AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I405.2257093.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Angola, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2021, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2023, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Angola, stellte am 08.05.2021 nach unrechtmäßiger Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er politische Gründe an. Sein Vater sei Sekretär einer oppositionellen politischen Partei gewesen und sie hätten Demonstrationen gegen die Regierung organisiert. Er selbst sei dreimal verhaftet und gefoltert worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Angola befürchte er, inhaftiert oder sogar getötet zu werden.
3. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 11.08.2021 gab der BF neuerlich an, dass er Angola aufgrund von politischen Gründen verlassen habe.
4. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 03.12.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Angola zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde festgelegt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
5. Am 13.12.2021 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das BFA statt, in welcher der BF seine politischen Fluchtgründe wiederholte, jedoch erklärte, lediglich einmal verhaftet und nicht gefoltert worden zu sein.
6. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.12.2021 fristgerecht Beschwerde.
7. Mit Schriftsatz vom 18.01.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.07.2022, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.12.2022 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I405 neu zugewiesen.
9. Mit Stellungnahme vom 08.03.2023 äußerte sich der rechtsfreundlich vertretene BF zu seinem Fluchtvorbringen iVm den fallbezogenen Länderberichten, verwies auf die Rechtswidrigkeit des verhängten Einreiseverbotes und brachte Unterlagen zur Integrationsbestätigung in Vorlage.
10. Am 15.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Angola, bekennt sich zum islamischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Bakongo an. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF leidet unter keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig.
Der BF reiste spätestens im Mai 2021 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist in Bembe, Angola geboren und in der angolanischen Hauptstadt Luanda aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter gelebt hat. Der BF spricht Portugiesisch, Lingala, Kikongo, Französisch, Spanisch sowie Englisch. In Angola hat der BF zwölf Jahre lang die Schule besucht und den Militärdienst absolviert. Er ging in Angola verschiedenen Tätigkeiten nach: Handy- sowie Computerreparateur (Hard- und Software), Mechaniker in der Werkstatt seines Onkels, auf Baustellen sowie auf Märkten. In der Türkei war er als Schneider tätig.
Der BF hat in Angola noch Familie. So leben seine Mutter, seine Geschwister, seine Halbgeschwister sowie seine Tochter und deren Mutter in Angola. Die Familie besitzt ein Haus und Äcker. Seine Brüder sind alle als Angestellte beschäftigt, seine Mutter verkauft Lebensmittel. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter und zu seiner Tochter.
In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat jedoch seit ca. einem Jahr eine Freundin in Österreich, lebt mit dieser allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt. Er und seine Freundin sehen sich regelmäßig an den Wochenenden. Auch hat der BF eine Bindung zum fünfjährigen Sohn seiner Freundin aufgebaut, jedoch hat dieser nach wie vor Kontakt zu seinem leiblichen Vater.
Der BF besuchte bzw. besucht keinen Deutschkurs und hat bis dato auch kein Deutschzertifikat erlangt. In der mündlichen Verhandlung war eine einfache Kommunikation mit dem BF auf Deutsch möglich.
In Österreich spielt der BF bei einem Verein Fußball und bekommt dafür gelegentlich eine Prämie ausgezahlt. Der BF war von 08.07.2022 bis 31.07.2022 geringfügig beschäftigt, ist seit 15.11.2022 als Arbeiter in Vollzeit beschäftigt und verfügt seit 01.01.2023 über eine Fixanstellung von 40 Wochenstunden als Mitarbeiter in der Systemgastronomie. Bis zu seiner Arbeitsaufnahme hat er Grundversorgung bezogen.
Der BF ist in einer privaten 52 m² großen Mietwohnung untergebracht, wofür er einen Mietzins von € 450,-- monatlich entrichtet.
Ansonsten hat der BF Freundschaften geschlossen, vor allem bei der Arbeit und auf dem Fußballplatz. Er hat zahlreiche Remunerationstätigkeiten in seiner ehemaligen Heimatgemeinde durchgeführt und an verschiedenen Projekten teilgenommen.
Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des BF:
Der BF wird in seinem Herkunftsland Angola weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt und ist in seinem Herkunftsstaat nicht gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.
Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Angola mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung sowie der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Angola droht dem BF nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.
1.3. Zur allgemeinen Situation in Angola:
COVID-19
Reisende müssen bei der Einreise unabhängig vom Impfstatus ein negatives PCR-Testergebnis, welches nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen; für nicht voll-immunisierte Reisende ist eine 7-tägige Quarantäne einzuhalten (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Ferner kann für Ungeimpfte, unabhängig vom Testresultat, eine Quarantäne mit Freitestungsmöglichkeit nach angolanischem Recht angeordnet werden (AA 10.8.2022). Des Weiteren muss 72 Stunden vor Reiseantritt ein Einreiseformular („Formulário de registo de viagem“) online ausgefüllt und bei der Einreise vorgelegt werden (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). In der Praxis wurden auch unmittelbar vor Abreise durchgeführte Online-Registrierungen anerkannt (AA 10.8.2022).
Bei der Ankunft in Angola ist ein weiterer COVID-19-Schnelltest vorgeschrieben (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Bei positivem Testergebnis müssen sich Reisende in Quarantäne begeben. Bei negativem Testergebnis können sich vollständig Geimpfte im Land frei bewegen (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). Asymptomatische Fälle dürfen zwecks Isolation zu Hause bleiben und müssen nicht in eine staatliche/medizinische Einrichtung (AA 10.8.2022).
Geschäfte und Restaurants haben normale Öffnungszeiten, Strände und öffentliche Schwimmbäder sind geöffnet. Die maximal erlaubte Auslastung von Restaurants, Kirchen, Kinos und öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt 75 Prozent. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken sowie die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes in der Öffentlichkeit sind weiterhin erforderlich (BMEIA 10.8.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.8.2022): Angola: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118#content ₀, Zugriff 10.8.2022
- BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.8.2022): Reiseinformationen, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola/ , Zugriff 10.8.2022
- FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.8.2022): Angola: Conseils aux voyageurs, Dernière minute, Infection pulmonaire, Coronavirus Covid-19 (02/08/2022), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/angola/ , Zugriff 10.8.2022
Politische Lage
Angola ist eine konstitutionelle Republik (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung von 2010 enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (AA 29.6.2022), und als präsidial-parlamentarische Demokratie ist die Macht in Angola auf drei Gewalten verteilt: die Judikative (die Gerichte), die Legislative (das Parlament) und die Exekutive (Präsident und Kabinett); sie ist nicht gleichmäßig verteilt, da die Exekutive einen großen Einfluss auf die beiden anderen Gewalten hat (KAS 22.2.2022). Angola hat ein Einkammer-Legislativsystem, wobei die Assembleia Nacional (Nationalversammlung) die einzige gesetzgebende Institution ist (KAS 22.2.2022). Allerdings hat die 220 Sitze umfassende Nationalversammlung, deren Mitglieder nach dem Verhältniswahlrecht für fünf Jahre gewählt werden, wenig Macht, und die meisten Gesetze werden von der Exekutive erlassen (FH 28.2.2022; vgl. AA 29.6.2022).
Im August 2017 gewann die Regierungspartei MPLA [Movimento Popular de Libertação de Angola] die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen mit 61 Prozent der Stimmen. Der Präsidentschaftskandidat der Regierungspartei, João Lourenço, legte im September 2017 als dritter Präsident seit der Unabhängigkeit den Amtseid für eine fünfjährige Amtszeit ab. Die Partei behielt mit 68 Prozent die absolute Mehrheit in der Nationalversammlung. Die Oppositionsparteien konnten 32 Prozent der Parlamentssitze gewinnen. Einheimische und internationale Beobachter berichteten, dass die Wahlen im ganzen Land friedlich und im Allgemeinen glaubwürdig verliefen, auch wenn die Regierungspartei aufgrund der staatlichen Kontrolle der wichtigsten Medien und anderer Ressourcen Vorteile genoss. Die Oppositionsparteien beschwerten sich beim Verfassungsgericht über mangelnde Transparenz und vermeintliche Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung der Stimmen auf Provinzebene (USDOS 12.4.2022).
Am 8.7.2022 verstarb dos Santos im Alter von 79 Jahren. Er hat Angola von 1979 bis 2017 mit eiserner Hand regiert. In all diesen Jahren kontrollierte er nicht nur seine Partei, die ehemalige Befreiungsbewegung MPLA, sondern auch den Staatsapparat, die Einnahmen aus dem Ölgeschäft und dem Verkauf von Diamanten, die Armee und vor allem seine Bürger. Im Jahr 2017 zog er sich aus der Politik zurück und übergab die Macht an seinen ehemaligen Verteidigungsminister João Lourenço, den er selbst zu seinem Nachfolger auserkoren hatte (DW 18.7.2022). Mit der Verfassung von 2010 wurden direkte Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Stattdessen wird der Vorsitzende der nationalen Liste der politischen Partei, die bei den allgemeinen Wahlen die meisten Stimmen erhält, Präsident, ohne dass ein Bestätigungsverfahren durch die gewählte Legislative stattfindet (FH 28.2.2022; vgl. AJ 11.12.2021, KAS 22.2.2022). Präsident João Lourenço wurde 2017 zum ersten Mal ins Präsidentenamt gewählt. Im Dezember 2021 gab die regierende MPLA bekannt, dass Präsident João Lourenço auch 2022 als Präsidentschaftskandidat der Partei antreten wird (FH 28.2.2022; vgl. AJ 11.12.2022).
Am 24.8.2022 finden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsident und Vize-Präsident werden (AA 10.8.2022; vgl. AA 29.6.2022, AJ 11.12.2021). Die aktuelle Debatte um den Tod des einst so verhassten Ex-Präsidenten dos Santos, dessen Leistungen heute von vielen verherrlicht werden, könnte nach Ansicht politischer Beobachter einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl haben. Der Oppositionsführer Adalberto da Costa Júnior hofft seinerseits, dass er aus innerparteiliche Streitigkeiten im MPLA-Lager politisches Kapital schlagen kann (DW 18.7.2022).
Die Verfassung erlaubt dem Präsidenten eine Amtszeit von maximal zwei Fünfjahresperioden, sowie die direkte Ernennung des Vizepräsidenten, des Kabinetts und der Provinzgouverneure (FH 28.2.2022; vgl. AJ 11.12.2021). Denn neben der nationalen Regierungsebene gibt es noch die Ebenen der Provinzen, Gemeinden und Bezirke. Die Mitglieder der anderen Ebenen werden nicht durch Wahlen, sondern durch Ernennung bestimmt. Der Präsident ernennt die Gouverneure der Provinzen, die wiederum die Gemeindeverwalter ernennen, die wiederum die Verwalter der Bezirke ernennen (KAS 22.2.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.6.2022): Angola - Politisches Poträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/portrait/208170#:~:text=Am%2024 .,Lage%20in%20Angola%20ist%20stabil., Zugriff 10.8.2022
- AJ - Al Jazeera (11.12.2021): Angola ruling party backs President Joao Lourenco for second term, https://www.aljazeera.com/news/2021/12/11/angola-ruling-party-backs-president-lourenco-for-a-second-term , Zugriff 9.8.2022
- DW - Deutsche Welle (18.7.2022): Angola : l'héritage politique de dos Santos disputé, https://www.dw.com/fr/angola-lh%C3%A9ritage-politique-de-dos-santos-disput%C3%A9/a-62516001 , Zugriff 22.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html , Zugriff 9.8.2022
- KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868?version=1.0&t=1645454391566 , Zugriff 9.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Die hohe Arbeitslosigkeit und die ungewissen Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas stellen jedoch eine Herausforderung, auch für die Stabilität des Landes dar (AA 29.6.2022). Die wirtschaftliche Lage ist angespannt. Demonstrationen und Ausschreitungen sind – insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen – möglich, und können in gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften ausarten (EDA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Das Jahr 2022 ist ein Wahljahr in Angola. Verschiedene Gruppen (politische Parteien, Verbände, Studentenorganisationen usw.) rufen regelmäßig zu Demonstrationen in Luanda, aber auch in den größeren Städten der Provinzen auf. In diesem Zusammenhang und angesichts möglicher Gewalttätigkeiten, wird äußerste Wachsamkeit empfohlen, und es gilt die Empfehlung, sich von Menschenansammlungen fernzuhalten (FD 10.8.2022).
In einigen Landesteilen besteht Minengefahr (EDA 10.8.2022). Die meisten Landminen aus der Zeit des Bürgerkriegs wurden inzwischen beseitigt. In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht jedoch weiterhin Gefahr durch Minen (AA 10.8.2022), nicht alle Minenfelder sind markiert (BMEIA 10.8.2022; vgl. EDA 10.8.2022).
