VwGH Ra 2022/02/0059

VwGHRa 2022/02/005914.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des E in V, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. März 2022, KLVwG‑1223/10/2021, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §25a Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020059.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem am 16. Februar 2022 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangten Schreiben erhob der Revisionswerber ‑ wie sich aus der Eingabe des Revisionswerbers vom 27. April 2022 ergibt ‑ eine Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. März 2022, KLVwG‑1223/10/2021.

2 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2022 wurde der Revisionswerber unter anderem auf die Unzulässigkeit der Revision gegen das gegenständlich angefochtene Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 4 VwGG hingewiesen.

3 Zu dieser Frage erstattete der Revisionswerber kein gegenteiliges Vorbringen.

4 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.

5 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

6 Der Abweisung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach § 19 Abs. 7 iVm Abs. 6 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,‑‑ eine Geldstrafe von € 100,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) verhängt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.

7 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel ‑ und die damit im Zusammenhang stehenden Anträge auf Fristverlängerung, Verfahrensunterbrechung und Verfahrensverbindung ‑ eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).

Wien, am 14. Juni 2022

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