Normen
AsylG 2005 §18 Abs1
B-VG Art133 Abs4
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180277.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Angolas, stellte am 8. Mai 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er Mitglied einer oppositionellen politischen Partei (UNITA) gewesen sei und in Angola Demonstrationen gegen die Regierung organisiert habe. Er sei dreimal verhaftet und im Zuge der Verhaftungen gefoltert worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Angola befürchte er, erneut inhaftiert oder sogar getötet zu werden.
2 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig sei (Spruchpunkt V.), legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. April 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wurde stattgegeben und das erlassene Einreiseverbot ersatzlos behoben. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig. Begründend führte das BVwG ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Interesse ‑ aus, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Revisionswerber bei einer Rückkehr individuelle Verfolgung drohe. Sein Fluchtvorbringen erweise sich als nicht glaubhaft. Zudem drohe ihm bei seiner Rückkehr keine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte.
4 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, dass das BVwG keine Feststellungen zur Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Kopie des UNITA‑Mitgliedsausweises getroffen habe. Diese Feststellungen hätten in Zusammenschau mit den herangezogenen Länderberichten und den Angaben des Revisionswerbers dazu führen müssen, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden wäre. Die durch das BVwG vorgenommene Beweiswürdigung sei überdies unvertretbar, weil sich das BVwG zur Begründung von Widersprüchen, insbesondere auf die behördliche Einvernahme des Revisionswerbers, welche am 13. Dezember 2021 nach Bescheiderlassung stattgefunden habe, stütze. Zudem habe das BVwG die Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers in unzulässiger Weise beurteilt, indem es die durch die erlittene Folter verminderte Einvernahmefähigkeit bzw. die Beeinträchtigung des Revisionswerbers durch seine psychische Belastung nicht berücksichtigt und es unterlassen habe, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum psychischen Gesundheitszustand des Revisionswerbers einzuholen. Zudem sei kein Dolmetscher in der Muttersprache des Revisionswerbers herangezogen worden. Im Übrigen sei mit Blick auf die Länderberichte zu Angola nicht nachvollziehbar, weshalb das BVwG davon ausgehe, dass der Revisionswerber bei Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerate, weshalb sich die Beweiswürdigung des BVwG auch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. die Zulässigerklärung der Abschiebung nach Angola als unvertretbar erweise.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser ‑als Rechtsinstanz ‑ zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 10.5.2023, Ra 2022/18/0279, mwN).
10 Das BVwG führte beweiswürdigend aus, es werde nicht verkannt, dass es in Angola, wie sich aus einer näher bezeichneten Anfragebeantwortung ergebe, nach wie vor zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der Regierung und UNITA‑Anhängern mit Todesopfern und Festnahmen komme. Aufgrund des insgesamt unglaubhaften Vorbringens des Revisionswerbers, das im Einzelnen dargestellt wurde, könne jedoch kein konkreter Zusammenhang zwischen dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers und diesbezüglichen Vorfällen hergestellt werden. Beispielsweise verwies das BVwG darauf, dass der Revisionswerber unterschiedliche Angaben zu den angeblichen Haftaufenthalten und der dabei erlittenen Folter gemacht habe.
11 Dass diese ‑ nach Durchführung einer Verhandlung vorgenommene ‑ Beweiswürdigung, aufgrund derer das BVwG dem Vorbringen des Revisionswerbers zum Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat nicht folgte, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, wird in der Revision fallbezogen nicht aufgezeigt. Dass sich das BVwG mit der Echtheit und Richtigkeit der erst im fortgeschrittenen Verfahren vorgelegten Kopie eines (angeblichen) UNITA‑Mitgliedsausweises des Revisionswerbers nicht weiter auseinandergesetzt hat, vermag daran nichts zu ändern, ließe sich doch allein aus der Mitgliedschaft des Revisionswerbers bei UNITA nicht auf die behaupteten und in einer schlüssigen Beweiswürdigung nicht geglaubten Verfolgungshandlungen gegen seine Person schließen. Dass „UNITA‑Anhänger generell verfolgt“ würden, wird von der Revision ohne Bezugnahme auf die getroffenen Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis behauptet, denen eine solche Gruppenverfolgung nicht entnommen werden kann. Der Revision gelingt es daher nicht darzutun, dass die unterbliebene Auseinandersetzung mit dem angeblichen Parteimitgliedsausweis des Revisionswerbers für den Verfahrensausgang von Relevanz hätte sein können.
