VwGH Ro 2022/04/0007

VwGHRo 2022/04/000731.1.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Umweltorganisation P in K, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2021, Zl. W118 2197944‑1/182E, betreffend eine Genehmigung nach § 17 UVP‑G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Windpark P GmbH in E, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:

Normen

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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040007.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Zum zugrundeliegenden Verfahrensgang und zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auf die Darstellung im Erkenntnis VwGH 23.8.2023, Ro 2022/04/0003, Rn. 1 bis 23, verwiesen, dem ebenfalls eine Revision gegen das hier angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 4. Oktober 2021 zugrunde lag.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin, eine gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000) anerkannte Umweltorganisation, die vorliegende ordentliche Revision.

3 Die Mitbeteiligte (Antragstellerin im Verfahren gemäß § 17 UVP‑G 2000) erstattete zur vorliegenden Revision sowie zu den zu Ro 2022/04/0003 bzw. zu Ro 2022/04/0004 bis 0006 protokollierten Revisionen eine gemeinsame Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 4.9.2023, Ro 2023/03/0031, Rn. 10, mwN).

8 3. Im vorliegenden Fall formulierte das BVwG in der Begründung seines Ausspruchs gemäß § 25a Abs. 1 VwGG über die Zulassung der Revision drei als grundsätzlich angesehene Rechtsfragen.

9 3.1. Zum einen erachtete das BVwG die Revision im Hinblick auf die Frage als zulässig, ob nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 14. Jänner 2021, C‑826/18 , Stichting Varkens, noch ein Anwendungsbereich für § 40 Abs. 1 dritter Satz UVP‑G 2000 bleibe bzw. wie diese Bestimmung vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des EuGH auszulegen sei.

10 Auf diese Rechtsfrage ist schon deshalb nicht näher einzugehen, weil die Revision diese Rechtsfrage zwar in ihrem Zulässigkeitsvorbringen wiedergibt, in ihren Revisionsausführungen darauf aber in keiner Weise eingeht (vgl. dazu VwGH 26.3.2015, Ro 2014/07/0095, Pkt. 2).

11 3.2. Zum anderen erachtete das BVwG die Frage als grundsätzlich, ob Einwirkungen auf das Landschaftsbild im Hinblick auf das Erkenntnis VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, als Immissionen im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP‑G 2000 betrachtet werden müssen.

12 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - geklärt, ist eine Revision insoweit nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 18.6.2023, Ro 2022/03/0043, Rn. 16, mwN).

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018, ausgesprochen, dass im Rahmen des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP‑G 2000 auf nicht physische Einwirkungen nicht Bedacht zu nehmen ist und dass die (dort vom BVwG vertretene) Auffassung, § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP‑G 2000 finde auf Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes keine Anwendung, nicht zu beanstanden ist. Auf die Erwägungsgründe dieses Erkenntnisses, Rn. 26 bis 35, kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

14 3.3. Schließlich begründete das BVwG die Zulassung der Revision noch damit, dass zur Auslegung des § 27 Abs. 4 (gemeint wohl: Abs. 3) Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG 2017) keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege und sich die Bestimmung auch nicht als hinreichend klar erweise, um von einer eindeutigen Rechtslage ausgehen zu können.

