VwGH Ra 2023/18/0365

VwGHRa 2023/18/03659.11.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, in der Revisionssache des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das am 26. Juli 2023 mündlich verkündete und am 10. August 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L516 2258994‑1/32E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: B Y), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180365.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte, ein türkischer Staatsangehöriger und alevitischer Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte am 31. Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er werde zu Unrecht beschuldigt, ein Mitglied der Terrororganisation DHKP/C (auch: DHKP‑C) zu sein. Im April 2021 sei er deswegen in der Türkei zu einer Haftstrafe von insgesamt acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, wogegen er Rechtsmittel erhoben habe. Aus Angst vor einer Bestätigung des Schuldspruchs und einer Inhaftierung habe er die Türkei verlassen.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (die revisionswerbende Partei und im Folgenden BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. Juli 2022 vollumfänglich ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Überdies erließ es ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn.

3 Das BFA ging in seiner Begründung von einer tatsächlichen Mitgliedschaft des Mitbeteiligten bei der DHKP/C und einer zu Recht erfolgten Verurteilung durch die türkische Gerichtsbarkeit aus. Die in der Folge vom BFA verständigte Landespolizeidirektion Salzburg (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Salzburg) setzte die Staatsanwaltschaft Salzburg von Ermittlungen gegen den Mitbeteiligten wegen des Verdachts der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Kenntnis. Mit Note an den Rechtsschutzbeauftragten vom 6. April 2023 (Verständigung gemäß § 194 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 StPO) teilte die zuständig gewordene Staatsanwaltschaft Steyr mit, dass u.a. das Verfahren gegen den Mitbeteiligten wegen des Verdachts, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, gemäß § 190 Z 2 StPO (kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten) eingestellt worden sei.

4 Der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem am 26. Juli 2023 mündlich verkündeten und am 10. August 2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis statt, erkannte dem Mitbeteiligten den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

5 Begründend führte das BVwG aus, der Mitbeteiligte sei weder aktuell noch in der Vergangenheit Mitglied bei der türkischen Terrororganisation DHKP/C gewesen. Ihm werde von staatlichen türkischen Behörden jedoch fälschlich unterstellt, Mitglied zu sein. Hinsichtlich des Verfahrensablaufs in der Türkei führte das BVwG aus, der Mitbeteiligte sei wegen des Vorwurfs, Mitglied bei der DHKP/C zu sein, am 27. April 2021 ‑ nach einem zuvor in erster Instanz erfolgten Freispruch ‑ im fortgesetzten Verfahren von einem Schwurgericht in Istanbul zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Gleichzeitig sei er wegen des Vorwurfs eines „Drohverbrechens“ zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das im fortgesetzten Verfahren ergangene Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Der Mitbeteiligte sei während einer bereits erfolgten Inhaftierung in der Türkei körperlichen Misshandlungen und Schikanen durch türkische Gefängniswärter ausgesetzt gewesen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit drohe ihm, direkt bei seiner Ankunft in der Türkei erneut inhaftiert zu werden. Damit drohten dem Mitbeteiligten bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unverhältnismäßige Sanktionen und Eingriffe von erheblicher Intensität in seine körperliche und psychische Integrität wegen der ihm unterstellten Mitgliedschaft bei der DHKP/C und der damit einhergehenden unterstellten staatsfeindlichen und oppositionellen Gesinnung. Ausgehend von den Länderfeststellungen sei für ihn auch weder ein rechtsstaatliches Verfahren noch ein staatlicher Schutz vor diesen Eingriffen zu erwarten. Kumulierend gefahrenvergrößernd sei, dass der Mitbeteiligte erstens nach einem türkischen Terrorgesetz verurteilt worden sei, ihm zweitens die Mitgliedschaft bei der DHKP/C vorgeworfen werde und er drittens Kurde sei.

