Normen
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litn
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litq
BauG Vlbg 2001 §20 Abs1
BauRallg
RPG Vlbg 1996 §58 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060107.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S., mit dem der Antrag auf nachträgliche Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes auf näher genannten Grundstücken in der Gemeinde S. versagt worden war, keine Folge und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, im Jahr 2015 sei das ca. 200 Jahre alte Maisäß‑Wohngebäude, das einen schützenswerten Teil einer Kulturlandschaft im Sinn des § 16 Abs. 4 lit. d Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG) dargestellt habe, bis auf den Keller und die Grundmauern abgebrochen und durch ein neues Gebäude ersetzt worden. Das neu errichtete Gebäude befinde sich in der Freifläche‑Landwirtschaft (§ 18 Abs. 3 RPG), es liege jedoch kein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Durch den Abbruch des Maisäß‑Wohngebäudes sei der historische Baukonsens untergegangen (Hinweis auf VwGH 10.10.1991, 90/06/0126), auch wenn eine Sanierung nicht mehr möglich gewesen wäre. Es liege auch keine Instandsetzung iSd § 20 Vorarlberger Baugesetz (BauG) vor; bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten nach dieser Bestimmung seien nur auf die Bewahrung bzw. Wiederherstellung des Konsenses gerichtete Arbeiten, wobei nur die jeweils schadhaften Teile ausgebessert oder ersetzt werden dürften, nicht jedoch das ursprüngliche Gebäude bis auf den Keller und die Grundmauern abgebrochen werden dürfe (Hinweis auf VwGH 24.3.2010, 2008/06/0120), selbst wenn das Fundament des abgebrochenen Gebäudes für die Neuerrichtung verwendet werde (Hinweis auf VwGH 5.11.2015, 2013/06/0199).
In weiterer Folge führte das LVwG aus, aus welchen Gründen die Bestandsregelung des § 58 Abs. 1 RPG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei.
5 In der Zulässigkeitsbegründung wird zunächst ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 24.3.2010, 2008/06/0120) zu § 20 Abs. 1 BauG vorgebracht. Aus dieser Judikatur lasse sich ableiten, dass eine Instandsetzung dann vorliege, wenn ausnahmslos schadhafte Bestandteile der Substanz ersetzt würden, selbst wenn dies alle Bestandteile der Anlage beträfe. Ginge man vom Verständnis des LVwG aus, dürfte ein zur Gänze schadhaftes Gebäude nicht auf einmal (gleichzeitig) saniert werden, es dürfte jedoch sukzessive über Jahre hinweg ersetzt werden, was zum gleichen Ergebnis führte.
6 Damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhinge. Selbst wenn es sich bei den gegenständlichen baulichen Maßnahmen um bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten handeln würde, wäre die beantragte Baubewilligung nicht zu erteilen, weshalb der Revisionswerber insoweit durch die fallbezogen erfolgte Versagung der Baubewilligung nicht in Rechten verletzt sein kann.
7 Im Übrigen betonte der Verwaltungsgerichtshof auch in dem vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis 2008/06/0120, dass die völlige Ersetzung der Bausubstanz einer Anlage die Annahme einer Instandsetzung ausschließe. Die vom Revisionswerber vertretene Auslegung, wonach im Rahmen einer Instandsetzung auch alle Bestandteile einer Anlage ersetzt werden dürften, sofern diese schadhaft seien, lässt sich somit mit dieser Entscheidung nicht begründen. Darüber hinaus würde sie der vom LVwG zutreffend zitierten hg. Rechtsprechung betreffend den Untergang eines Baukonsenses im Fall des Abbruches des ursprünglichen Gebäudes widersprechen; darauf geht die Revision überhaupt nicht ein.
§ 58 Abs. 1 RPG regelt die Zulässigkeit von Zu- und Umbauten und wesentlichen Änderungen in der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ungeachtet einer widersprechenden Widmung, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen und dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird. Da das LVwG im gegenständlichen Fall zutreffend von einem bewilligungspflichtigen Neubau ausging (vgl. auch die Ausführungen in Matthias Germann/Manuel Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz, § 20 Abs. 1), kann die Regelung der Zulässigkeit von Zu- und Umbauten sowie wesentlichen Verwendungsänderungen mangels Bestand (siehe die Definition von Umbau und Zubau in § 2 Abs. 1 lit. n und q BauG) nicht zur Anwendung kommen.
8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
9 Angesichts dessen erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 16. August 2021
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