15 In ihren Revisionsausführungen vertritt die Revision diesbezüglich die Auffassung, dass „das novellierte Steiermärkische Naturschutzgesetz unionsrechtswidrig“ sei und daher nicht hätte angewendet werden dürfen. Zudem moniert die Revisionswerberin die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Interessenabwägung; das BVwG wäre gehalten gewesen, die Regelung des Abs. 4 des § 27 StNSchG 2017 heranzuziehen. Des Weiteren hegt die Revision verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 27 Abs. 3 und 4 StNSchG 2017; so sei es rechtsstaatlich bedenklich, wenn der Gesetzgeber in ein laufendes Bewilligungsverfahren wiederholt durch Erlassung geänderter Rechtsvorschriften eingreife, und es sei unzulässig, die Interessenabwägung als Ermessensentscheidung der Behörde bzw. dem BVwG zu übertragen; geltend gemacht wird diesbezüglich ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip sowie eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter; zudem sei die Bestimmung kompetenzwidrig, „weil sie das Regime des UVP‑G unterminiert“.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem bereits zitierten (aufgrund einer Revision der Umweltanwältin des Landes Steiermark gegen das auch hier angefochtene Erkenntnis des BVwG ergangenen) Erkenntnis VwGH 23.8.2023, Ro 2022/04/0003, eingehend mit der Interessenabwägung nach § 27 Abs. 3 erster Satz StNSchG 2017 auseinandergesetzt und diese fallbezogen als nicht unvertretbar erachtet. Auch die Prüfung der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 27 Abs. 3 zweiter Satz StNSchG 2017 durch das BVwG wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet. Auf die Erwägungsgründe dieses Erkenntnisses, Rn. 36 bis 43 sowie 48 bis 54, kann somit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Erkenntnis auch mit der Änderung des § 27 StNSchG 2017 während des laufenden Genehmigungsverfahrens befasst und dargelegt, dass die Interessenabwägung unter Heranziehung der konkreten Auswirkungen des Vorhabens zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hegte dabei weder Bedenken rechtsstaatlicher Natur gegen die erfolgte Rechtsänderung noch hinsichtlich der Bestimmtheit der Regelungen; derartige Bedenken sind auch aus Anlass der vorliegenden Revision nicht entstanden. Weshalb die Regelung des § 27 StNSchG 2017 über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und die dafür vorzunehmende Interessenabwägung gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen oder kompetenzwidrig sein sollte, erschließt sich für den Verwaltungsgerichtshof aufgrund des diesbezüglichen Revisionsvorbringens nicht. Mangels Vorliegens von Bedenken sieht sich der Verwaltungsgerichtshof daher nicht veranlasst, der Anregung nachzukommen, einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

18 Dem Vorbringen der Revision, das BVwG hätte das StNSchG 2017 unangewendet lassen müssen, fehlt es an einer näheren Darlegung dazu, welche unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsvorschriften konkret welche innerstaatlichen Regelungen verdrängen sollen.

19 4. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024, Rn. 15, mwN).

20 Im vorliegenden Fall enthält die Revision in ihren Revisionsgründen ausführliches Vorbringen, mit dem die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. wiederum VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024, Rn. 16, mwN). Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer - behaupteter Maßen - abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 17.7.2023, Ro 2021/04/0015, Rn. 16). Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus (vgl. VwGH 27.1.2020, Ro 2020/04/0001 bis 0006, Rn. 11, mwN).

21 Diesen Vorgaben wird mit dem im Zulässigkeitsvorbringen der Revision enthaltenen pauschalen Hinweis darauf, dass „weitere Rechtsfragen auftreten“, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukommt, jedenfalls nicht entsprochen. Aber auch hinsichtlich der in den Revisionsausführungen zu einzelnen Aspekten weiters aufgeworfenen Fragen wird (aus nachstehenden Gründen) eine vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht in hinreichend konkreter Weise dargelegt.

22 4.1. Zunächst sieht sich der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revisionsausführungen nicht veranlasst, von der in seinem Erkenntnis VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua., Rn. 497 ff, zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen vertretenen Auffassung abzugehen. Ausgehend davon ist aber im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach das Vorhaben die Verbotstatbestände des Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie erfülle, keine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. In Ermangelung einer erkannten Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, die dazu in der Revision formulierte Vorlagefrage zur Vorabentscheidung an den EuGH heranzutragen. Mit dem weiteren Vorbringen, wonach näher angeführte Projekte keiner „kumulativen Bewertung unterzogen“ worden seien, wird ‑ zumal sich den beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses zum Bereich Ornithologie entnehmen lässt, dass erhebliche kumulative Wirkungen mit den beiden anderen im Umfeld des Windparks [S] bestehenden Anlagen auszuschließen seien ‑ ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Gleiches gilt für die in der Revision erhobene Rüge, wonach die von den Sachverständigen herangezogenen „Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS)“ richtlinien- bzw. unionsrechtswidrig seien. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass derartige Richtlinien (wie die RVS) zwar grundsätzlich keine normative Wirkung haben, sie allerdings den Sachverstand der an ihrer Erstellung beteiligten Experten der Gebietskörperschaften und aus dem universitären Bereich repräsentieren, weshalb fallbezogen keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden konnte, wenn der Sachverständige diese auch in sein Gutachten miteinbezog (vgl. VwGH 21.1.2020, Ra 2018/06/0201, Rn. 15).

