Normen
VwGG §25a Abs1
VwGVG 2014 §18
VwGVG 2014 §43 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020015.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. Jänner 2022 wurden dem Revisionswerber näher konkretisierte Übertretungen 1. des § 18 Abs. 1 StVO, 2. des § 11 Abs. 2 StVO, 3. des § 20 Abs. 2 StVO, 4. des § 38 Abs. 1 lit. a StVO, 5. des § 97 Abs. 5 StVO, 6. des § 9 Abs. 6 StVO, 7. des § 9 Abs. 1 StVO, 8. des § 20 Abs. 2 StVO, 9. des § 9 Abs. 1 StVO und 10. des § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG zur Last gelegt, weshalb über ihn zu den Spruchpunkten 1. bis 4. und 6. bis 9. jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe zu Spruchpunkten 1., 7. und 9. in Höhe von jeweils € 100,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden), zu den Spruchpunkten 2. und 4. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 76,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 11 Stunden), zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in Höhe von € 200,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 20 Stunden), zu Spruchpunkt 6. eine Geldstrafe in Höhe von € 70,‑‑, zu Spruchpunkt 8. eine Geldstrafe von € 500,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage und 15 Stunden), zu Spruchpunkt 5. gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 300,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 18 Stunden), und zu Spruchpunkt 10. gemäß § 37a FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 300,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 9 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurde. Ein Ausspruch gemäß § 25a VwGG über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unterblieb.
2 Dagegen brachte der Revisionswerber eine ausdrücklich lediglich gegen die Spruchpunkte 1., 3. bis 6. sowie gegen die Spruchpunkte 8. und 9. gerichtete Beschwerde ein.
3 Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 4. und 9. Folge, behob das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang und stellte die Verfahren jeweils gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Im Übrigen (sohin hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 3., 5., 6. und 8.) wies es die Beschwerde als unbegründet ab, bestätigte ausdrücklich das bekämpfte Straferkenntnis und sprach aus, dass der Revisionswerber einen näher bestimmten Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, soweit damit die Beschwerde in Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen wurde.
5 Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zehn verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zehn voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der angelasteten und von der Beschwerde umfassten Verwaltungsübertretungen mit der Aufhebung der Spruchpunkte 4. und 9. des in Beschwerde gezogenen Bescheides und der diesbezüglichen Einstellung des Verfahrens sowie mit der Übernahme der Spruchpunkte 1., 3., 5., 6. und 8. des Straferkenntnisses infolge ihrer Bestätigung getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).
6 Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. z.B. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
7 Soweit sich die Revision gegen den Spruchpunkte 1., 3., 5. und 6. des Straferkenntnisses richtet, erweist sie sich als absolut unzulässig:
8 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0059, mwN).
9 Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichts zu zu den Spruchpunkten 1., 3., 5. und 6. des Straferkenntnisses zu, weil der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnormen des § 99 Abs. 3 lit. a und j StVO € 726,‑‑ beträgt, die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist sowie die verhängten Geldstrafen jeweils € 400,‑‑ nicht überschritten haben (vgl. hierzu VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124, mwN).
10 Die Revision war daher, soweit das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 3., 5. und 6. des Straferkenntnisses entschieden hat, als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
11 Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend den Spruchpunkt 8. des Straferkenntnisses richtet, ist Folgendes auszuführen:
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 B‑VG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Im Hinblick auf das Fehlen eines Ausspruchs gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die Revision als ordentliche Revision zu werten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 6.10.2021, Ro 2021/01/0021, mwN).
15 Zur Zulässigkeit bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die 15‑Monats‑Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG bereits abgelaufen und das Straferkenntnis außer Kraft getreten gewesen sei; die Beschwerdeverfahren hätten daher eingestellt werden müssen. Die Beschwerde gegen das vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Straferkenntnis sei am 10. Februar 2022 bei der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde eingelangt. Das angefochtene Erkenntnis sei dem Revisionswerber am 12. Mai 2023, sohin erst nach Ablauf der 15‑monatigen Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG, die am 10. Mai 2023 geendet habe, zugestellt worden.
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Zustellung an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde, der nach § 18 VwGVG Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zukommt, die rechtswirksame und rechtzeitige Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (siehe VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121, mwN).
17 Ausweislich des vorliegenden Aktes des Verwaltungsgerichts erfolgte die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Landespolizeidirektion Wien per E‑Mail am 10. Mai 2023, die noch am selben Tag den Empfang bestätigte. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist die Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG vorliegend somit nicht abgelaufen (zur Zustellung an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mittels E‑Mail siehe auch VwGH 8.8.2022, Ra 2022/02/0139).
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. August 2023
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