European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020059.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem am 16. Februar 2022 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangten Schreiben erhob der Revisionswerber ‑ wie sich aus der Eingabe des Revisionswerbers vom 27. April 2022 ergibt ‑ eine Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. März 2022, KLVwG‑1223/10/2021.
2 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2022 wurde der Revisionswerber unter anderem auf die Unzulässigkeit der Revision gegen das gegenständlich angefochtene Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 4 VwGG hingewiesen.
3 Zu dieser Frage erstattete der Revisionswerber kein gegenteiliges Vorbringen.
4 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.
5 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
6 Der Abweisung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach § 19 Abs. 7 iVm Abs. 6 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,‑‑ eine Geldstrafe von € 100,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) verhängt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
7 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel ‑ und die damit im Zusammenhang stehenden Anträge auf Fristverlängerung, Verfahrensunterbrechung und Verfahrensverbindung ‑ eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).
Wien, am 14. Juni 2022
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