Normen
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
AVG §58
AVG §60
EURallg
FlKonv Art1 AbschnF
FlKonv Art1 AbschnF litb
StGB §75
VwGG §25a Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
12010E078 AEUV Art78 Abs1
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2 litb
62009CJ0057 B und D VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023140001.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie sunnitischen Glaubens und stellte am 29. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Unzulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan fest (Spruchpunkt V.), erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde ihre aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VIII.).
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt A I.), sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und damit gleichzeitig festgestellt wurde, dass gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt A II.), die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A III.), ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt A IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde (Spruchpunkt A V.).
4 Das Bundesverwaltungsgericht sprach nicht darüber ab, ob die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig oder unzulässig ist.
5 Das Bundesverwaltungsgericht legte seinen Erwägungen ‑ soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich ‑ zugrunde, dass einige Monate nach dem Tod des Vaters des Revisionswerbers der Onkel väterlicherseits der Mutter des Revisionswerbers mitgeteilt habe, dass er diese heiraten wolle. Die Mutter des Revisionswerbers habe dies aber verweigert. Nach einigen Wochen habe der Onkel die Mutter in ihrem Haus in Anwesenheit des Revisionswerbers neuerlich aufgesucht und diese habe ihm wieder mitgeteilt, dass sie den Onkel nicht heiraten wolle. Einige Tage später sei der Onkel mit seinem Sohn zurückgekommen und habe verlangt, dass die Mutter mitkomme. Daraufhin habe die Mutter die beiden mit einer Holzlatte bedroht und aufgefordert, das Haus zu verlassen. Die beiden Männer seien sodann gegenüber der Mutter des Revisionswerbers handgreiflich geworden, indem sie sie auf den Boden gedrückt und an den Haaren gezogen hätten. Im Zuge dieser physischen Auseinandersetzung habe der Revisionswerber eine Pistole, die seinem Vater gehört habe, aus einem Schrank geholt und auf seinen Onkel und seinen Cousin geschossen. Sowohl der Revisionswerber als auch seine Mutter und seine Geschwister hätten sodann das Haus und der Revisionswerber zwei Tage später mit der Hilfe eines Cousins mütterlicherseits auch Afghanistan verlassen. Der Onkel und Cousin väterlicherseits, die zum Zeitpunkt der Tat nicht bewaffnet gewesen wären, seien ihren Verletzungen erlegen. Dem Revisionswerber drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung durch seine Cousins väterlicherseits aufgrund der Tötung seines Onkels und Cousins väterlicherseits. Er werde in diesem Zusammenhang auch nicht von den Taliban bedroht bzw. verfolgt.
6 Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht. Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht wie folgt fest:
„Da im angefochtenen Bescheid bereits Ausführungen zum Ausschlussgrund enthalten sind (vgl. Bescheid S. 63) und der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren von einer Rechtsvertretung vertreten war, ist davon auszugehen, dass ihm während der Beschwerdeverhandlung bewusst war, dass es um die Frage eines Asylausschlussgrundes ging, und hatte er auch Gelegenheit, sein Beschwerdevorbringen umfassend zu schildern. Die Feststellungen zu den konkreten Tatumständen ergeben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers selbst. Es ist dabei zu beachten, dass er bei der festgestalten Tat minderjährig (16 Jahre) war und damit seine Mutter schützen wollte. Hätte der Onkel H[...] K[...] mitgenommen, wäre sie nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers einer Zwangsheirat ausgesetzt gewesen, da sie den Onkel nicht heiraten habe wollen. Bei der konkreten physischen Auseinandersetzung wurden der Onkel und Cousin der Mutter des Beschwerdeführers gegenüber handgreiflich, wobei die Männer nicht bewaffnet waren. Dass H[...] K[...] erheblich verletzt worden oder die Situation für den Beschwerdeführer und seine Geschwister lebensbedrohlich gewesen wäre, wurde weder vorgebracht noch ist dies sonst hervorgekommen. Das Schießen mit einer Pistole auf zwei Menschen stellt demnach eine erheblich schwerwiegendere Folge dar als die Gewalttaten gegen H[...] K[...], dies umso mehr, da der Onkel und Cousin aufgrund der Schüsse verstarben. Von einem entschuldigenden Notstand im Sinne der österreichischen Rechtsordnung kann daher nicht gesprochen werden.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt hat, liegt im Fall des Beschwerdeführers der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vor, da ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass dieser auf seinen Onkel und Cousin geschossen hat und diese in weiterer Folge an den Verletzungen starben. Dass sein Onkel und Cousin erschossen wurden, bringt der Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibend vor. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Tat begangen hat. Es handelt sich dabei auch um ein nichtpolitisches Verbrechen, da der Zweck, der mit der Tat verfolg wurde, nicht politischer Natur ist, sondern der Beschwerdeführer damit seine Mutter vor seinem Onkel bzw. Cousin schützen wollte und daher rein persönliche Gründe vorlagen.“
7 Ebenso hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dem Revisionswerber drohe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Tötung seines Onkels und Cousins keine Verfolgung durch seine Cousins väterlicherseits, da er der Täter sei und sich asylrelevante Blutrache nur gegen unbeteiligte Familienmitglieder eines Täters richten würde. Dabei stützte es sich auf ‑ ältere ‑ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2023, E 2508/2023‑16, ablehnte und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 8. Jänner 2024, E 2508/2023‑18, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 In der Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche Revision.
10 Nach Durchführung des Vorverfahrens legte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat ‑ erwogen:
11 Im Hinblick auf das Fehlen eines Ausspruchs gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die Revision als ordentliche Revision zu werten (vgl. VwGH 31.8.2023, Ro 2023/02/0015, mwN).
