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 28.11.2018, Ra 2018/01/0487, Rn. 5, mwN).
7 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juni 2020
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