European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180279.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18. April 2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23. April 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die zuletzt mit Bescheid des BFA vom 19. April 2017 bis zum 23. April 2019 verlängert wurde.
2 Die hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 19. November 2014 als unbegründet abgewiesen.
3 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2017 wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
4 Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 19. November 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt und die Probezeit der bedingt nachgesehenen Strafe der Verurteilung vom 18. Dezember 2017 auf fünf Jahre verlängert.
5 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber erlassen.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2019 als unbegründet abgewiesen.
7 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2020 wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt und die Probezeit des bedingt nachgesehenen Strafteils der Verurteilung vom 19. November 2018 auf fünf Jahre verlängert.
8 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. April 2021 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, 15 StGB und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt und die Probezeit der bedingt nachgesehenen Strafteile der Verurteilungen vom 18. Dezember 2017 und 14. Februar 2020 widerrufen.
9 Am 20. September 2021 stellte der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit Angst vor den Taliban begründete, welche nun in Afghanistan an der Macht seien. Da er unter anderem Alkohol trinke, eine Freundin habe sowie aufgrund seines Drogenkonsums, drohe ihm der Tod durch die Taliban, welche dies nicht akzeptieren würden.
10 Mit Bescheid vom 7. Jänner 2022 wies das BFA den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Es erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.), erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VIII.) und stellte fest, dass der Revisionswerber seit dem 19. Dezember 2019 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt IX.).
11 Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 19. April 2022 wurde der gegen die Spruchpunkte I.-IV. und VI.-IX. erhobenen Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stattgegeben und der Spruchpunkt VII. des Bescheides ersatzlos behoben.
12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. September 2022 wies das BVwG die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet ab. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Revisionswerber gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 seit dem 18. Dezember 2017 kein Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Zu den Spruchpunkten IV., VI. und VIII. wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rs. C-663/21, über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt 2. vorgelegte Frage, ausgesetzt. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
13 Im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten führte das BVwG ‑ soweit wesentlich ‑ aus, der Revisionswerber habe einerseits sein Vorbringen wiederholt, welches bereits im Erstverfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt worden sei. Zudem sei ausgehend von den Angaben des Revisionswerbers in der Verhandlung, wonach er unter anderem keinen Alkohol und keine Drogen (mehr) konsumiere, kein Schweinefleisch esse, bete und faste, seine Freundin zum Islam konvertiert sei und er mit dieser traditionell verheiratet sei, keine „Verwestlichung“ vorliegend, welche ihn einer Gefährdung durch die Taliban aussetze.
14 Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BVwG aus, dass dem Revisionswerber zwar bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK drohe, jedoch sowohl der Ausschlussgrund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (Gefahr für die Allgemeinheit), als auch von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (Verurteilung von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens) verwirklicht sei.
15 Das BVwG traf Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers und den dabei herangezogenen Erschwerungs- und Milderungsgründen. In der rechtlichen Beurteilung führte es insbesondere aus, dass der Revisionswerber zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden sei. In der Verhandlung vor dem BVwG habe der Revisionswerber nur relativierend Verantwortung für seine Taten übernommen und seine Reue nicht überzeugend vorgebracht; er habe die Taten mit seiner Drogensucht begründet, während vom Strafgericht als erwiesen angenommen worden sei, dass er die Taten zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhalts begangen habe. Der Revisionswerber sei bereits in der Vergangenheit (teils einschlägig) verurteilt worden, und auch die offenen Probezeiten hätten ihn nicht von der Begehung neuerlicher Straftaten abgehalten. Aufgrund der dreimaligen Verurteilung nach dem SMG könne trotz der Absolvierung der Suchtmittelentwöhnungstherapie und dem Bekenntnis des Revisionswerbers in der Verhandlung, sich bessern und arbeiten zu wollen sowie keine Drogen und keinen Alkohol mehr zu konsumieren, nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Auch die Beziehung zu seiner Freundin habe ihn zuletzt nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten. Insbesondere bei Suchtmitteldelikten sei zudem mit einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit zu rechnen. Der Revisionswerber stelle daher eine Gefahr für die Allgemeinheit dar und liege der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 2 1. Fall AsylG 2005 vor.