In den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo und zu Sambia ist besondere Vorsicht geboten (BMEIA 10.8.2022; vgl. EDA 10.8.2022).
Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 10.8.2022). Das französische Außenministerium ruft zu erhöhter Wachsamkeit auf (FD 10.8.2022).
Die Kriminalitätsrate ist hoch (AA 10.8.2022; vgl. EDA 10.8.2022) und nimmt weiter zu. Auch die Anzahl an Diebstählen und bewaffneten Überfällen hat zugenommen, teilweise mit Todesfolge (EDA 10.8.2022). Es wurde auch in Luanda ein Anstieg der Kriminalität gemeldet. Überfälle werden zu jeder Tageszeit von bewaffneten Personen auf Motorrädern verübt (FD 10.8.2022). In der Hauptstadt sind Überfälle und Diebstähle an der Tagesordnung; im Rest des Landes besteht weiterhin ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) (BMEIA 10.8.2022). Gewöhnlich ist ein Anstieg der Kriminalität in den Monaten November bis Jänner zu verzeichnen, insbesondere bei Raubüberfällen und Diebstählen. Bewaffnete Überfälle und Diebstähle kommen vor allem in Luanda, aber auch im Rest des Landes vor. Diese finden zu jeder Tages- und Nachtzeit, auch in belebten Umgebungen wie in und um Einkaufszentren, Gastronomiebetrieben und Hotels, statt. Vor allem in Luanda werden Überfälle auf Fahrzeuge verübt, die im stehenden Verkehr keine Fluchtmöglichkeit haben (AA 10.8.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.8.2022): Angola - Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118#content ₀, Zugriff 10.8.2022
- BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.8.2022): Angola - Reiseinformationen, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola/ , Zugriff 10.8.2022
- EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.8.2022): Reisehinweise für Angola, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/angola/reisehinweise-fuerangola.html , Zugriff 10.8.2022
- FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.8.2022): Angola - Conseils aux voyageurs, Dernière minute, Infection pulmonaire, Coronavirus Covid-19 (02/08/2022), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/angola/ , Zugriff 10.8.2022
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor (USDOS 12.4.2022), jedoch wird die Justiz in Angola wegen ihrer mangelnden Unparteilichkeit stark kritisier (KAS 22.2.2022). Korruption und politischer Druck seitens der Regierungspartei MPLA tragen zur allgemeinen Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 28.2.2022). Das Justizsystem wird durch institutionelle Schwächen beeinträchtigt, einschließlich der politischen Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte und die Generalstaatsanwaltschaft arbeiten an der Verbesserung der Unabhängigkeit von Staatsanwälten und Richtern. Das Nationale Institut für juristische Studien führte zudem Programme zum Aufbau von Kapazitäten durch, um die Unabhängigkeit des Justizsystems zu fördern (USDOS 12.4.2022). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs auf Lebenszeit, ohne dass die Legislative Einfluss nimmt (FH 28.2.2022; vgl. KAS 22.2.2022). Die Richter neigen dazu, in ihren Entscheidungen den Weisungen des Präsidenten zu folgen. Mitglieder der Führungspartei werden bevorzugt und Oppositionelle hart verurteilt. Die unteren Gerichte sind in der Regel unabhängiger, aber anfällig für Korruption (KAS 22.2.2022).
Die höchsten Gerichte in Angola sind das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) und das Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht). Das 2008 gegründete Verfassungsgericht befasst sich mit Rechts- und Verfassungsfragen. Es besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und neun weiteren Richtern mit beratender Funktion. Der Oberste Gerichtshof hat eine ähnliche Struktur, aber statt neun sind es mindestens 16 Richter, die vom Präsidenten ernannt werden. Der Oberste Gerichtshof ist ein höheres Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit und kann sowohl die ursprüngliche als auch die Berufungszuständigkeit für bestimmte Berufungen im Zusammenhang mit Entscheidungen von Provinz- und Gemeindegerichten ausüben (KAS 22.2.2022). Eine von Präsident Lourenço im März 2021 vorgeschlagene und im August 2021 eingeleitete Verfassungsänderung enthält Bestimmungen, die den Obersten Gerichtshof über das Verfassungsgericht stellen würden, was laut Ansicht von Kritikern die Justiz schwächen und ihre Unabhängigkeit gefährden könnte. Der frühere Chef des Verfassungsgerichts, hatte sich gegen diese Änderungen ausgesprochen und ist im August 2021 von seinem Amt zurückgetreten. Lourenço ernannte die damalige Staatssekretärin Laurinda Cardoso, eine MPLA-Beamtin, zu seiner Nachfolgerin; Oppositionsvertreter äußerten die Befürchtung, dass ihre Ernennung der MPLA eine stärkere Kontrolle über die Gerichte ermöglicht (FH 28.2.2022).
Vor dem Obersten Gerichtshof kommt es zu langen Verfahrensverzögerungen, da es auch das einzige Berufungsgericht des Landes ist. Um Verzögerungen zu verringern, wurde mittels eines Gesetzes aus dem Jahr 2015, eine weitere Ebene von Berufungsgerichten eingerichtet. Drei dieser Gerichte wurden in Luanda, Benguela und Lubango eingeweiht, und Richter und Personal wurden eingestellt, allerdings waren diese zu Jahresende 2021 noch nicht tätig. Bei den Strafgerichten gibt es einen großen Rückstau bei der Bearbeitung der Fälle, welche lange Wartezeiten auf Anhörungen zur Folge haben. Auch bei den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kommt es zu großen Verzögerungen. Im Juli 2021 wurde ein Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem die Zahl der Richter am Obersten Gerichtshof um 10 auf 31 erhöht wurde, um den Rückstand von mehr als 4.300 Fällen vor den Straf-, Zivil- und Arbeitskammern des Gerichts abzubauen (USDOS 12.4.2022). Angola steht auch vor dem Problem, dass 90 Prozent der Anwälte ihre Büros in der Hauptstadt haben, so dass sich die Menschen im Rest des Landes bei Entscheidungen weitgehend auf ihre lokalen Chefs verlassen müssen (KAS 22.2.2022).
Informelle Gerichte bleiben die primären Institutionen zur Lösung ziviler Konflikte in ländlichen Gebieten. Jede Gemeinde, in der informelle Gerichte angesiedelt sind, legt lokale Regeln fest. Traditionelle Anführer (Sobas) hören und entscheiden auch lokale Zivilverfahren. Sobas sind nicht befugt, Strafsachen zu verhandeln, dazu sind nur Gerichte befugt (USDOS 12.4.2022).
Sowohl die nationale Polizei als auch die Armee verfügen über ein internes Gerichtssystem, das im Allgemeinen nicht von außen überwacht werden kann. Obwohl Angehörige dieser Organisationen nach ihren internen Vorschriften vor Gericht gestellt werden können, können Fälle, die Verstöße gegen straf- oder zivilrechtliche Vorschriften beinhalten, auch in die Zuständigkeit von Provinzgerichten fallen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Ministerium für Justiz und Menschenrechte sind für die zivile Aufsicht über die Militärgerichte zuständig (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html , Zugriff 9.8.2022
- KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868?version=1.0&t=1645454391566 , Zugriff 9.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung zuständig. Die Kriminalpolizei, die ebenfalls dem Innenministerium untersteht, ist für die Prävention und Untersuchung von Straftaten im Inland zuständig. Der Auslands- und Migrationsdienst und die Grenzschutzpolizei innerhalb des Innenministeriums sind für die Durchsetzung der Gesetze im Bereich der Migration zuständig. Der staatliche Nachrichten- und Sicherheitsdienst ist dem Präsidenten unterstellt und ermittelt in Angelegenheiten der Staatssicherheit. Die angolanischen Streitkräfte [Angolan Armed Forces, FAA] sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, einschließlich der Grenzsicherung, der Ausweisung irregulärer Migranten und kleinerer Aktionen gegen Splittergruppen, bzw. gegen die Mitglieder der FLEC (Front for the Liberation of the Enclave of Cabinda) (USDOS 12.4.2022).
Die nationale Polizei und die angolanischen Streitkräfte verfügen über interne Mechanismen zur Untersuchung von Übergriffen der Sicherheitskräfte. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gibt allerdings glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022) - darunter Korruption und Menschenrechtsverletzungen. Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren und Missbrauch durch Sicherheitskräfte sind nach wie vor weit verbreitet (FH 28.2.2022).
Quellen:
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html , Zugriff 9.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und Gesetze verbieten alle Formen von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, aber die Regierung setzt diese Verbote nicht immer durch (USDOS 12.4.2022).
Auch 2021, waren die Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert (HRW 13.1.2022). Die Regierung oder ihre Vertreter haben bei der Aufrechterhaltung der Stabilität willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen begangen und wenden manchmal übermäßige Gewalt an (USDOS 12.4.2022). Sicherheitskräfte waren im Jahr 2021 weiterhin in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, willkürliche Verhaftungen (HRW 13.1.2022) und übermäßige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). Dutzende Demonstranten wurden getötet. Die Sicherheitskräfte schossen auf offener Straße auf friedliche Demonstranten und jagten diese auch in den umliegenden Vierteln und Wäldern (AI 29.3.2022).
In den Diamantengebieten von Lunda Norte und Lunda Sul ist die lokale Bevölkerung Menschenrechtsverletzungen durch die Armee, die Polizei und private Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter Folter und extralegale Tötungen (BS 23.2.2022).
Die Sicherheitskräfte genießen für Gewalttaten – einschließlich Folter und außergerichtliche Tötungen von Häftlingen, Aktivisten und anderen – Straffreiheit (FH 28.2.2022).
Quellen:
- AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Angola 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070327.html , Zugriff 9.8.2022
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf , Zugriff 10.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html , Zugriff 9.8.2022
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068559.html , Zugriff 9.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz auch wirksam um. Sie entlässt und verfolgt Kabinettsminister, Provinzgouverneure, hochrangige Militärs und andere Beamte wegen Korruption und Finanzdelikten. 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Die Generalstaatsanwaltschaft setzte ihre Korruptionsermittlungen fort und erhob gegen mehrere Beamte Strafanzeige (USDOS 12.4.2022). Präsident Lourenço hat seit seinem Wahlkampf 2017 wiederholt seine Bereitschaft betont, die endemische Korruption im Land zu bekämpfen, und es kam zu Verurteilungen einiger hochrangiger Beamte aus der dos Santos Ära (FH 28.2.2022).
Dennoch bleiben Straflosigkeit unter Beamten und die einheitliche Anwendung von Antikorruptionsgesetzen ein ernstes Problem (USDOS 12.4.2022). Nach jahrzehntelanger MPLA-Herrschaft haben sich Korruption und Klientelismus in fast allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens verfestigt (FH 28.2.2022). Kleinkorruption unter Polizisten, Lehrern und anderen Staatsbediensteten bleibt weit verbreitet. Die Polizei erpresst Geld von Bürgern und Flüchtlingen, und Gefängnisbeamte erpressen Geld von Familienmitgliedern von Insassen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html , Zugriff 9.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Angola hat sich 2021 mit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs entscheidend verbessert. Das Gesetzbuch entkriminalisiert gleichgeschlechtliche Handlungen, schützt die Rechte von Kindern und stellt Genitalverstümmelung und sexuelle Belästigung unter Strafe. In weitergehenden Menschenrechtsfragen hat die Regierung jedoch kaum Fortschritte erzielt. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, übermäßige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten und willkürliche Inhaftierungen. Außerdem schränken die Behörden die Arbeit von Journalisten durch drakonische Mediengesetze ein. Die Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern nahmen weiter zu (HRW 13.1.2022).
Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte; gewaltsames Verschwindenlassen; Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit, einschließlich Gewalt, Gewaltandrohung oder ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten und strafrechtlicher Verleumdungsgesetze; Beeinträchtigung der friedlichen Versammlungsfreiheit; schwerwiegende Korruptionsfälle; fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt; und Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen sexuelle Minderheiten verübt werden (USDOS 12.4.2022)
Die Bürgerrechte sind gesetzlich verankert, aber es kommt nach wie vor häufig zu Rechtsverletzungen, insbesondere für Randgruppen wie die arme städtische Bevölkerung und ländliche Gemeinschaften. Trotz des bestehenden Rechtsschutzes kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und extralegalen Tötungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte. Vor allem in der Region Cabinda, wo zivilgesellschaftliche Aktivisten und mutmaßliche FLEC-Anhänger [Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda] sowie deren Familienangehörige willkürlichen Hausdurchsuchungen, willkürlichen Inhaftierungen und Folter ausgesetzt sind. In den Diamantenfördergebieten Lunda Norte und Lunda Sul ist die lokale Bevölkerung Menschenrechtsverletzungen durch die Armee, die Polizei und private Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter Folter und außergesetzliche Tötungen. In Luanda und den Provinzhauptstädten werden weibliche Straßenverkäufer routinemäßig von der Polizei gejagt, mit Stöcken geschlagen und sexuell belästigt, wobei ihre Waren beschlagnahmt oder zerstört werden. "Marginalisierte" (d. h. arbeitslose Jugendliche, die verdächtigt werden, Bandenmitglieder zu sein) werden regelmäßig im Schnellverfahren von der Polizei getötet. Im Jahr 2020 betrafen diese willkürlichen Tötungen auch Jugendliche, die gegen die COVID-19-Beschränkungen verstießen (BS 23.2.2022). Auch zivile Organisationen und politisch aktive Einzelpersonen, darunter Regierungskritiker, Mitglieder von Oppositionsparteien und Journalisten berichten, dass die Regierung ihre Aktivitäten und ihre Mitgliedschaften überwacht und dass sie aufgrund ihrer angeblichen oder ausdrücklichen regierungsfeindlichen Haltung bedroht und schikaniert werden (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung hat wichtige Schritte unternommen, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sowie diejenigen, die in Korruption verwickelt waren, zu identifizieren, zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Dennoch war die Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen aufgrund fehlender Kontrollen und Gegenmaßnahmen, mangelnder institutioneller Kapazitäten, einer Kultur der Straflosigkeit und der Korruption in der Regierung begrenzt (USDOS 12.4.2022).
In der Verfassung und im Gesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und weiterer Medien, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer (USDOS 12.4.2022). Der angolanische Staat ist im Besitz der meisten Medien im Land. Diese berichten wohlwollend über die Regierung und üben nur selten Kritik (FH 28.2.2022). Die Berichterstattung über Korruption ist der vorwiegende Grund für ungestrafte Angriffe auf Journalisten (USDOS 12.4.2022).
Sowohl Beleidigung als auch Verleumdung gelten als Straftaten (FH 28.2.2022), und werden mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet (USDOS 12.4.2022). Das Strafgesetzbuch enthält auch den Straftatbestand des "Missbrauchs der Pressefreiheit", der gegen diejenigen angewendet werden kann, die der Aufwiegelung, der Hassrede, der Verteidigung faschistischer oder rassistischer Ideologien oder von "Fake News" beschuldigt werden (FH 28.2.2022). Die Behörden setzen weiterhin drakonische Mediengesetze ein, um Journalisten zu unterdrücken und zu schikanieren. Im Juni 2021 wurden Journalisten wegen strafbarer Verleumdung angeklagt. Das Committee to Protect Journalists (CPJ) berichtete von mindestens sechs Fällen strafrechtlicher Verleumdungsklagen gegen Journalisten in Angola seit März 2021 (HRW 13.1.2022). Journalisten beklagten, dass die Regierung Verleumdungsgesetze einsetzt, um Berichterstattungen über Korruption und Vetternwirtschaft einzuschränken (USDOS 12.4.2022).
Die Angst vor Vergeltungsmaßnahmen für die Äußerung von Kritik an der Regierung oder kontroversen Meinungen in privaten Gesprächen hält in Angola an. Selbstzensur ist weit verbreitet und wird durch die Sorge genährt, dass eine vermeintliche Absicht, sich gegen die Regierung zu organisieren, zu Repressalien führen könnte. Die Regierung überwacht aktiv die Online-Aktivitäten (FH 28.2.2022). Ferner hielten die Angriffe auf die Medienfreiheit an, da die Behörden die Lizenzen privater Fernsehsender aussetzten (AI 29.3.2022).
Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht vor, sich friedlich zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte gelegentlich (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Gesetz schreibt vor, dass öffentliche Versammlungen drei Tage vorher schriftlich bei der örtlichen Verwaltung und Polizei angemeldet werden müssen (USDOS 12.4.2022). Während die Regierung Lourenço anfangs mehr Toleranz gegenüber öffentlichen Demonstrationen zeigte, werden friedliche Demonstrationen immer noch mit Gewalt und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte beantwortet (FH 28.2.2022). Wirtschaftliche und soziale Krisen und Menschenrechtsverletzungen führten zu einer Zunahme an Protesten im ganzen Land. Die Sicherheitskräfte verstärkten indes landesweit ihre Maßnahmen, um diese zu unterbinden (AI 13.1.2022). Während des gesamten Jahres 2020 löste die Polizei Protestmärsche gewaltsam auf und nahm Verhaftungen vor, wobei es zeitweise zu mehreren rechtswidrigen Tötungen durch Sicherheitskräfte kam. Auch die Separatisten in der ölreichen Region Cabinda gerieten ins Visier der Regierung (FH 28.2.2022).
Am 30.Jänner 2021 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen einen friedlichen Protest vor, der von der Lunda Tchokwe Protectorate Movement (MPPLT) in der angolanischen Provinz Lunda Norte organisiert wurde (FH 28.2.2022; vgl. GV 17.2.2021). Die MPPLT wurde 2006 gegründet und setzt sich für die Autonomie der östlichen Hälfte des an Diamanten reichen angolanischen Territoriums ein. Die Demonstration diente dem Gedenken an den 127. Jahrestag der "internationalen Anerkennung des Rechts des Königreichs Lunda Tchowke", heißt es in einer Erklärung auf der Facebook-Seite der Bewegung. Laut Aussagen von Augenzeugen herrschte eine kriegsähnliche Atmosphäre (GV 17.2.2021). Mindestens ein Dutzend Demonstranten wurden von der Polizei getötet, obwohl lokale Menschenrechtsgruppen vermuten, dass die tatsächliche Zahl der Getöteten wesentlich höher ist. In den sozialen Medien kursierende Videos zeigen, wie Polizeikräfte wahllos gegen fliehende Demonstranten vorgehen und mehrere festnahmen (FH 28.2.2022; vgl. GV 17.2.2021).
NGOs, die sich mit Menschenrechten und Staatsführung befassen, werden streng überwacht (FH 28.2.2022). Bisweilen schränkt die Regierung willkürlich die Aktivitäten von Vereinigungen ein, die sie als subversiv erachtet (USDOS 12.4.2022). Allerdings hat sich das Umfeld für NGOs seit 2018 verbessert, da die Einflussnahme abgenommen hat und die Bereitschaft der Regierung zum Dialog mit zivilgesellschaftlichen Gruppen gestiegen ist (FH 28.2.2022).
Opposition
Die Behörden erlauben den Oppositionsparteien im Allgemeinen, sich zu organisieren und Versammlungen abzuhalten (USDOS 12.4.2022). Angola hat noch nie eine Machtübergabe zwischen rivalisierenden Parteien erlebt. Dennoch haben die Oppositionsparteien in den letzten Jahren an öffentlicher Unterstützung gewonnen, insbesondere in und um die Hauptstadt Luanda (FH 28.2.2022). Bis vor kurzem wurden mutmaßlichen Mitgliedern der politischen und zivilen Opposition die Bürgerrechte verweigert, obwohl sich dies seit Ende 2017 unter der Präsidentschaft von João Lourenço etwas verbessert hat (BS 23.2.2022). Laut Jugendorganisationen der Oppositionsparteien hat die Unterdrückung politisch Andersdenkender in den letzten Jahren hingegen zugenommen. Es kommt zu Fällen von willkürlichen Verhaftungen und Einschüchterung von Regierungskritikern durch staatliche Sicherheitskräfte (FH 28.2.2022).
Quellen:
- AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Angola 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070327.html , Zugriff 9.8.202
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angolahttps://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf, Zugriff 10.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html , Zugriff 9.8.2022
- GV - Global Voices (17.2.2021): Angolans furious after protesters killed in rally by self-determination movement, https://globalvoices.org/2021/02/17/angolans-furious-after-protesters-killed-in-rally-by-self-determination-movement/ , Zugriff 22.2.2022
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068559.html , Zugriff 9.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 10.8.2022). Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten bleiben aufgrund von Überbelegung, mangelnder medizinischer Versorgung, Korruption und Gewalt hart und lebensbedrohlich (USDOS 12.4.2022). Die Gefängnisse in Angola sind überfüllt, unhygienisch, unzureichend ausgestattet und von sexuellem Missbrauch geprägt (FH 28.2.2022).
Die Haftbedingungen in den städtischen und ländlichen Gebieten sind sehr unterschiedlich. Gefängnisse in ländlichen Gebieten sind weniger überfüllt und verfügen über bessere Rehabilitations-, Ausbildungs- und Wiedereingliederungsdienste. Es gibt keine Berichte über Todesfälle in den Gefängnissen, aber es gab Berichte über Insassen, die aufgrund der schlechten Bedingungen in den Gefängnissen erkrankten, auch bei COVID-19. In den Gefängnissen gibt es nicht immer eine angemessene medizinische Versorgung gibt (es fehlt an sanitären Einrichtungen, Trinkwasser oder Lebensmittel), und es ist üblich, dass die Familien den Gefangenen Lebensmittel bringen (USDOS 12.4.2022).
Die Gefängnisse haben eine Gesamtkapazität von 21.000 Insassen, beherbergen aber etwa 25.000 Insassen, von denen etwa 10.000 in Untersuchungshaft sitzen. Das Gefängnissystem hat eine übermäßige Anzahl von Gefangenen in Untersuchungshaft, da es einen Rückstau an Strafverfahren im Gerichtssystem gibt (USDOS 12.4.2022).
Die Behörden halten häufig Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Häftlingen fest. Insbesondere in den Provinzgefängnissen werden auch Kurzzeithäftlinge zusammen mit Personen untergebracht, die langfristige Haftstrafen für Gewaltverbrechen verbüßen. Häftlinge, die nicht in der Lage sind, gerichtlich verhängte Geldstrafen zu zahlen, bleiben nach Beendigung ihrer Strafe oder in Erwartung von Entlassungsanordnungen höherer Gerichte im Gefängnis. Viele Gefangene werden länger in Untersuchungshaft gehalten als gesetzlich zulässig, was je nach Schwere und Komplexität des mutmaßlichen Verbrechens zwischen vier und 14 Monaten liegt. Einige Straftäter, darunter auch Gewalttäter, berichteten, dass sie Bußgelder und Bestechungsgelder gezahlt haben, um ihre Freiheit zu erlangen. Es ist unklar, wie verbreitet diese Praxis ist (USDOS 12.4.2022).
Es gibt ein Büro des Ombudsmanns mit nationaler Zuständigkeit. Die Regierung lässt Besuche von unabhängigen lokalen und internationalen Menschenrechtsbeobachtern und ausländischen Diplomaten in den Gefängnissen zu. Dennoch haben zivilgesellschaftliche Organisationen Schwierigkeiten, mit Häftlingen in Kontakt zu treten, und die Gefängnisbehörden erschweren ihnen den Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelenheiten [Schweiz] (10.8.2022): Reisehinweise für Angola, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/angola/reisehinweise-fuerangola.html , Zugriff 10.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html , Zugriff 9.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022
Todesstrafe
Angola hat die Todesstrafe im Jahr 1992 völlig abgeschafft (AI 22.6.2018; vgl. Länderdaten.info o.D.).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.6.2018): Staaten mit und ohne Todesstrafe, https://amnesty-todesstrafe.de/2018/06/staaten-mit-und-ohne-todesstrafe/ , Zugriff 10.8.2022
- Länderdaten.info (o.D.): Angola, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Angola/index.php , Zugriff 10.8.2022
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Immigration und Rückkehr, jedoch werden diese Rechte manchmal von der Regierung eingeschränkt. Dokumentenkontrollen an den Flughäfen und auf den Straßen des Landes sind an der Tagesordnung. Berichten lokaler NGOs zufolge erpressen einige Polizeibeamte trotz eines zunehmenden Rückgangs der Fälle weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei regelmäßigen Verkehrskontrollen. Berichten aus den Diamantenabbauprovinzen Lunda Norte und Lunda Sul zufolge schränken einige Regierungsbeamte die Bewegungsfreiheit der örtlichen Gemeinschaften ein. Ferner berichten auch UNHCR, NGOs und Flüchtlinge über Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in der Provinz Lunda Norte. Flüchtlinge berichteten auch über regelmäßige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit an ihrem Umsiedlungsort in Lovua, Provinz Lunda Norte (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), und nannten diese Einschränkungen als Grund für ihre Rückkehr in die DR Kongo (USDOS 12.4.2022).
Das Verfahren zur Erlangung von Ein- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption durchzogen. Häufig werden Bestechungsgelder verlangt, um Arbeit und Aufenthalt zu erhalten (FH 28.2.2022).