12 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe die bei Annahme eines Ausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Einzelfallprüfung nicht diesen Leitlinien entsprechend vorgenommen.
13 Die Revision erweist sich bereits im Hinblick auf diese von ihr aufgezeigte Rechtsfrage als zulässig. Sie ist auch begründet.
14 Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Ausschlussgründe vorliegt. Liegt einer dieser Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.
15 Gemäß Art. 1 Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens nicht auf Personen anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (lit. b) oder sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (lit. c).
16 § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu sehen (vgl. VwGH 13.9.2022, Ra 2021/19/0382, mwN; ebenso VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, mwN). Nach Art. 12 Abs. 2 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling ‑ u.a. nach der hier maßgeblichen lit. b ‑ ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zur Annahme berechtigten, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat (vgl. erneut Ra 2021/19/0382, mwN).
17 Es kommt dabei darauf an, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als Straftaten angesehen werden (vgl. VwGH 7.11.2024, Ro 2018/18/0005).
18 Bei der Einstufung des Unwertes eines verpönten Verhaltens ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit dem Ausschlussgrund das Ziel verfolgt wird, Personen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, die als des sich aus einer solchen Anerkennung ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass diese Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen (vgl. VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, mwN).
19 In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln aber restriktiv auszulegen. Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhaltes voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs‑ und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegend sein (vgl. VwGH 21.4.2015, Ra 2014/01/0154; 29.2.2024, Ra 2023/18/0078 mit Verweis auf VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0354, jeweils mwN).
20 Nach den „Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ des UNHCR vom 4. September 2003 liegt eine strafrechtliche Verantwortung normalerweise nur dann vor, wenn die betreffende Person wissentlich und vorsätzlich wesentliche Tatbestandselemente begangen hat. Es sollten Faktoren in Betracht gezogen werden, die allgemein bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Rechtfertigungs‑ und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen. Handlungen zur Selbstverteidigung oder zur Verteidigung anderer oder von Eigentum müssen in Bezug auf die Bedrohung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein (vgl. „Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ des UNHCR vom 4. September 2003, S 7, Rn 21 f; zur „Indizwirkung“ der Richtlinien des UNHCR zB VwGH 25.6.2024, Ra 2024/18/0151).
21 Diese Anforderungen an die Begründung des Asylausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wie die Revision zutreffend ausführt, verkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht stellte vorliegend lediglich fest, dass der Revisionswerber in Afghanistan im Zuge eines physischen Angriffs auf seine Mutter mit einer Pistole auf seinen unbewaffneten Onkel und Cousin geschossen habe und diese an ihren Verletzungen verstorben seien. Ein „entschuldigender Notstand im Sinne der österreichischen Rechtsordnung“ liege nicht vor. Der Revisionswerber habe in seinem Heimatstaat ein nichtpolitisches Verbrechen begangen und gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005 einen Asylausschlussgrund verwirklicht.
22 Das allein ist aber nach den oben dargestellten Kriterien nicht ausreichend, um eine abschließende Aussage dazu treffen zu können, ob der Revisionswerber diesen Ausschlussgrund verwirklicht hat und er aufgrund seines Verhaltens als der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des damit verbundenen Schutzes unwürdig anzusehen ist. Vielmehr wären sämtliche Umstände der Geschehnisse einer Klärung zu unterwerfen, um beurteilen zu können, ob das dem Revisionswerber vorgeworfene Verhalten ihm fallbezogen auch als „schwere nichtpolitische Straftat“ anzulasten ist (vgl. dazu erneut VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004 mit Hinweis auf EuGH 13.9.2018, C‑369/17).
23 Dem gegenständlichen Erkenntnis lässt sich lediglich eine kurze Prüfung eines „entschuldigenden Notstands“ entnehmen. In Verkennung der Rechtslage unterließ es das Bundesverwaltungsgericht umfänglich zu prüfen, ob der Revisionswerber seinen Onkel und seinen Cousin zum Schutze seiner Mutter erschossen habe, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf diese abzuwehren und ob in dieser (Abwehr)Handlung ein zu berücksichtigender Rechtfertigungsgrund im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu sehen ist (vgl. erneut VwGH 21.4.2015, Ra 2014/01/0154; 29.2.2024, Ra 2023/18/0078 mit Verweis auf VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0354, jeweils mwN). Aus all diesen Gründen ist das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung des Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
24 Mit ihrem weiteren Revisionsvorbringen zeigt die Revision zudem auf, dass auch die Alternativbegründung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dem Revisionswerber aufgrund seiner Eigenschaft als Täter keine asylrelevante Blutrache drohe, mit einer Rechtswidrigkeit belastet ist:
25 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu § 29 VwGVG, dass die Begründung der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/14/0247 bis 0250, mwN).
26 Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0143, mwN).
27 Wie die Revision unter Anführung der vom Bundesverwaltungsgericht unterlassenen Länderfeststellungen und ihrer Quellen aufzeigt, fehlt es dem angefochtenen Erkenntnis zum einen an jeglichen Länderfeststellungen zum Thema „Blutrache“ und zum anderen ‑ als Konsequenz dieses Feststellungsmangels ‑ an jeglicher Abwägung des Vorbringens zur behaupteten Verfolgung aufgrund einer Blutrache und den entsprechenden Länderfeststellungen. Die Revision macht zu Recht geltend, dass es dem angefochtenen Erkenntnis in diesem Zusammenhang an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt.
28 Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze, weil die rechtlich von der Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abhängenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen ‑ prävalierend wahrzunehmender ‑ Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.
29 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
30 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. November 2024
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