European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140136.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 26. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit dem in Syrien herrschenden Krieg begründete.
2 Mit Bescheid vom 5. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe die aufgrund der Reservedienstweigerung des Revisionswerbers dargelegte Bedrohungslage und die erfolgte Folterung und Traumatisierung mangels rechtmäßiger Wertung der Aussage des Revisionswerbers und der vorgelegten Beweismittel nicht erkannt, zunächst gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 23.3.2023, Ra 2023/14/0009, mwN).
8 Dass die - nach Durchführung einer Verhandlung erfolgte - Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, womit dem Vorbringen des Revisionswerbers zum Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit versagt und eine Einberufung in den syrischen Reservedienst als nicht maßgeblich wahrscheinlich erachtet wurde, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
9 Dem auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptung zu den Gründen einer Verfolgung aufbauenden Revisionsvorbringen zu Ermittlungsmängeln ist somit schon deswegen der Boden entzogen. Im Übrigen besteht ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat nicht (vgl. VwGH 8.9.2022, Ra 2021/14/0368 bis 0369 mwN).
10 Soweit sich der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten darauf stützt, dass das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen nicht vor dem Hintergrund der Länderberichte ausreichend geprüft habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 12.12.2022, Ra 2022/14/0255, mwN).
11 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Revision zum Vorliegen von Begründungsmängeln ist darauf hinzuweisen, dass bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass ‑ auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2021/14/0293, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht zu entnehmen.
12 Soweit die Revision vorbringt, es wäre eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen gewesen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Revisionswerbers durch seine Rückkehr nach Syrien als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne, ist diese Argumentation schon vom Ansatz her verfehlt, weil dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und infolge dessen gegen ihn keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Mai 2023
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