Die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erlassenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und anderer Aktivitäten wurden häufig gewaltsam durchgesetzt, wobei Amnesty International und lokale NGOs von mindestens sieben Todesfällen im Jahr 2020 berichteten (FH 28.2.2022).
Quellen:
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html , Zugriff 9.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Bevölkerung Angolas ist seit 1970 kontinuierlich gewachsen, von 5,9 auf 32,9 Millionen im Jahr 2020. Angola hat eine schnell wachsende Bevölkerung, die trotz des hohen Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Landes immer noch mit großen Problemen zu kämpfen hat. Arbeitslosigkeit, Analphabetismus und allgemeine Armut sind in der Bevölkerung weit verbreitet, und die Regierung tut wenig, um die Situation zu verbessern. In Luanda leben 90 Prozent der Menschen in Slums, während gleichzeitig einige wenige Angolaner durch die Ölexporte des Landes sehr reich geworden sind (KAS 22.2.2022). Zudem zählt Luanda zu den teuersten Städten der Welt (WKO 14.4.2022).
Nach einer Phase anhaltenden Wachstums zwischen 1994 und 2015 ist das BIP Angolas seit 2016 kontinuierlich zurückgegangen. Im Jahr 2020 schrumpfte es um 4 Prozent auf ein Gesamt-BIP von 62,31 Mrd. USD. Damit liegt Angola auf Platz 7 aller 48 afrikanischen Länder südlich der Sahara in Bezug auf die Größe der Wirtschaft und auf Platz 15 in Bezug auf das Pro-Kopf-BIP. Der Internationale Währungsfonds (IWF) schätzt, dass die Wirtschaft im Jahr 2021 wieder um 0,4 Prozent und im Jahr 2022 um 2,4 Prozent wachsen wird. Die Mehrheit der Angolaner arbeitet im informellen Sektor, der sich nicht im BIP niederschlägt. Die tatsächliche Größe der Wirtschaft dürfte daher größer sein als das BIP (KAS 22.2.2022).
Öl und die damit verbundene Industrie sind nach wie vor von zentraler Bedeutung für die angolanische Wirtschaft. Sie machen 50 Prozent des angolanischen BIP und 92 Prozent der Exporte aus. Angolas Ölproduktion soll bis 2026 auf 1,4 Mio. Barrel/Tag (b/d) steigen, was auf eine Erholung der Produktion hindeutet, aber es ist unwahrscheinlich, dass sie den Höchststand von 2016 von etwa 1,8 Mio. b/d wieder erreicht. Europa ist bestrebt, seine Öl- und Gaslieferungen von Russland weg zu diversifizieren, und wird zusammen mit China und Indien zunehmend Energie in Angola kaufen. Auch die internationalen Finanzmärkte haben Vertrauen in die wirtschaftliche Zukunft Angolas (CH 26.7.2022).
Trotz des Rohstoffreichtums ist Angola ein armes Entwicklungsland. Der Großteil der Öleinnahmen erreicht nicht die einfache Bevölkerung. 85 Prozent der Menschen arbeiten in der Landwirtschaft, obwohl nur drei Prozent des Landes kultiviert sind. Bürgerkrieg und Verwaltungsmängel haben die landwirtschaftliche Produktion schwer beeinträchtigt. Das Land ist nach wie vor von Nahrungsmittelimporten abhängig. Aufgrund der Bürgerkriegsjahre gibt es einen massiven Nachholbedarf in den anderen Sektoren und die angolanische Regierung versucht diese Rückstände nun verstärkt aufzuholen (WKO 14.4.2022). Dabei wurde die Entwicklung des Tourismussektors durch ein hohes Maß an Kriminalität gehemmt (KAS 22.2.2022).
Die Arbeitslosigkeit in Angola ist hoch, etwa 1,6 Millionen der 10,6 Millionen Erwerbspersonen sind ohne Arbeit. Das sind insgesamt ca. 15 Prozent der Gesamtbevölkerung Angolas, die derzeit auf der Suche nach einer Beschäftigung sind. Die Gesamtarbeitslosenquote beträgt 28 Prozent. Von der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung weisen junge Menschen mit 29 Prozent die höchste und 55- bis 64-Jährige mit 2 Prozent die niedrigste Arbeitslosenquote auf. Die meisten Arbeitslosen leben in städtischen Gebieten (88 Prozent) und zwei Drittel kommen aus besser verdienenden, gebildeten Schichten; dies deutet auf einen Mangel an Arbeitsplätzen hin, die ein hohes Qualifikationsniveau erfordern. Die Arbeitslosigkeit ist nicht nur in Bezug auf die Altersgruppe, den Wohnort und das Armutsniveau ungleich verteilt, sondern auch zwischen den verschiedenen Regionen (KAS 22.2.2022).
Private Krankenversicherungen und Pensionskassen/Ruhestandsleistungen sind weitgehend auf diejenigen beschränkt, die eine feste Anstellung bei privaten Unternehmen oder in gewissem Umfang im öffentlichen Sektor. Die sozialen Sicherheitsnetze sind rudimentär und decken nur wenige Risiken für eine begrenzte Anzahl von Begünstigten ab - die Renten für Militärveteranen beispielsweise werden zwar gezahlt, reichen aber bei weitem nicht aus, um die Bedürfnisse der Menschen zu befriedigen, und werden nicht konsequent an alle Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Einige Wohltätigkeitsorganisationen und lokale Vereinigungen sind teilweise in der Lage, einen Ausgleich zu schaffen, indem sie - wenn auch nur gelegentlich - Grundnahrungsmittelkörbe verteilen (BS 23.2.2022).
Der Süden Angolas wird von der schlimmsten Dürre seit 1981 heimgesucht. Sie hat den Zugang zu Nahrungsmitteln in drei Provinzen stark beeinträchtigt. Nach Angaben des Welternährungsprogramms (WFP) sind mehr als 1,3 Millionen Menschen in den Provinzen Cunene, Huila und Namibe von schwerem Hunger betroffen. Im März 2021 berichtete die namibische Presse, dass Hunderte von Angolanern, die vor der Dürre flohen, auf der Suche nach Nahrungsmitteln die Grenze nach Namibia überquert hatten. Im Juli 2021 bezeichnete die Associação Construindo Comunidades (ACC), eine lokale NGO, die Situation als "katastrophal" und forderte die angolanische Regierung auf, den Notstand in der Region auszurufen. Die Gouverneurin von Cunene, Gerdina Didalelwa berichtete, dass die Dürre zu einer "noch nie dagewesenen" Wanderungsbewegung geführt habe, bei der 4.000 Menschen innerhalb der Provinz Cunene und 2.000 nach Namibia vertrieben wurden. Im September 2021 richtete die Regierung eine Task Force ein, die sich größtenteils aus Beamten staatlicher Einrichtungen zusammensetzte, um humanitäre Hilfe an die Opfer der Dürre zu verteilen (HRW 13.1.2022).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf , Zugriff 10.8.2022
- CH - Chatham House (26.7.2022): Angola’s fifth multiparty election: Continuity or change?, https://www.chathamhouse.org/2022/07/angolas-fifth-multiparty-election-continuity-or-change , Zugriff 11.8.2022
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068559.html , Zugriff 9.8.2022
- KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868 ?, Zugriff 9.8.2022
- WKO - Wirtschaftkammer Österreich (14.4.2022): Angola - Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/angola-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html , Zugriff 10.8.2022
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und Medikamentenmangels entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 10.8.2022). Auch die Qualität der Diagnosen, Analysen und medizinischen Versorgung in Angola entspricht nicht den internationalen Standards (FD 10.8.2022). Die Gesundheitsausgaben sind im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern sehr niedrig, und liegen etwa bei 5,6 Prozent des BIP im Haushalt 2021. Obwohl die Regierung für 2020 zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs zusätzliche Ausgaben für den Gesundheitssektor in der Höhe von 40 Millionen Dollar angekündigt hatte, sind die öffentlichen Krankenhäuser nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BS 23.2.2022).
Außerhalb der Hauptstadt und einiger Provinzhauptstädte ist die medizinische Versorgung sehr schlecht, in vielen ländlichen Gebieten ist sie kaum vorhanden (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). Selbst in der Hauptstadt Luanda ist die medizinische Grundversorgung nur eingeschränkt gewährleistet (EDA 10.8.2022); dennoch gibt es einige besser ausgestattete Privatkliniken und qualifizierte Ärzte in Luanda. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorhanden sind, können auch behandelt werden, wenngleich hohe Kosten anfallen. In der Regel können auch Medikamente in Luanda gekauft werden (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). Auch wenn die Krankenhäuser im Prinzip kostenlos sind, müssen Patienten selbst für die Grundversorgung mit sauberem Wasser, sterilen Verbänden, Injektionsnadeln und Handschuhen sorgen (BS 23.2.2022). Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 10.8.2022). Das Personal nimmt manchmal Bestechungsgelder an (BS 23.2.2022). Ernste Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa oder Südafrika) behandelt werden (EDA 10.8.2022).
Landesweit gibt es nur 0,2 Ärzte pro 1.000 Einwohner. 50 Prozent der Bevölkerung haben überhaupt keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung (KAS 22.2.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.6.2022): Angola - Politisches Poträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/portrait/208170#:~:text=Am%2024 .,Lage%20in%20Angola%20ist%20stabil, Zugriff 10.8.2022
- BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.8.2022): Angola - Reiseinformationen, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola/ , Zugriff 10.8.2022
- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf , Zugriff 10.8.2022
- EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelenheiten [Schweiz] (10.8.2022): Reisehinweise für Angola, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/angola/reisehinweise-fuerangola.html , Zugriff 10.8.2022
- FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.8.2022): Angola: Conseils aux voyageurs, Dernière minute, Infection pulmonaire, Coronavirus Covid-19 (02/08/2022), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/angola/ , Zugriff 10.8.2022
- KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868 ?, Zugriff 9.8.2022
Rückkehr
Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen relevanten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022).
Die nationale Einwanderungspolitik wird von der Migrations- und Ausländerbehörde (SME) umgesetzt, die dem Innenministerium unterstellt ist. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (MIREX) bietet Hilfe für angolanische Gemeinschaften im Ausland und unterstützt auch die Wiedereingliederung von angolanischen Staatsangehörigen, die in ihre Heimat zurückkehren (MF 2.2022; vgl. IOM 2021). Im Ausland lebende angolanische Staatsbürger können sich auf freiwilliger Basis bei den Botschaften registrieren lassen. Die Konsulate und Botschaften versorgen die Staatsangehörigen mit den entsprechenden Unterlagen und unterstützen sie bei ihrer Rückkehr (IOM 2021).
Das 1992 gegründete Institut zur Unterstützung angolanischer Gemeinschaften im Ausland (IAECAE), das dem MIREX unterstellt ist, hält mit der Diaspora Kontakt, leistet ihr Hilfe und leistet für nach Angola zurückkehrende Staatsbürger Unterstützung beim Wiedereingliederungsprozess. Im Jahr 2020 half die IAECAE bei der Organisation von Repatriierungsflügen im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Angolanische Auslandsvertretungen haben bis April 2021 mehr als 26.000 Staatsangehörige unterstützt, die während der COVID-19-Pandemie im Ausland gestrandet waren, unter anderem durch die Bereitstellung von Repatriierungsflügen aus Brasilien und Portugal (IOM 2021).
Es gibt kein offizielles Regierungsprogramm, das sich auf die Anwerbung von Staatsangehörigen konzentriert, die aus Angola ausgewandert sind. Es gibt Ad-hoc-Initiativen, die sich auf die Erleichterung der Wiedereingliederung von Migranten im Lande konzentrieren. Seit April 2021 arbeiten Regierungsstellen mit IOM zusammen, um ein Programm einzurichten, das die Rückkehr und Wiedereingliederung von Staatsangehörigen im Ausland erleichtern soll, indem es Informationen vor der Abreise, Reisehilfen, provisorische Unterkünfte, Subventionen, Schulungen und Zugang zu Mikroprojekten und Beratung anbietet (IOM 2021).
Die Vereinigung OMUNGA ist eine der führenden NGOs in Angola, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen – einschließlich Flüchtlingen und Asylbewerbern – einsetzt (MF 2.2022).