23 4.2. Die Revisionswerberin bringt vor, das BVwG habe das von ihr im Verfahren vorgelegte Gutachten des Privatsachverständigen N zu den Rauhfußhühnern „inhaltlich vollkommen ignoriert“. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Vogelarten in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert und im angefochtenen Erkenntnis eingehend behandelt wurden und sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung dabei auf die von ihm als schlüssig und nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachten stützte. Soweit das Vorbringen der Revisionswerberin betreffend die mangelnde Berücksichtigung von Unterlagen somit der Sache nach als gegen die Beweiswürdigung des BVwG gerichtet anzusehen ist, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0027 bis 0034, Rn. 46, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung vermag die Revision vorliegend allerdings nicht aufzuzeigen.

24 4.3. Soweit die Revisionswerberin geltend macht, es sei zu klären, ob ein nicht protokollierter Lokalaugenschein des vorsitzenden Richters „unter Beeinflussung durch die anwesenden Dritten auf dem Grund der Projektwerberin und jedenfalls außerhalb der Verhandlung und unter Ausschluss der Beschwerdeführer als faires Verfahren durch ein neutrales Gericht gewertet“ werden könne, genügt der Hinweis, dass eine Relevanz des damit behaupteten Verfahrensfehlers einer unterbliebenen Protokollierung eines Lokalaugenscheins nicht aufgezeigt wird (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung etwa VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, Rn. 25, mwN).

25 4.4. Zum Vorbringen, wonach das Vorhabensgebiet die Anforderungen an ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn von Art. 1 lit. k der FFH‑Richtlinie erfülle und somit ein faktisches FFH‑Gebiet sei, ist anzumerken, dass sich das BVwG in seiner artenschutzrechtlichen Beurteilung mit der Frage des Vorliegens eines (faktischen) Schutzgebietes auseinandergesetzt hat und die Revisionswerberin den Ausführungen des BVwG, wonach das betreffende Vorhabensgebiet nicht in eine nationale Gebietsliste aufgenommen sei und ein im Jahr 2013 wegen mangelnder Schutzgebietsausweisungen von der Europäischen Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren nach diversen Nachnominierungen im Jahr 2019 eingestellt worden sei, nicht entgegentritt. Ausgehend davon sieht der Verwaltungsgerichtshof auch keine Veranlassung, die diesbezüglich aufgeworfene Frage an den EuGH zur Vorabentscheidung heranzutragen, zumal auch das von der Revisionswerberin insoweit ins Treffen geführte Urteil EuGH 13.6.2002, C‑117/00 , Kommission gegen Irland, in einem von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren ergangen ist.

26 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

27 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

28 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

29 Zum Antrag der Mitbeteiligten auf Aufwandersatz wird auf den bereits mit dem mehrfach zitierten Erkenntnis Ro 2022/04/0003 erfolgten Zuspruch von Aufwandersatz verwiesen (vgl. dazu, dass in einem Fall, in dem zu mehreren Revisionen gegen ein Erkenntnis eine ‑ wie hier ‑ gemeinsame Revisionsbeantwortung erstattet wird, Aufwandersatz nur in einfacher Höhe zuzusprechen ist, [dort noch iZm einer gemeinsamen Gegenschrift zu mehreren Beschwerden] VwGH 31.1.2000, 98/10/0084).

Wien, am 31. Jänner 2024

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