12 Wenn die Revision ferner vorbringt, dass die durch das BVwG vorgenommene Beweiswürdigung auch deshalb unvertretbar sei, weil sich das BVwG zur Begründung von Widersprüchen in seinem Aussageverhalten insbesondere auch auf eine weitere behördliche Einvernahme des Revisionswerbers durch das BFA, welche am 13. Dezember 2021 nach Bescheiderlassung stattgefunden habe, stütze, bleibt auszuführen, dass das BVwG das Protokoll dieser niederschriftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt hat und vom Revisionswerber deren Durchführung bestätigt wurde. Auf eine weitere Stellungnahme dazu wurde seitens des (rechtsvertretenen) Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Auch wenn ‑ wie das BVwG im angefochtenen Erkenntnis und die Revision übereinstimmend festhalten ‑ nicht ersichtlich ist, weshalb es zu dieser weiteren Einvernahme durch das BFA nach der Bescheiderlassung noch gekommen ist, ist in deren Verwertung durch das BVwG per se kein Grund für das Vorliegen einer unvertretbaren Beweiswürdigung zu erkennen. Im Übrigen hat das BVwG den Revisionswerber zu aufgetretenen Widersprüchlichkeiten in seinem Aussageverhalten in der Verhandlung mehrfach befragt und ihm damit Gelegenheit zur Aufklärung gegeben. Eine Unvertretbarkeit der konkreten Vorgangsweise des BVwG im Revisionsfall vermochte die Revision insofern nicht darzulegen.
13 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach in der behördlichen Einvernahme am 13. Dezember 2021 kein Dolmetscher in der Muttersprache des Revisionswerbers bestellt, sondern diese Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache durchgeführt worden sei und daher die Verständigung mangelhaft gewesen und es zu Protokollierungsfehlern gekommen sei, führte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis aus, dass dieses als bloße Schutzbehauptung zu werten sei, um die Widersprüche zwischen den unterschiedlichen Einvernahmen zu erklären. So habe der Revisionswerber nämlich sowohl zu Beginn als auch am Schluss der Einvernahme bejaht, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe und zudem die Richtigkeit der Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls bestätigt. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten hervorgekommen und habe der Revisionswerber mit seiner Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung auf Englisch kommuniziert. Mit ihrem nicht weiter substantiierten Vorbringen gelingt es der Revision vor diesem Hintergrund nicht darzulegen, weshalb sich die Beweiswürdigung des BVwG insofern als unvertretbar erweisen würde oder worin vorliegend ein relevanter Verfahrensmangel liegen würde.
14 Soweit die Revision schließlich vorbringt, das BVwG habe es unterlassen, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum psychischen Gesundheitszustand des Revisionswerbers einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass ein diesbezüglicher Beweisantrag im Asylverfahren nicht gestellt wurde. Aus diesem Grund käme vorliegend nur die Verletzung amtswegiger Ermittlungspflichten im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 („Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen“) in Betracht.
15 Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern stellt eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0191, mwN).
16 Dass dem BVwG bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre und dem BVwG unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Beweisergebnisse weitere amtswegige Ermittlungen „erforderlich“ im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 erscheinen mussten, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
17 Sodann moniert die Revision, dass es sich mit Blick auf die Länderberichte zu Angola nicht als nachvollziehbar erweise, weshalb das BVwG davon ausgehe, dass der Revisionswerber bei Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerate. Die Beweiswürdigung des BVwG erweise sich folglich auch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Zulässigerklärung der Abschiebung nach Angola als unvertretbar.
18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
19 Das BVwG traf im gegenständlichen Fall ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ konkrete, die persönliche Situation des Revisionswerbers betreffende Feststellungen und setzte sich auch mit einschlägigen Länderberichten auseinander, auf deren Grundlage es Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers traf. Es kam zu dem Ergebnis, dass davon auszugehen sei, dass dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerber, welcher über eine Schul‑ und Berufsausbildung sowie zahlreiche Sprachkenntnisse verfüge, durch Wiederaufnahme einer Beschäftigung die Sicherstellung seines Lebensunterhaltes in Angola möglich sein werde. Ihm drohe daher im Falle einer Rückkehr nach Angola keine Gefahr der Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte.
20 Dem hält die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nur entgegen, das „mit Blick auf die Länderberichte ein Leben in einer existenzbedrohenden Situation für viele Menschen in Angola eine reale Herausforderung darstelle und davon auszugehen sei, dass der Revisionswerber in extremer Armut leben müsste und seine Existenz somit bedroht wäre“, ohne diese Behauptung näher zu begründen und sich mit den gegenteiligen Beweisergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auseinanderzusetzen. Sie zeigt damit nicht auf, weshalb dem BVwG ein relevanter Begründungs‑ oder Ermittlungsmangel unterlaufen wäre.
21 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. August 2023
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