Auch die katholische Kirche verfügt über eine Vielzahl von Organisationen und Gemeinschaften, die Migranten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Angola unterstützen. So unterstützt auch die Caritas weiterhin Rückkehrer und Binnenvertriebene in Angola. Die Bischöfliche Kommission für die Migranten- und Wanderpastoral (CEPAMI) ist eine Kommission der Bischofskonferenz von Angola und São Tomé. Die CEPAMI organisiert Ausbildungsworkshops für Pastoralreferenten im Bereich der menschlichen Mobilität, der Aufnahme von Migranten, des Portugiesischunterrichts für Migranten, der Ausbildung in den Bereichen Kochen, Konditorei, Dekoration, Mechanik und Elektrizität, bietet Rechtsberatung an und besucht das Haftzentrum für Ausländer. Dieses Netzwerk bietet auch Hilfe für Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und Rückkehrer. Die Scalabrini-Schwestern (M.S.C.S.), die die Arbeit von CEPAMI koordinieren, sind ebenfalls an einer Reihe von Projekten zur Unterstützung von Flüchtlingen und Migranten beteiligt, insbesondere in der Provinz Uíge an der Grenze zur DR Kongo. Insbesondere sehr aktiv, sind die Salesianischen Missionare in Angola. Vor allem bei der Unterstützung von Kindern und Familien in Not. Sie bieten auch technische und berufliche Schulungen an, retten Kinder, die in Not geraten sind, stellen Jugendzentren und sichere Aktivitäten zur Verfügung, liefern lebensrettende Mahlzeiten, wichtige Ausrüstungen und Materialien und verbessern die Infrastruktur. Diese Programme fördern die notwendigen Fähigkeiten der Kinder, um produktiv zu sein und den Wandel in ihren Gemeinden und Familien voranzutreiben. Zu den Begünstigten dieser Programme gehören Flüchtlinge und ihre Familien (MF 2.2022).
Darüber hinaus werden spezifische Integrationsmaßnahmen für die Diaspora bei ihrer Rückkehr nach Angola festgelegt, darunter die Schaffung von Arbeitsmarktanreizen und attraktiven Gehältern, gute Wohnbedingungen und einfache Verfahren für den Zugang zu Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen (IOM 2021).
Quellen:
- IOM - International Organisation for Migration (2021): Migration Governance Indicators Profile 2021 - Republic of Angola, https://publications.iom.int/system/files/pdf/MGI-Angola-2021.pdf , Zugriff 17.8.2022
- MF - Migrants Refugees (2.2022): Country Profiles Angola, https://migrants-refugees.va/it/wp-content/uploads/sites/3/2022/03/2022-CP-Angola.pdf , Zugriff 12.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html , Zugriff 9.8.2022
1.4. ACCORD – Anfragebeantwortung zu Angola: Informationen zur Partei UNITA (União Nacional para a Independência Total de Angola, National Union for the Total Liberation of Angola) (Entwicklungen seit 2007; Lage von AnhängerInnen und UnterstützerInnen; Behandlung durch die Behörden) [a-11354], 31. August 2020:
Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.
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Entwicklungen seit 2007
Die Bertelsmann Stiftung, eine deutsche wirtschaftsliberale gemeinnützige Denkfabrik mit Sitz in Gütersloh, erwähnt im April 2020, dass nach mehrmaliger Verschiebung im Jahr 2008 erstmals nach dem angolanischen Bürgerkrieg (1975 bis 2002, Anm. ACCORD) Wahlen abgehalten worden seien. 2010 habe die regierende Movimento Popular de Libertação de Angola (MPLA) eine Verfassungsänderung zur Abschaffung der Präsidentenwahlen durchgesetzt. Zum Präsidenten werde nun der Vorsitzende der Mehrheitspartei oder der Parteienkoalition erklärt. Bei den Wahlen 2012 sei trotz dem Stimmenrückgang von 82 Prozent im Jahr 2008 auf 71 Prozent José Eduardo dos Santos zum Präsidenten erklärt worden:
„After repeated delays, the first postwar legislative elections were finally held in 2008. The MPLA made full use of the privileges of incumbency – access to state funds, media control, intimidation of the opposition and electoral manipulation – and successfully painted the specter of a return to war in case of an opposition win. Having won a crushing 82% of the popular vote and thus an absolute majority in parliament, in 2010 the MPLA [Movimento Popular de Libertação de Angola] pushed through a constitutional change that abolished presidential elections, replacing them with a system whereby the head of the majority party or coalition’s list of candidates was declared president. This change further blurred the lines between the executive and legislature, and party and government. In the 2012 elections, despite a decline of the MPLA’s popular vote to 71%, President dos Santos was thus duly elected for the first time.“ (Bertelsmann Stiftung, 29. April 2020, S. 5-6)
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom März 2020 (Berichtszeitraum 2019), dass bei den Wahlen im August 2017 die MPLA mit 61 Prozent als Sieger hervorgegangen sei. Im September 2017 sei João Lourenço als dritter Präsident seit der Unabhängigkeit des Landes angelobt worden. Örtliche und internationale Beobachter hätten berichtet, dass die Stimmabgabe landesweit friedlich und glaubhaft erfolgt sei, obwohl die regierende Partei aufgrund der staatlichen Kontrolle der wichtigsten Medien und anderer Ressourcen über Vorteile verfügt habe. Oppositionsparteien hätten sich beim Verfassungsgerichtshof unter anderem über fehlende Transparenz seitens der Nationalen Wahlkommission hinsichtlich wichtiger Wahlprozeduren und wahrgenommener Irregularitäten bei der Stimmenauszählung auf Provinzebene beschwert. Der Gerichtshof habe die Beschwerde wegen fehlender Beweise abgelehnt. Der Gerichtshof habe festgestellt, dass Mitglieder der zwei Oppositionsparteien, darunter die UNITA, Wahldokumente gefälscht hätten, die zur Unterstützung ihrer Beschwerde eingereicht worden seien. Das Gericht habe die Angelegenheit an den Staatsanwalt weitergeleitet, aber zu Jahresende 2019 seien keine weiteren Details bekannt gewesen:
„In August 2017 the government held presidential and legislative elections, which the ruling MPLA won with 61 percent of the vote. In September 2017 the country inaugurated MPLA party candidate Joao Lourenco as its third president since independence. Domestic and international observers reported polling throughout the country was peaceful and generally credible, although the ruling party enjoyed advantages due to state control of major media and other resources. Opposition parties complained to the Constitutional Court aspects of the electoral process, including the National Electoral Commission’s lack of transparent decision making on key election procedures and perceived irregularities during the provincial-level vote count. The court rejected opposition appeals, citing a lack of evidence. The court concluded that members of the two opposition parties, the National Union for the Total Independence of Angola (UNITA) and the Social Renewal Party, forged election documents submitted in support of their appeals, a crime for which conviction carries a penalty of two to eight years’ imprisonment and a monetary fine. The court referred the matter to the public prosecutor, but at year’s end there were no additional details on the investigation.“ (USDOS, 11. März 2020, Section 3)
Dos Santos habe sich vor den Wahlen 2017 in schlechter gesundheitlicher Verfassung befunden, so die Bertelsmann Stiftung. Er habe daher João Lourenço ausgewählt, um bei den Wahlen im Jahr 2017 als Kandidat der MPLA anzutreten, während er selbst Parteivorsitzender geblieben sei. Obwohl Lourenço sich in seinem ersten Jahr im Amt überaschenderweise gegen die Interessen der Familie dos Santos gestellt habe, dominiere die MPLA weiterhin die politische Landschaft Angolas:
„Dos Santos by now had not only become the focal point of small but increasingly vocal and visible protests, but he was also plagued by ill health. He hand-picked a successor of his choice, João Lourenço, to run as the MPLA’s candidate in the 2017 elections, while he himself would stay on as party leader. This, many suspected, would allow dos Santos to continue controlling the country from behind the scenes. However, as outlined above, Lourenço surprised many in the first year of his tenure by moving decisively against the interests of the dos Santos family, thereby defusing some of the most pressing issues for the moment. Nonetheless, the dominance of the MPLA continues, and the political economy of Angola remains dependent on oil revenues and hostage to entrenched politically connected private interests.“ (Bertelsmann Stiftung, 29. April 2020, S. 5-6)
Politische Parteien müssten dem USDOS zufolge in allen 18 Provinzen des Landes vertreten sein, jedoch würden nur die MPLA, UNITA und CASA-CE über tatsächlich nationale Wählerschaften verfügen:
„Political parties must be represented in all 18 provinces, but only the MPLA, UNITA, and the Broad Convergence for the Salvation of Angola Electoral Coalition (CASA-CE), to a lesser extent, had truly national constituencies.“ (USDOS, 11. März 2020, Section 3)
Die Oppositionsparteien seien in Angola relativ schwach, so die Bertelsmann Stiftung. Trotzdem hätten die zwei wichtigsten Oppositionsparteien, die UNITA und die Convergência Ampla de Salvação de Angola - Coligação Eleitoral (CASA-CE) ihr Potential zur Mobilisierung von WählerInnen demonstriert, insbesondere in der bevölkerungsreichen städtischen Peripherie Luandas.
Die UNITA, die in Kriegszeiten der Gegner der MPLA gewesen sei, habe sich erfolgreich zu einer glaubwürdigen politischen Partei gewandelt, insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2012. UNITA habe eine lange Tradition zur Ausbildung ihres Kaders und der Bereitstellung von Diensten. Diese habe die UNITA in Luanda und ihrem ehemaligen Kernland, dem zentralen Hochland, wiederbelebt. Die Partei sei jedoch mit Führungsproblemen konfrontiert, da ihr Langzeitpräsident, Isaías Samakuva, trotz wiederholter Versprechen zurückzutreten, bislang nicht zurückgetreten sei:
„In contrast, opposition parties are relatively weak. Having said that, the two main opposition parties, UNITA and CASA-CE [Convergência Ampla de Salvação de Angola - Coligação Eleitoral, Anm. ACCORD] have demonstrated their potential to mobilize voters, especially in the populous peri-urban municipalities of Luanda, and both managed to double their seats in parliament at the 2017 elections. Still, under President Lourenço the MPLA has yet again proven very apt at cannibalizing the opposition’s most vocal demands, thereby in practice neutralizing political parties as an effective opposition force. UNITA, the MPLA’s wartime opponent, has succeeded in transforming itself into a credible political party, especially since the 2012 elections. UNITA also has a long tradition of training cadres and delivering services, which it has revitalized in Luanda and its former heartland, the central highlands. It is, however, also plagued by leadership problems, as its long-time president, Isaías Samakuva, has still not stepped down, despite repeated promises to do so.“ (Bertelsmann Stiftung, 29. April 2020, S. 15)
Im November 2019 wurde Adalberto da Costa Júnior einem Bericht der staatlichen angolanischen Nachrichtenagentur Angola Press News Agency (ANGOP) zum neuen Präsidenten der UNITA gewählt:
„The 57-year-old Adalberto da Costa Júnior, who replaces Isaías Samakuva, was elected with 594 votes (53.4 percent), becoming the third president of Angola's largest opposition party. The first was Jonas Savimbi.“ (ANGOP, 15. November 2019)
Das Facebook-Profil des neuen Präsidenten findet sich unter folgendem Link:
Adalberto Costa Júnior: Facebook Profile, ohne Datum
https://www.facebook.com/pg/AdalbertoCosta.J/posts/?ref=page_internal
Der Bertelsmann Stiftung zufolge habe es seit dem Bürgerkrieg in Angola keinen öffentlichen Aussöhnungsprozess gegeben. Um die Thematisierung ihrer Rolle als eine der beiden Konfliktpartei zu vermeiden, werde die „Aussöhnung“ seitens der Regierung auf die materielle Dimension des Wiederaufbaus von Infrastruktur reduziert. Die Regierung erinnere die UNITA aber gerne daran, dass sie im Bürgerkrieg eine „Rebellenbewegung“ gewesen sei, wenn die Opposition den Status-Quo der Nachkriegszeit in Frage stelle. Kritik an der Regierung werde in diesen Fällen als Versuch zur Destabilisierung des Landes und der wirtschaftlichen Erholung dargestellt:
„Any substantial reconciliation process is markedly absent from the Angolan public sphere. The government has actively promoted a dominant discourse that reduces the civil war to an ‚actor-less‘ calamity that befell the Angolan people as a whole and led to the widespread destruction of infrastructure. To avoid addressing its role as one of the two parties in the conflict, ‚reconciliation‘ has thus been reduced to the material dimension of reconstructing infrastructure. Nonetheless, the government also likes to remind UNITA of its role as the ‚rebel movement‘ in the civil war whenever the opposition dares to question the postwar status quo, branding any criticism of the government as an attempt to destabilize the country and derail postwar economic recovery.“ (Bertelsmann Stiftung, 29. April 2020, S. 31)
Lage von Anhängern und Unterstützern der UNITA
[Textpassage entfernt]
HRW erwähnt in einem Bericht vom August 2003, dass am 4. April 2002 ein Memorandum of Understanding (MOU) von der angolanischen Armee und den Militärkräften der UNITA unterzeichnet worden sei. Das auch unter Luena-Vereinbarung bekannte MOU bekräftige erneut die wichtigsten Elemente des Lusaka-Protokolls von 1994. Die Luena-Vereinbarung sehe unter anderem ein generelles Amnestie-Gesetz für alle während des Konflikts begangenen Verbrechen vor:
„The April 4, 2002 signing of the Memorandum of Understanding (MOU) by the Angolan Army (Forças Armadas Angolanas, FAA) and the UNITA military forces (Forças Militares da UNITA, FMU), following the death of rebel leader Jonas Savimbi in February 2002, brought to an end nearly three decades of fighting between the Angolan government, led by the ruling party Movement for the Popular Liberation of Angola (Movimento Popular de Libertação de Angola, MPLA), and UNITA. The Memorandum of Understanding, also known as the Luena Accords, after the eastern Angolan city in which they were signed, reiterates the main elements of the 1994 Lusaka Protocol, signed in the capital of neighboring Zambia. The Luena Accords provide for the implementation of a cease-fire through the demilitarization, quartering and demobilization of UNITA’s military forces, integration of UNITA officers into the government army and national police, and a general amnesty law for all crimes committed during the conflict.“ (HRW, 15. August 2003, S. 5)
Im April 2016 berichtet das USDOS, dass die UNITA weiterhin angebe, dass die MPLA das Friedensabkommen von 2002 nicht umsetze und ehemalige Kämpfer Sozialdienste und Hilfsmaßnahmen zur Reintegration in die Gesellschaft nicht erhalten würden. Ehemalige Kämpfer würden zudem über Schwierigkeiten beim Erhalt von Renten aufgrund bürokratischer Verzögerungen oder Diskriminierung berichten:
„Opposition parties stated their members were subject to harassment, intimidation, and assault by MPLA supporters. The National Union for the Total Independence of Angola (UNITA) continued to argue that the MPLA had not complied with the terms of the 2002 peace accord, and former combatants lacked the social services and assistance needed to reintegrate into society. UNITA, the MPLA’s primary military and political opponent during the civil war, is now the largest opposition political party. Former combatants also reported difficulties obtaining pensions due to bureaucratic delays or discrimination.“ (USDOS, 13. April 2016, Section 3)
Der Text der am 4. April 2002 unterzeichneten Vereinbarung findet sich unter folgendem Link:
Government of Angola; UNITA: Cease Fire Agreement Between Angola Government and UNITA, 4. April 2002
https://www.refworld.org/docid/3e81949e4.html
Die Angola Press Agency berichtet im Mai 2020, dass innerhalb eines Tages 295 BürgerInnen wegen Verletzung des Ausnahmezustands (in Verbindung mit Covid-19, Anm. ACCORD) verhaftet worden seien, darunter zwei Beamte der UNITA. Laut Angaben des Innenministeriumssprechers befände sich Maria Luísa de Andrade, eine UNITA-Abgeordnete, unter den Inhaftierten. Laut Angaben des Innenministeriums müsse sich die Abgeordnete nun zuhause in Quarantäne begeben:
„Two hundred and ninety-five citizens, including two officials with the opposition UNITA party, have been arrested in the past 24 hours by defence and security forces for violating the terms of the State of Emergency. Data from national police released Friday put at 30 the number of people detained for overloading passenger vehicles, six for activity related to motorbike taxi, 64 for disobedience, 78 for violation of the borders and 117 for unnecessary circulation. According to Interior Ministry's spokesman Waldemar José, among the detainees, UNITA MP Maria Luísa de Andrade stands out, accused of having left the province of Luanda in ‚violation of the cordon sanitaire‘ of the country's capital, imposed by Presidential Decree No. 120/20. Following this act, he declared that Maria Luísa de Andrade will have to observe a quarantine period at home. Since April 26, all entries and exits from the Angolan capital are prohibited.“ (Angola Press Agency, 4. Mai 2020)
Das USDOS berichtet im April 2018, dass ein Vertreter der UNITA angegeben habe, dass am 28. Juni 2017 Mitglieder der MPLA das UNITA-Mitglied Adelino Joao Cassoma entführt, gefoltert und in den Fluss Cuango in der Provinz Lunda Norte geworfen hätten. Die MPLA bezichtige die UNITA der Lüge sowie der Verschleierung des Verbleibs von Cassoma. Am 8. August 2017 habe ein Mann, der angegeben habe, Adelino Joao Cassoma zu sein, vor Medien behauptet, er sei nicht entführt worden, aber er habe sich aus Angst vor politischer Intoleranz mehr als 20 Tage lang in einem Wald versteckt. UNITA habe behauptet, der Mann sei ein Betrüger und Cassoma werde weiterhin vermisst.
Während des Jahres 2017 sei es zudem mehrmals zu Auseinandersetzungen zwischen der MPLA und Anhängern von Oppositionsparteien gekommen, sowohl vor als auch nach den Wahlen am 23. August. Laut Angaben von UNITA und der Menschenrechtsgruppe Omunga, seien am 16. September jugendliche Anhänger der MPLA mit UnterstützerInnen der UNITA in der Provinz Benguela zusammengestoßen. UNITA und Omunga zufolge habe die Polizei die Gewalt unterstützt und daran teilgenommen. Es sei zu mehreren Verletzten, ernsthafter Zerstörung von Eigentum der UNITA und der Verhaftung von Personen, die Verbindungen zu beiden Parteien gehabt hätten, gekommen. Die Polizei habe angegeben, dass die UNITA für die Gewalt verantwortlich gewesen sei, habe aber versprochen, zum Vorfall zu ermitteln:
„For example, Union for the Total Independence of Angola (UNITA) representatives alleged that on June 28, MPLA party members kidnapped Adelino Joao Cassoma, a UNITA party member, tortured him, and threw him into the Cuango River in Lunda Norte Province. The MPLA accused UNITA of lying and concealing Cassoma’s whereabouts. On August 8, a man alleging to be Adelino Joao Cassoma appeared before the media to insist that he had not been kidnapped but had hidden in the forest for more than 20 days due to fear of political intolerance. UNITA claimed that the man was an imposter and that Cassoma remained missing. There was no additional information on the case at year’s end." (USDOS, 20. April 2018, Section 1b)
„Multiple altercations between MPLA and opposition parties’ supporters reportedly occurred during the year, both before and after the August 23 elections (see section 1.a.). Reports of political violence or intolerance were greatest in the provinces of Benguela, Huambo, Kuando Kubango, Uige, and Luanda. According to UNITA and human rights group Omunga, MPLA youth clashed with UNITA supporters on September 16 in the Bocoio municipality of Benguela Province. UNITA and Omunga alleged that police supported and participated in the violence, which reportedly resulted in several injuries, significant damage to UNITA property, and the arrest of individuals affiliated with both parties. Police countered that UNITA was responsible for the violence but promised to investigate the incident.“ (USDOS, 20. April 2018, Section 3)
Am 31. Juli 2017 seien Human Rights Watch (HRW) zufolge ein hochrangiges Mitglied der UNITA bei einem Angriff Unbekannter in Benguela getötet und sechs Personen verletzt worden. Die UNITA habe Anhänger der MPLA für den Vorfall beschuldigt. Während einer Wahlfeier am 15. September 2017 in der Region Bocoio der Provinz Benguela sei es zu Zusammenstößen zwischen Anhängern der MPLA und der UNITA gekommen. Laut Angaben der Menschenrechtsgruppe Omunga seien mehrere Personen verletzt und Häuser und Geschäfte zerstört worden. BewohnerInnen hätten sich aus Angst vor Kämpfen im Busch versteckt:
„Reports emerged of violent incidents ahead of the August 23 general election involving members of the ruling MPLA and the main opposition party, UNITA. In May, the governor of Benguela set up a commission of inquiry to investigate the reports of political violence in the province.
On July 31, a senior UNITA official died and six people were injured when unidentified men attacked them in Benguela. UNITA blamed MPLA supporters for the incident. On September 15, during an election celebration, MPLA and UNITA supporters clashed in the Bocoio region of Benguela Province. According to the human rights group OMUNGA, several people were injured, houses and shops were destroyed, and local residents hid in the bush for fear of fighting.“ (HRW, 18. Jänner 2018)
Bereits im August 2017 hatte HRW die Behörden aufgefordert, dringend Ermittlungen zum Angriff vom 31. Juli 2017 einzuleiten. Das Fehlen von Maßnahmen sende vor den allgemeinen Wahlen am 23. August 2017 eine abschreckende Nachricht an die politischen Parteien und KandidatInnen:
„In Angola, in advance of the August 23 general elections, reports of political violence and slow investigations into attacks on political figures during the election campaign are worrying. On July 31, an official from the opposition, UNITA, died and six people were injured when unidentified men attacked him in Huambo. Angola’s authorities should urgently investigate the attacks, identify those responsible, and hold them to account. The lack of action sends a chilling message to the political parties and candidates.“ (HRW, 7. August 2017)
Am 25. Mai 2016 sei dem USDOS zufolge eine Delegation bestehend aus UNITA-ParlamentarierInnen und örtlichen ParteivertreterInnen in der Provinz Benguela angegriffen worden. Bei dem mutmaßlichen Angriff durch MPLA-Anhänger und örtliche BewohnerInnen seien vier Personen, darunter zwei MPLA-Anhänger und ein UNITA-Anhänger getötet worden. Am 1. und 2. Juli 2016 sei ein Parteibüro der UNITA im Gebiet Ramiros in Luanda zerstört und die Parteifahne verbrannt worden. Parteimitglieder der UNITA und mehrere Medienberichte hätten MPLA-Anhänger verantwortlich gemacht:
„Several altercations between MPLA and opposition parties’ supporters reportedly occurred during the year. On May 25, a delegation comprising UNITA parliamentarians and local party representatives was attacked in Benguela Province, allegedly by MPLA supporters and local residents, resulting in the deaths of four individuals, including two MPLA supporters and one UNITA supporter. UNITA initiated a parliamentary inquiry into the incident. The Ministry of the Interior referred the case to the PGR [Attorney General’s Office], which launched an investigation. On July 1-2, a UNITA party office in the Ramiros neighborhood of Luanda was vandalized and the party flag burned. UNITA party officials and several press reports alleged the vandals responsible were MPLA supporters. On July 1, President dos Santos publicly called on political parties, citizens, and associations to avoid engaging in political intolerance and report incidents of intolerance to appropriate authorities. Opposition politicians alleged a lack of interest by the national police, especially in the provinces, to investigate alleged violence against opposition political parties. The Ministry of Justice and Human Rights stated many of the complaints by opposition parties were under investigation.“ (USDOS, 3. März 2017, Section 3)
Im März 2016 veröffentlicht BBC Monitoring einen Bericht der UNITA, der auf ihrer offiziellen Website veröffentlicht worden sei. Die Polizei habe in der Provinz Kwanza South zwölf Mitglieder der UNITA festgenommen. Die Polizei habe Anführer der UNITA zudem gefoltert:
„Text of report by official website of Angolan main opposition party UNITA on 10 March [Unattributed report: ‚Police Fulfils Military Household, MPLA Mission in Kwanza South‘] In Kwanza South Province National Police officers are being accused of having captured and taken to jail 12 National Union for the Total Independence of Angola (UNITA) members in the Hukulu village, belonging to the Kassongue Crossroads Sector, on 5 March 2016. According to Regino Luis Mateus Kanoma, the UNITA committee secretary in the Crossroads area, the officers went to UNITA's local secretariat and tortured all the party leaders, who were enjoying their civil and political rights. It all started because the citizens and UNITA members in the village realized that their co-resident, Eurico Constantino, who let himself be bribed by the Popular Movement for the Liberation of Angola (MPLA) was not returning the cards of the UNITA members that he had been collected under a false party order and were the basis for propaganda declarations by Governor Eusebio Teixeira about the alleged submission of thousands of UNITA members.“ (BBC Monitoring, 11. März 2016)
Reuters berichtet im April 2015, dass neun angolanische Polizisten und 13 Mitglieder einer christlichen Sekte bei Zusammenstößen in der Provinz Huambo getötet worden seien. Örtliche Beamte würden die UNITA beschuldigen, die Gewalt anzuheizen. Die UNITA bestreite eine Beteiligung an der Gewalt in der Provinz Huambo, die eine ihrer Hochburgen sei, und beschuldige die Polizei seit dem Tod der neun Beamten „Hunderte“ Personen als Vergeltung getötet zu haben:
„Nine Angolan policemen and 13 members of a millenarian Christian sect have been killed in clashes in the last week in the central Huambo province, police said, in violence local officials say is being stoked by the main opposition UNITA party. UNITA (the National Union for the Total Independence of Angola) denies any role in the violence in Huambo, a party stronghold, and has accused the police of killing “hundreds" of people in revenge attacks since the death of the nine officers. Reuters could not independently confirm the deaths cited by UNITA. […] UNITA accuses the police of orchestrating the violence in order to suppress planned nationwide demonstrations this month against Angolan President Jose Eduardo dos Santos’ 36-year rule. Dos Santos has blamed the Huambo clashes on the Light of the World but the Huambo provincial government, led by the president’s ruling MPLA party, has said UNITA is behind the unrest. ‚The sect, taking advantage of the faith of (Kalupeteka’s) followers, has put in motion a political plan well-orchestrated and directed, with many of the traits of UNITA,‘ said a local government statement published by state media on Thursday.“ (Reuters, 23. April 2015)