16 Hinsichtlich des Vorliegens des Aberkennungsgrundes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zog das BVwG insbesondere die letzte Verurteilung des Revisionswerbers wegen Suchtgifthandels heran und führte aus, dass es sich dabei um ein Verbrechen iSd § 17 StGB handle; bei Drogenhandel handle es sich zudem um ein im EASO-Bericht [nunmehr EUAA] mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU )“ von Jänner 2016 angeführtes Beispiel für eine schwere Straftat und habe aufgrund der verheerenden Auswirkungen von Suchtgiftkriminalität auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darauf hingewiesen, dass gegen diese besonders rigoros vorzugehen sei. Das BVwG berücksichtigte zudem die vom Strafgericht angenommenen Erschwerungs- und Milderungsgründe und dass der Revisionswerber die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch begangen habe sowie die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Es verwies auf die bereits zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 getroffenen Ausführungen zur mangelnden Verantwortungsübernahme des Revisionswerbers. Davon ausgehend beurteilte das BVwG die Tat als „schwere Straftat“ iSd. Art. 17 lit. b der Statusrichtlinie.
17 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 3487/2022-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
18 Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiswürdigung ab. Der Revisionswerber habe glaubhaft dargelegt, dass ihm aufgrund seines Lebensstils eine „persönliche Verfolgung“ durch die Taliban drohe. Ferner seien dem BVwG Ermittlungsmängel anzulasten und habe es seine Begründungspflicht verletzt, indem es unzureichende Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen habe. Das BVwG hätte zudem auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren, C-663/21, hinsichtlich der ersten Vorlagefrage zum Erfordernis der Vornahmen einer Güterabwägung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, Bedacht nehmen und das Verfahren auch über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides aussetzen müssen. Ferner sei das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewichen. Darüber hinaus wäre auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem „besonders schweren Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu beachten gewesen, „da die Abweisung der Spruchpunkte einem solchen gleichkomme“.
19 Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
20 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
23 Sofern sich die Revision zur Begründung der Zulässigkeit gegen die Beweiswürdigung des BVwG richtet, ist Folgendes festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser ‑ als Rechtsinstanz ‑ zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 27.3.2023, Ra 2023/18/0082, mwN).
24 Das BVwG stützte sich in seiner Beweiswürdigung zur Lebensführung des Revisionswerbers nachvollziehbar auf seine dahingehend eindeutigen Aussagen sowie den gewonnenen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, woraus keine „Verwestlichung“ erkannt werden könne, die den Revisionswerber einer asylrelevanten Gefährdung aussetze. Die Revision nimmt mit keinem Wort auf die Beweiswürdigung des BVwG Bezug und steht ihr Vorbringen den Aussagen des Revisionswerbers in der Verhandlung entgegen. Sie vermag schon deshalb nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre.
25 Die Revision rügt zur Begründung ihrer Zulässigkeit des Weiteren pauschal das Unterlassen von Ermittlungen sowie unzureichende Feststellungen durch die Außerachtlassung von aktuellen Berichten, macht also Verfahrensmängel geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbenden Parteien günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass ‑ auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 27.2.2023, Ra 2023/18/0050, mwN). Eine solche Darlegung enthält die Revision in der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht.
26 Ferner ist festzuhalten, dass eine asylrelevante Verfolgung vom BVwG verneint wurde und es nur hinsichtlich subsidiärem Schutz das Vorliegen von Ausschlussgründen prüfte. Davon ausgehend geht das Vorbringen der Revision hinsichtlich einer Aussetzung des Verfahrens in Hinblick auf die erste Vorlagefrage des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens, C‑663/21, sowie die Geltendmachung eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ins Leere.
27 Letztlich vermag die Revision mit ihrem gänzlich pauschalen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern das BVwG mit seiner eingangs dargestellten Begründung von der hg. Rechtsprechung zum Vorliegen des Aberkennungstatbestands des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewichen wäre (vgl. dazu VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195, mwN sowie zur Heranziehung qualifizierter Formen der Suchtgiftdelinquenz, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht, VwGH 1.12.2022, Ra 2022/19/0200, mwN).
28 Im Übrigen stützte sich das BVwG in seiner Begründung nicht nur auf das Vorliegen des Aberkennungsgrundes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, sondern auch auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005. Die Revision setzt dieser Alternativbegründung nichts entgegen und erweist sich auch aus diesem Grund als unzulässig (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 20.9.2022, Ra 2022/01/0129, mwN).
29 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Mai 2023
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