European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060191.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 1. Februar 2023 wurde dem Revisionswerber die Baubewilligung für den Umbau des Hotels „F‑hof“ gemäß den §§ 28 und 29 Baugesetz (BauG) unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Abstände und Abstandsflächen sowie unter Zulassung einer Ausnahme gemäß § 7 Abs. 1 lit. c und d leg. cit. erteilt. (Die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung in Spruchpunkt II. des Bescheides ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.)
5 In Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses sprach das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Partei aus: „Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. (Erteilung der Baubewilligung) Folge gegeben und der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau des Hotels F[...]hof als unzulässig zurückgewiesen.“
Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG ‑ soweit für das gegenständliche Verfahren relevant ‑ aus, im gegenständlichen Fall werde ein bestehendes mehrstöckiges Hotelgebäude beinahe zur Gänze abgebrochen und solle nur ein minimaler Anteil an Mauerresten im Sockelgeschoss bestehen bleiben, auf dem das neue Gebäude mit fünf Geschoßen zur Gänze neu errichtet werden solle. Dieses Bauvorhaben stelle gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen „Umbau“ im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. n BauG dar (Hinweis etwa auf VwGH 16.8.2021, Ra 2021/06/0107; 24.3.2010, 2008/06/0120). Mit dem Abbruch des Bestandsgebäudes im beantragten Ausmaß gehe der bestehende Baukonsens unter. Die Errichtung des projektierten Gebäudes stelle somit einen bewilligungspflichtigen Neubau dar, worauf die rechtlichen Vorgaben für die Neuerrichtung eines Gebäudes anzuwenden seien. Da der vorliegende Antrag aber ausdrücklich die Errichtung eines „Umbaus“ des bestehenden Hotels betreffe, sei dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs. 1 lit. d BauG ‑ aus näher dargestellten Gründen ‑ nicht zulässig, sodass der Bescheid vom 1. Februar 2023 auch aus diesem Grund hinsichtlich Spruchpunkt I. mit Rechtswidrigkeit belastet sei.
6 Ausgehend vom geltend gemachten Revisionspunkt richtet sich die Revision allein gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses.
7 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, es liege „keine gefestigte höchstgerichtliche Judikatur und auch keine einschlägige Judikatur zur Thematik des Neubaus bzw. Umbaus vor.“
8 Die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben als Neu-, Zu- oder Umbau zu qualifizieren ist, betrifft Beurteilungen des Einzelfalles. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung könnten in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die diesbezügliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 30.5.2022, Ra 2021/06/0151, Rn. 7, mwN).
Eine solche Unvertretbarkeit zeigt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof äußerte sich bereits mehrmals zu der Frage des Unterganges eines Baukonsenses im Fall des Abbruches des ursprünglichen Gebäudes mit der Konsequenz, dass die Errichtung eines Gebäudes einen Neubau und keinen Zu- oder Umbau darstellt (vgl. etwa die im angefochtenen Erkenntnis zitierten, zum BauG ergangenen Entscheidungen VwGH 16.8.2021, Ra 2021/06/0107; 24.3.2010, 2008/06/0120, jeweils mwN). Der Revisionswerber setzt sich weder mit diesen Entscheidungen noch mit der Begründung des LVwG im angefochtenen Erkenntnis auseinander. Den Feststellungen des LVwG zufolge soll im gegenständlichen Fall ein bestehendes mehrstöckiges Hotelgebäude beinahe zur Gänze abgebrochen werden und auf einem minimalen Anteil an Mauerresten im Sockelgeschoss ein neues Gebäude mit fünf Geschoßen errichtet werden. Diesen Feststellungen tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Jänner 2024
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