Weitere Informationen zu dem Vorfall finden sich auch in einem im September 2016 veröffentlichten Artikel von Deutsche Welle:
DW – Deutsche Welle: Erneut Massaker an Sektenmitgliedern in Angola, 2. September 2016
https://www.dw.com/de/erneut-massaker-an-sektenmitgliedern-in-angola/a-19523729
Am 2. Februar 2014 sei Amnesty International zufolge Queirós Anastácio Chiluvia, ein Journalist des Radiosenders der UNITA, Rádio Despertar, verhaftet worden, als er versucht habe, über Hilferufe von Inhaftierten in Cacuaco zu berichten. Er sei zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden, die in eine zweijährige Bewährungsstrafe umgewandelt worden sei:
„On 2 February, police detained Queirós Anastácio Chiluvia, a journalist of the UNITA radio station, Rádio Despertar, as he attempted to report on shouts for help of detainees for a fellow detainee in the Municipal Police Command of Cacuaco. Queirós Anastácio Chiluvia was reportedly held for five days without charge before being tried and convicted on 7 February for insulting the police, defamation and working illegally as a journalist. He was sentenced to six months' imprisonment which was suspended for two years.“ (AI, 25. Februar 2015)
Im Juni 2015 berichtet das USDOS, dass am 9. März 2014 Mitglieder der MPLA in der Provinz Kwanza Sul eine Kundgebung der UNITA zum 48. Jahrestag der Partei unterbrochen hätten. Mehreren Berichten von Medien und NGOs zufolge seien drei Anführer der UNITA bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Unterstützern der MPLA und UNITA getötet worden. Es habe keine öffentlichen Informationen zur Verhaftung oder zu Ermittlungstätigkeiten der Polizei gegeben:
„On March 9, members of the MPLA in Kwanza Sul Province disrupted a National Union for the Total Independence of Angola (UNITA) rally commemorating the 48th anniversary of the party. According to several media and NGO reports, three UNITA provincial leaders were killed during the violent altercation between UNITA and MPLA supporters. There was no publicly available information on any arrests or investigation by the national police on the three dead UNITA members.“ (USDOS, 25. Juni 2015, Section 1a)
HRW berichtet im November 2013, dass die Regierung aus Sicherheitsgründen eine Demonstration der UNITA verboten habe. Der Protest habe zu Gerechtigkeit für António Alves Kamulingue und Isaías Cassule aufrufen wollen. Die beiden hätten Proteste organisiert und seien im Mai 2012 entführt worden. Laut einem kürzlich bekannt gewordenen Bericht der Regierung seien die beiden von Sicherheitskräften gefoltert und getötet worden:
„On November 22, citing security reasons, the Interior Ministry banned a National Union for the Total Independence of Angola (UNITA) protest planned for November 23, which had been announced on November 15. The protest was organized to call for justice for António Alves Kamulingue and Isaías Cassule, two protest organizers who had been abducted in May 2012. A recently leaked internal government report said that Angolan security forces had tortured and killed them.“ (HRW, 26. November 2013)
In seinen Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom März 2020 erwähnt das USDOS zudem Folgendes zur Lage der Opposition.
Organisationen der Zivilgesellschaft und politisch aktive Personen, darunter Regierungskritiker, Mitglieder oppositioneller Parteien und Journalisten hätten sich im Jahr 2019 darüber beschwert, dass die Regierung ihre Aktivitäten und Mitgliedschaften überwache. Diese Gruppen hätten sich zudem oftmals über Drohungen und Schikanierung aufgrund ihrer Verbindungen zu vermeintlich oder explizit regierungsfeindlichen Gruppen beschwert.
Die Regierung habe die Aktivitäten von Vereinigungen, die sie als subversiv einstufe, manchmal willkürlich eingeschränkt, indem sie diesen keine Erlaubnis für Projekte und andere Aktivitäten erteilt habe. Im Allgemeinen hätten die Behörden oppositionellen Parteien erlaubt, Treffen zu organisieren und abzuhalten:
„The constitution and law prohibit such actions [Arbitrary or Unlawful Interference with Privacy, Family, Home, or Correspondence], but the government did not always respect these prohibitions. Civil organizations and politically active individuals, including government critics, members of opposition parties, and journalists, complained the government maintained surveillance of their activities and membership. These groups also frequently complained of threats and harassment based on their affiliations with groups that were purportedly or explicitly antigovernment.“ (USDOS, 11. März 2020, Section 1f)
„The government at times arbitrarily restricted the activities of associations it considered subversive by refusing to grant permits for projects and other activities. Authorities generally permitted opposition parties to organize and hold meetings.“ (USDOS, 11. März 2020, Section 2b)
Informationen zur Lage von AktivistInnen allgemein entnehmen Sie bitte folgendem Link:
Advox / Global Voices: Activists in Angola continue to face repression for online and offline activities, 27. November 2019
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 31. August 2020)
- Adalberto Costa Júnior: Facebook Profile, ohne Datum
https://www.facebook.com/pg/AdalbertoCosta.J/posts/?ref=page_internal
- Advox / Global Voices: Activists in Angola continue to face repression for online and offline activities, 27. November 2019
- AI – Amnesty International: Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Angola, 25. Februar 2015
https://www.ecoi.net/de/dokument/1088520.html
- Angola Press Agency: COVID-19 - National Police Arrest 295 People in 24 Hours, 4. Mai 2020 (verfügbar auf Factiva)
- ANGOP - Angola Press News Agency: Adalberto da Costa Junior elected new UNITA leader, 15. November 2019
http://www.angop.ao/angola/en_us/noticias/politica/2019/10/46/Adalberto-Costa-Junior-elected-new-UNITA-leader ,c5f094b1-f83b-4b52-83a9-aa029f5663f9.html
- Bertelsmann Stiftung: BTI 2020 Country Report Angola, 29. April 2020
https://www.ecoi.net/en/file/local/2029525/country_report_2020_AGO.pdf
- DW – Deutsche Welle: Erneut Massaker an Sektenmitgliedern in Angola, 2. September 2016
https://www.dw.com/de/erneut-massaker-an-sektenmitgliedern-in-angola/a-19523729
- Government of Angola; UNITA: Cease Fire Agreement Between Angola Government and UNITA, 4. April 2002
https://www.refworld.org/docid/3e81949e4.html
- HRW – Human Rights Watch: Struggling Through Peace: Return and Resettlement, 15. August 2003
http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/angola0803.pdf
- HRW - Human Rights Watch: Angola: Crackdown on Opposition Protest, 26. November 2013
https://www.hrw.org/news/2013/11/26/angola-crackdown-opposition-protest
- HRW - Human Rights Watch: SADC: Recommit to Human Rights Protection, 7. August 2017
https://www.hrw.org/news/2017/08/07/sadc-recommit-human-rights-protection
- HRW – Human Rights Watch: World Report 2018 - Angola, 18. Jänner 2018
https://www.ecoi.net/de/dokument/1422160.html
- Reuters: Angolan police say 22 killed in clashes with religious sect, 23. April 2015
- USDOS – US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Angola, 25. Juni 2015
https://www.ecoi.net/de/dokument/1206059.html
- USDOS – US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Angola, 13. April 2016
https://www.ecoi.net/de/dokument/1009071.html
- USDOS – US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Angola, 3. März 2017
https://www.ecoi.net/de/dokument/1394745.html
- USDOS – US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, 20. April 2018
https://www.ecoi.net/de/dokument/1430100.html
- USDOS – US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2019 - Angola, 11. März 2020
https://www.ecoi.net/de/dokument/2027468.html
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt, weiters auch ein Sozialversicherungsdatenauszug (AJ-Web). Außerdem wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Angola berücksichtigt.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen.
In Ermangelung der Vorlage eines identitätszeugenden Dokumentes im Original konnte seine Identität nicht festgestellt werden. Eine Reisepasskopie reicht zur Identitätsfeststellung nicht aus.
Die Feststellungen betreffend die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Aussagen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich aus seinen Aussagen sowie aus dem entsprechenden ZMR-Auszug vom 09.03.2023.
Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, zu den Lebensverhältnissen, zu den Sprachkenntnissen, zur Schulbildung, zu den beruflichen Erfahrungen und zu den Angehörigen des BF in Angola basieren auf seinen Angaben beim BFA sowie in der mündlichen Verhandlung.
Dass der BF über keine maßgeblichen familiären Beziehungen im Bundesgebiet verfügt, aber eine Freundin in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben und jenen seiner Freundin in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Schreiben seiner Freundin (ohne Datumsangabe). Auch die näheren Feststellungen zur Beziehung des BF mit seiner Freundin und deren fünfjährigem Sohn ergeben sich aus seinen Aussagen und jenen seiner Freundin.
Die Feststellungen zu den fehlenden Deutschkursbesuchen sowie den dennoch vorhandenen Deutschgrundkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben und dem persönlichen Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Fußballvereinsmitgliedschaft des BF ergeben sich aus seinen Angaben und dem Empfehlungsschreiben des Fußballvereins vom 06.03.2023.
Die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben, dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten aktuellen Versicherungsdatenauszug und dem Dienstvertrag mit der Z. GmbH vom 20.10.2022 sowie einer Lohn- bzw. Arbeitsbestätigung beim aktuellen Dienstgeber vom 03.03.2023.
Die Feststellung zur Gewährung der Grundversorgung in Österreich bis zu seiner Arbeitsaufnahme 2022 ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung zur privaten Unterbringung des BF ergibt sich den Angaben den BF sowie einem aktuellen ZMR-Auszug.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration des BF in Österreich beruhen ebenfalls auf seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Unterlagen (Schreiben ehemalige Quartiersleitung, Österreichisches Rotes Kreuz vom 14.03.2023, Teilnahmebestätigung Projekt XXXX von XXXX vom 14.10.2021 usw.).
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zum Vorbringen des BF:
Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst vor, Angola wegen seiner Mitgliedschaft bei der politischen Oppositionspartei UNITA, der Teilnahme an Demonstrationen und mehrerer Gefängnisaufenthalte verlassen zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seiner Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Das Vorbringen des BF entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit nicht glaubhaft.
Zunächst ist anzuführen, dass es im Verfahrensverlauf zu zahlreichen Widersprüchen betreffend den Reisepass des BF kam. So gab der BF beim BFA in der Einvernahme vom 11.08.2021 an, dass ihm Schlepper seinen Reisepass in der Türkei abgenommen hätten (S 5 Einvernahmeprotokoll BFA v 11.08.2021). In der Einvernahme vom 13.12.2021 vermeinte er dann, dass er den Reisepass bei Freunden in der Türkei zurückgelassen habe (S 1 Einvernahmeprotokoll BFA v 13.12.2021). Auf diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung meinte der BF äußerst unsubstaniiert, dass er damit dasselbe gemeint habe, die Schlepper seien wie Freunde für ihn gewesen, da sie ihm geholfen hätten, die Grenze zu passieren (S 5 Verhandlungsprotokoll). Außerdem hat er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht noch eine dritte Erklärung zum Verbleib seines Reisepasses eingeführt, nämlich, dass er diesen in der Türkei verloren habe (S 5 Verhandlungsprotokoll).
In der Beschwerde brachte der BF erstmals eine Reisepasskopie in Vorlage. Auf Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, wie er in den Besitz dieser Kopie gekommen sei, erklärte der BF, dass er diese Kopie schon lange Zeit in seinem Facebook-Konto gehabt habe (S 5 Verhandlungsprotokoll). Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, dass der BF in jeder Einvernahme nach seinem Reisepass gefragt wurde und ihm dann erst nach seiner dritten Einvernahme eingefallen sein soll, dass er eine Reisepasskopie auf seinem Facebook-Account habe. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde angeführt wurde, dass er bereits nach seiner ersten Einvernahme beim BFA am 11.08.2021 versucht haben soll, diese Kopie an das BFA zu übermitteln und zum Beweis ein Screenshot vom 23.08.2021 mit einer fehlerhaften Mailadresse in Vorlage gebracht wurde, dann ist dem entgegenzuhalten, dass zum einen die Authentizität bzw. eine allfällige Manipulation dieses Screenshots nicht überprüft werden kann und dem BF zum anderen spätestens nach der Fehlermeldung beim Senden sein Missgeschick bewusst geworden sein müsste und er seinen Fehler folglich berichtigen bzw. die Kopie persönlich in Vorlage bringen hätte können. Außerdem hat der BF auch bei seiner Einvernahme am 13.12.2021 nicht vorgebracht, eine Reisepasskopie zu besitzen und sogar übermittelt zu haben.