6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen. Unter Berufung auf die Entscheidung VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126, bringt das BFA vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es in den Feststellungen lediglich auf ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 27. April 2021 verweise, demzufolge der Mitbeteiligte zu einer längeren Haftstrafe verurteilt worden sei. Es habe sich aber weder mit den dem türkischen Strafurteil zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen noch der Beweiswürdigung auseinandergesetzt und habe diese auch nicht in Verhältnis zu den Terrorismustatbeständen des österreichischen Strafrechts gesetzt, um beurteilen zu können, ob die Strafdrohungen verhältnismäßig seien. Ausgehend davon sei die Annahme des BVwG, dass dem Mitbeteiligten Verfolgung aus einem Konventionsgrund drohe, nicht hinreichend schlüssig begründet.

7 Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 2.2.2023, Ro 2022/18/0002, mwN).

12 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant.

13 Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

14 Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (vgl. zum Ganzen wiederum VwGH 2.2.2023, Ro 2022/18/0002, mwN).

15 In dem von der Amtsrevision zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/01/0126, nahm der Verwaltungsgerichtshof auf ein Revisionsvorbringen Bezug, wonach das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis Feststellungsmängel zu dem von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhalten des dortigen Revisionswerbers aufweise, und führte aus:

„In der Darstellung des Verfahrensgangs finden sich lediglich die (dislozierten) Feststellungen, welches Verhalten (bei Versammlungen der DTP bzw. Demonstrationen der DEM-DER in den Jahren 2005 und 2007) dem Revisionswerber vorgeworfen wurde. In den Feststellungen zu den behaupteten Ausreisegründen heißt es ohne jegliche Zeitangabe und ohne weitere Konkretisierung, dass sich der Revisionswerber in Untersuchungshaft befunden habe, weil er verdächtigt worden sei, einer terroristischen Organisation anzugehören bzw. für eine solche Propaganda betrieben zu haben. Weitere Ausreisegründe seien nicht hervorgekommen.

Diese Beurteilung stützt das BVwG auf vom Revisionswerber vorgelegte ‚Auszüge aus der Gerichtsakte‘, ohne näher zu konkretisieren, um welche Urkunden es sich handelte, und ohne diese Urkunden ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben.

Somit bleibt unklar, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde.“

16 Dieser höchstgerichtlichen Judikatur lag somit eine der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugängliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde, weil sie Feststellungen dazu vermissen ließ, ob beim dortigen Revisionswerber überhaupt von einem auf einer politischen Überzeugung beruhenden Verhalten gesprochen werden könne oder ob es sich nicht schlichtweg um kriminelles Verhalten gehandelt habe (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126, Rn. 24).

17 Im vorliegenden Fall zeigt die Revision die von ihr geltend gemachten Mängel hingegen nicht auf.

18 Das BVwG stellte fest, dass die strafrechtliche Verfolgung des Mitbeteiligten in der Türkei an einem auf politischer Überzeugung beruhenden Verhalten anknüpfe (unterstellte oppositionelle Gesinnung wegen einer unterstellten Mitgliedschaft bei der DHKP/C). Damit schloss es aus, dass die strafrechtliche Verfolgung des Mitbeteiligten nur auf schlichtweg kriminellem Verhalten beruhe. Zugleich traf es Feststellungen zu einer mangelnden Mitgliedschaft des Mitbeteiligten bei der DHKP/C sowie zu körperlichen Misshandlungen und Schikanen des Mitbeteiligten durch türkische Gefängniswärter.

19 Der Mitbeteiligte sei auch in der Lage gewesen, schlüssig darzulegen, wie es dazu gekommen sei, dass er von den türkischen Strafverfolgungsbehörden verdächtigt und letztlich verurteilt wurde. Ebenso habe er die Haftbedingungen und die körperlichen Misshandlungen durch die türkischen Gefängniswärter nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Ausgehend von den Länderfeststellungen schloss das BVwG auf die Gefahr einer sofortigen erneuten Inhaftierung des Mitbeteiligten samt Eingriffen in die körperliche und psychische Integrität bei seiner Rückkehr wegen einer fälschlich unterstellten oppositionellen Gesinnung.