Diesbezüglich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der BF anführte, dass der Name in seinem Reisepass falsch geschrieben sei (S 14 Verhandlungsprotokoll), was seine Identität und seine diesbezüglichen Angaben zudem in Frage stellt.
Ebenso widersprach sich der BF bei den Angaben zu seinem Studium. So gab er sowohl bei seiner Erstbefragung (S 2 Erstbefragungsprotokoll) als auch bei seiner Einvernahme beim BFA am 11.08.2021 an, dass er die Universität besucht und einen Bachelor in sozialer Kommunikation erlangt habe (S 5 Einvernahmeprotokoll BFA v 11.08.2021). Bei seiner Einvernahme am 13.12.2021 schilderte er dann zunächst, dass er sein Studium abgebrochen habe und dann, dass er gar nie studiert habe (S 4 Einvernahmeprotokoll BFA v 13.12.2021). In der mündlichen Verhandlung schilderte er dann wiederum, dass er zwar das Studium Kommunikation an der Universität begonnen und zwei oder drei Jahre absolviert, aber nicht abgeschlossen habe. Auf Vorhalt seiner Angaben bezüglich des Nicht-Besuchs der Universität in der Einvernahme vom 13.12.2021, vermeinte der BF nur, dass er nie gesagt habe, dass er nicht studiert habe (S 6 Verhandlungsprotokoll).
Zudem spricht gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF, dass er zahlreiche kleine Details nicht anzugeben vermochte, bspw. wie viele Geschwister er habe, „insgesamt habe ich ungefähr sieben bis acht Geschwister“ (S 7 Verhandlungsprotokoll) oder wann genau er Angola verlassen habe, „Es war 2017, ich kann mich nicht genau daran erinnern. Es ist so lange her.“ (S 8 Verhandlungsprotokoll).
Des Weiteren kam es zu Widersprüchen bezüglich der Mitgliedschaft des BF bei der politischen Oppositionspartei UNITA. So gab der BF bei seiner Erstbefragung noch an, dass sein Vater Sekretär einer oppositionellen Partei gewesen sei (S 6 Protokoll Erstbefragung). In der Einvernahme vor dem BFA am 11.08.2021 und der Stellungnahme vom 08.03.2023 wurde dann aber angeführt, dass er selbst in Angola für die UNITA Partei, unter anderem als erster Sekretär für die Jugend in der Umgebung von Luanda tätig gewesen sei (S 8 Einvernahmeprotokoll BFA v 11.08.2021, S 2 Stellungnahme).
Außerdem legte der BF erst im fortgeschrittenen Verfahrensverlauf, nämlich kurz vor der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, seinen Mitgliedsausweis bei der politischen Partei UNITA vor. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, warum er diesen nicht bereits vor dem BFA in Vorlage gebracht habe, meinte er nur: „Diese Karte habe ich danach bekommen. Jetzt ist es so, dass ich darüber nachdenken kann, wie ich an Dokumente komme, weil ich mit meiner Familie telefonieren kann. Davor hatte ich keinen Kopf dafür.“ (S 15 Verhandlungsprotokoll). Es ist jedoch davon auszugehen, dass hätte der BF in Angola tatsächlich Verfolgung zu befürchten, er wohl sofort „den Kopf“ für die Beschaffung von Dokumenten, welche sein Vorbringen unterstreichen könnten, gehabt hätte.
Auch bezüglich seiner Gefängnisaufenthalte konnte er des Öfteren keine detaillierten Angaben tätigen, beispielsweise konnte er nicht angeben, wie lange er inhaftiert gewesen sei oder wo genau er sich befunden habe und blieb er bei seinen diesbezüglichen Angaben immer äußerst vage (S 12 Verhandlungsprotokoll). Es war ihm zudem nicht möglich anzugeben, wieviel Zeit zwischen den drei Verhaftungen vergangen sei: „Ich kann mich nicht ganz genau erinnern. Für mich ist es sehr schwierig, ich habe sehr viele Sachen erlebt und es ist schwierig für mich, mich daran zu erinnern. Ich wollte nur weg von dem Land und wusste nicht, dass ich mir solche Sachen merken muss. Für mich ist es unmöglich Ihnen das chronologisch zu schildern. Es war keine Zeit, die ich mit Vergnügen verbracht habe, sondern eine sehr schwere Zeit.“ (S 13 Verhandlungsprotokoll).
Des Weiteren widerspricht sich der BF auch zur Angabe der Dauer seines zweiten Haftaufenthaltes, so sprach er bei seiner Erstbefragung von einer Verurteilung von sechs Monaten (S 6 Protokoll Erstbefragung), vor dem BFA am 11.08.2021 von einer Verurteilung von einem Jahr (S 7 Einvernahmeprotokoll BFA v 11.08.2021), vor dem BFA am 13.12.2021 war es ihm dann nicht mehr möglich, die Dauer anzugeben und vermeinte er nur, „Ich war bei der Festnahme noch minderjährig. Ich bin freigelassen worden, ohne weitere Konsequenzen.“ (S 7 Einvernahmeprotokoll BFA v 13.12.2021) und in der mündlichen Verhandlung führte er dann wieder sechs bis zwölf Monate an (S 12 Verhandlungsprotokoll). Auf diesbezüglichem Vorhalt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes meinte er nur: „Warum hatte ich mein Land verlassen wollen, wenn ich nicht gefoltert worden wäre.“ (S 14 Verhandlungsprotokoll).
Schließlich widerspricht sich der BF auch, wenn er zunächst von drei Haftaufenthalten und erlittener Folter sprach (S 7 Einvernahmeprotokoll BFA v 11.08.2021) und dann am 13.12.2021 beim BFA anführte, lediglich einmal inhaftiert gewesen und nicht gefoltert worden zu sein (S 7 Einvernahmeprotokoll BFA v 13.12.2021).
Diesbezüglich wird noch angeführt, dass das Vorbringen, wonach die Verständigung mit dem Dolmetscher vor dem BFA am 13.12.2021 wegen der englischen Sprache mangelhaft gewesen bzw. es zu Protokollierungsfehlern gekommen sein soll und er nur aus Stress in eine Einvernahme auf Englisch eingewilligt habe (S 11 Verhandlungsprotokoll), als Schutzbehauptung zu werten ist, um die Widersprüche zwischen den unterschiedlichen Einvernahmen zu erklären, zumal der BF sowohl zu Beginn als auch zum Schluss der Einvernahme gefragt wurde, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstehe und dies bejahte (S 2, S 9 Einvernahmeprotokoll BFA v 13.12.2021) sowie die Richtigkeit der Rückübersetzung bestätigte. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem BF in der Einvernahme nicht möglich war, sein Fluchtvorbringen umfassend vorzubringen, zumal er aufgefordert wurde seine Fluchtgründe detailliert zu schildern und zu allfälligen weiteren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen mehrmals befragt wurde. Zudem kommunizierte der BF auch mit seiner Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung auf Englisch.
Wie seine Mutter und sein Onkel seine Flucht aus seiner letzten Inhaftierung organisiert haben, konnte der BF ebenso wenig erklären und meinte dazu nur: „Ich weiß nicht genau, wie meine Reise gewesen ist. Ich weiß, dass ich mit dem Auto nach Namibia geflohen bin, dort blieb ich bei einer Freundin meiner Mutter.“ (S 13 Verhandlungsprotokoll). Da es sich bei seiner Flucht allerdings um ein so prägendes Lebensereignis handeln würde, müsste es ihm eigentlich möglich sein, präzise und detailgetreu von seiner Flucht berichten zu können.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird nicht verkannt, dass es in Angola, wie sich auch aus der Anfragebeantwortung vom 31.08.2021 ergibt, nach wie vor zu Auseinandersetzungen zwischen MPLA-Anhängern und UNITA-Anhängern und zu Tötungen, Festnahmen usw. kommt. Aufgrund des insgesamt unglaubhaften Vorbringens des BF ist darauf allerdings nicht näher einzugehen und konnten keine konkreten Zusammenhänge zwischen dem Fluchtvorbringen des BF und diesbezüglichen Vorfällen hergestellt werden.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass die zweite Einvernahme beim BFA vom 13.12.2021 nach Bescheiderlassung erfolgt ist. Warum dies passiert ist konnte beim BFA nicht in Erfahrung gebracht werden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde sie allerdings zum Gegenstand der Verhandlung erklärt und seitens des rechtsvertretenen BF ausdrücklich auf eine Stellungnahme dazu verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt und der BF sich einer konstruierten Geschichte bedient hat. Es ist davon auszugehen, dass der BF die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Somit war nicht davon auszugehen, dass der BF in Angola einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Die unter Punkt 1.3. und 1.4. getroffenen Feststellungen zur Lage in Angola basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 22.8.2022) und der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 31.08.2020; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorbringen einer politischen Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der oppositionellen Partei UNITA war, wie sich aus Punkt 2.3. ergibt, nicht glaubhaft. Der BF konnte folglich keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft machen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368).
Wie bereits dargelegt wurde, droht dem BF in Angola keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Angola die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF verfügt über eine Schulausbildung sowie Berufserfahrung und hat zahlreiche Sprachkenntnisse vorzuweisen. Er ist gesund und arbeitsfähig. Es ist daher davon auszugehen, dass er durch die (Wieder-)Aufnahme einer Beschäftigung in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt in Angola sicherzustellen. Darüber hinaus lebt seine Familie nach wie vor in Angola und verfügt über ein Haus sowie Äcker, sodass der BF bei einer Rückkehr daher auch nicht auf sich allein gestellt wäre.
Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Angola nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Das Gericht verkennt nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Angola. Diese betreffen jedoch jeden angolanischen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Angola bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Angola keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Zumal auch im Zuge des Beschwerdevorbringens diesbezüglich nichts substantiiert ausgeführt wurde, fehlen hierfür im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in Angola derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Angola, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des § 57 AsylG zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des nicht ganz zweijährigen Aufenthaltes des BF davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt.
Der BF ist im Mai 2021, also vor zwei Jahren, in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Damit ist der Aufenthalt als kurz zu qualifizieren und kann nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.
Es wird allerdings nicht verkannt, dass der BF bereits beachtliche Integrationsschritte geleistet hat. Der BF hat sich am Arbeitsmarkt integriert, ist selbsterhaltungsfähig und in einer privaten Mietwohnung untergebracht. Auch verfügt er trotz fehlender Deutschkure über gewisse Deutschkenntnisse, ist Mitglied eines Fußballvereins und hat zahlreiche Remunerationstätigkeiten in seiner ehemaligen Heimatgemeinde durchgeführt sowie an verschiedenen Projekten teilgenommen. Er hat eine Freundin in Österreich und zahlreiche Freundschaften geschlossen.
Trotz dieser bemerkenswerten Anstrengungen und Erfolge kann - in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur - bei einem etwa zweijährigen Aufenthalt noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vorliegt und eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben und somit eine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte des BF darstellen würde.
Soweit der BF jedoch über private Bindungen in Form seiner Freundin und Freunde in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Angola gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der BF hat hingegen den Großteil seines Lebens in Angola gelebt und spricht auch die Landessprache. Zudem steht der BF in Kontakt mit seiner Familie in Angola und hat nicht alle Bindungen zu seinem Herkunftsland abgebrochen.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Angola keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (z.B. vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062, und 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Angola erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige „besondere Umstände“ wurden vom BF nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Das BFA hat daher zu Recht die Bestimmung des § 55 Abs. 2 FPG zur Anwendung gebracht.
Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 1 bis 3 FPG abzuweisen war.
3.7. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Insbesondere ist dies in den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG genannten Fällen gegeben, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und damit auf die Mittellosigkeit des BF gestützt. Hinzu kämen die illegale Einreise in das Bundesgebiet und die fehlende Asylrelevanz der Fluchtgründe des BF.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022-7 die im vorliegenden Beschwerdefall einschlägige Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, sodass das vom BFA in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG verhängte Einreiseverbot - aufgrund des Wegfalls der Rechtsgrundlage - ersatzlos zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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