20 Die Amtsrevision bestreitet in ihrer Zulässigkeitsbegründung weder die Richtigkeit dieser Feststellungen, noch tritt sie den ihr zugrundeliegenden, umfangreichen beweiswürdigenden Erwägungen (s. angefochtenes Erkenntnis S 22 ff) substantiiert entgegen.

21 Dass sich das BVwG mit den Rechtsgrundlagen oder der Beweiswürdigung des türkischen Strafurteils nicht auseinandergesetzt habe und das Erkenntnis deshalb mangelhaft begründet sei, ist entgegen der Ansicht des BFA nicht ersichtlich. Das BVwG führte unter Bezugnahme auf die bereits vom BFA als authentisch erachteten ‑ und in der Folge in die deutsche Sprache übersetzten ‑ türkischen Gerichtsunterlagen aus, aufgrund welcher Tatvorwürfe das 27. Schwurgericht in Istanbul von der Erfüllung der Straftatbestände des türkischen Anti‑Terror‑Gesetzes Nr 3713 und des Artikels 106/2‑b‑c türkStGB ausgegangen sei und welche Sanktion es dafür jeweils verhängt habe. Unter Bezugnahme auf den Inhalt des türkischen Strafurteils vom 27. April 2021 und unter Berücksichtigung der Note der Staatsanwaltschaft Steyr an den Rechtsschutzbeauftragten vom 6. April 2023 (Verständigung gemäß § 194 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 StPO) legte es dar, dass die vom 27. Schwurgericht in Istanbul bezeichneten „Beweismittel“ gegen den Mitbeteiligten nur in sehr allgemeiner Form umschrieben seien. Als inkriminierter Sachverhalt sei dem türkischen Strafgericht zugrunde gelegen, dass der Mitbeteiligte zusammen mit weiteren Mittätern am 12. Februar 2017 ein Schild mit der Aufschrift „Wir werden in euren Köpfen explodieren“ auf die Scheibe eines zivilen Polizeiautos gelegt habe. Nur dieser Vorfall werde als konkrete Tathandlung angeführt. Zur Begründung, dass es sich bei dem Mitbeteiligten um ein Mitglied der DHKP/C handle, werde vom türkischen Strafgericht angeführt, eine Untersuchung des „digitalen Materials“ des Mitbeteiligten habe ergeben, dass „es Texte und Lieder im Zusammenhang mit der bewaffneten Terrororganisation DHKP/C sowie mit der Organisation verbundene Social‑Media‑Konten“ gegeben habe. Ein Veröffentlichen oder Versenden von Propagandamaterial durch den Mitbeteiligten habe es hingegen nicht festgestellt (Verweis auf die Verständigung gemäß § 194 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 StPO).

22 Das BVwG führte weiter aus, dass der Beweiswürdigung des türkischen Strafgerichts nicht entnommen werden könne, wie und unter welchen Umständen konkret welches „digitale Material“ beim Mitbeteiligten nachgewiesen worden wäre oder welche konkreten „Texte und Lieder im Zusammenhang mit der bewaffneten DHKP/C sowie mit der Organisation verbundene Social‑Media‑Konten“ es gegeben hätte. In vertretbarer Weise folgte es der Staatsanwaltschaft Steyr, die entgegen der Einschätzung des BFA zum Ergebnis kam, dass „die Beweiswürdigung des türkischen Gerichts aus den bisher vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar“ sei und „trotz umfangreicher Ermittlungsmaßnahmen [...], die angenommenen Vorwürfe nach § 278b Abs. 2 StGB nicht nachgewiesen werden konnten“ (erneut Verweis auf die Verständigung gemäß § 194 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 StPO).

23 Inwiefern angesichts dessen die Beurteilung des BVwG, der Mitbeteiligte sei aufgrund einer ihm zu Unrecht unterstellten staatsfeindlichen oppositionellen Gesinnung verurteilt worden, die Sanktionen seien unverhältnismäßig und ihm drohe bei seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch Eingriffe in seine körperliche und psychische Integrität, nicht hinreichend und schlüssig begründet worden sei, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

24 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. November 2023

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