Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070160.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 29. Dezember 2022 wies die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Antrag der Revisionswerber vom 1. Juni 2022, dem Mitbeteiligten die Nutzung einer Wasserversorgungsanlage im Sinn des § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) mit Wasserfassung auf einem Grundstück der Revisionswerber zu untersagen, ab. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides setzte die Behörde das Verfahren betreffend einen Eventualantrag vom 15. November 2022 auf Ausspruch der Untersagung der Nutzung der Wasserversorgungsanlage im Sinn des § 9 Abs. 2 WRG 1959 durch den Mitbeteiligten bis zur rechtskräftigen Klärung der hierfür relevanten Vorfrage im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Rohrbach nach § 38 AVG aus.
Die dagegen von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde wurde mit dem am 17. April 2023 mündlich verkündeten und am 17. Mai 2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2023, Ra 2023/07/0122 bis 0123, wurde die von den Revisionswerbern gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen, weil - wie näher begründet wurde - keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zugekommen wäre.
2 Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 stellten die Revisionswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG des mit am 17. April 2023 mündlich verkündetem und am 17. Mai 2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens. Dazu legten sie unter anderem ein Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Rohrbach vom 3. Juli 2023 vor. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, durch die Aussage des Mitbeteiligten in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Rohrbach am 3. Juli 2023 habe sich herausgestellt, dass tatsächlich ein artesischer Brunnen vorliege und es sich somit um eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 handle. Hätte das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung Kenntnis über diese Aussage gehabt, hätte es den Anträgen der Revisionswerber stattgegeben.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Wiederaufnahmeantrag als verspätet zurück. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte habe unstrittig in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Rohrbach am 3. Juli 2023 die im Wiederaufnahmeantrag zitierte Aussage getroffen. Die Revisionswerber bzw. ihr Rechtsvertreter seien während der gesamten Verhandlung anwesend gewesen. Der Mitbeteiligte sei auch umgehend nach der entsprechenden Aussage, auf die sich der Wiederaufnahmeantrag stütze, noch vom Rechtsvertreter bezüglich des Inhalts seiner Aussage weiter befragt worden. Die Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls sei am 17. Juli 2023 bereitgestellt worden. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 sei der Antrag auf Wiederaufnahme an das Verwaltungsgericht gestellt worden.
5 Die zweiwöchige Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ‑ so führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Begründung aus ‑ beginne mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginne die subjektive Frist bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden solle; entscheidend sei die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf sei daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst sei oder nicht.
Im vorliegenden Fall sei als Beginn der zweiwöchigen Frist für die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages der 3. Juli 2023 anzusehen, weil die Revisionswerber an diesem Tag - anlässlich einer Aussage des Mitbeteiligten vor dem Bezirksgericht Rohrbach - zur Überzeugung gelangt seien, dass ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliege. In diesem Zeitpunkt ‑ und nicht erst im Zeitpunkt der Bereitstellung der Ausfertigung des Protokolls des Bezirksgerichts Rohrbach am 17. Juli 2023 ‑ hätten die Revisionswerber somit vom eventuellen Wiederaufnahmegrund unzweifelhaft Kenntnis erlangt. Der Wiederaufnahmeantrag vom 31. Juli 2023 erweise sich daher als verspätet.
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit werden in der Revision ‑ in mehreren Fragen ähnlichen Inhalts ‑ zusammengefasst die Rechtsfragen aufgeworfen, ob ein Antrag auf Wiederaufnahme, der innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung eines (als neues Beweismittel zu qualifizierenden) Protokolls eines Zivilgerichts eingebracht worden sei, wodurch ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt worden wäre, als rechtzeitig zu beurteilen sei, und ab wann eine Partei Kenntnis vom Inhalt eines Beweismittels bzw. eines Protokolls habe, wenn dieses ihr nach Schluss der Verhandlung bzw. des Verfahrens zugestellt worden sei. Vor seiner Existenz hätten das hier gegenständliche Protokoll dem Verwaltungsgericht nicht übermittelt und der Wiederaufnahmeantrag nicht gestellt werden können.
11 Eingangs der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe sich im angefochtenen Beschluss nicht mit der geltenden Gesetzeslage bzw. der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte auseinandergesetzt.
Damit behaupten die Revisionswerber das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (im Sinn des Art. 133 Abs. 4 und 9 B‑VG) offenkundig aufgrund eines Abweichens des angefochtenen Beschlusses von höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Sie zeigen in ihren Zulässigkeitsausführungen jedoch nicht - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten hg. Entscheidung - auf, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der angefochtene Beschluss abweiche (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/07/0028, mwN). Bereits deshalb erweist sich die Revision als unzulässig.
12 Darüber hinaus ist festzuhalten:
Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG sind denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet; daher kann auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0064; 14.9.2021, Ra 2019/07/0063, jeweils mwN).
13 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehene subjektive Frist (von zwei Wochen) bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 26.4.2013, 2011/11/0051; 22.10.2019, Ra 2019/10/0154, mwN). Gleiches gilt für die in § 32 Abs. 2 VwGVG normierte Frist (vgl. etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050).
14 Dem bereits zitierten hg. Beschluss vom 22. Oktober 2019, Ra 2019/10/0154, lag eine mit dem vorliegenden Fall insoweit vergleichbare Sachlage zugrunde, als der dort gegenständliche Wiederaufnahmeantrag am 10. Jänner 2018 zur Post gegeben wurde, die vom Revisionswerber als Wiederaufnahmegrund ins Treffen geführte Zeugenaussage eines Amtssachverständigen jedoch bereits in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. November 2017 in Anwesenheit des Revisionswerbers und seines Rechtsvertreters zu Protokoll gegeben worden war. Dazu hob der Verwaltungsgerichtshof ‑ wie bereits oben dargelegt ‑ hervor, dass für den Beginn der (dort: in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehenen) subjektiven Frist von zwei Wochen zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags die Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, entscheidend und es für den Fristenlauf nicht maßgebend ist, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist.
15 Von der zitierten Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss nicht abgewichen, wenn es für den Beginn der zweiwöchigen Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG für die Einbringung des Wiederaufnahmeantrags die ‑ unstrittig in Anwesenheit der Revisionswerber und ihres Rechtsvertreters ‑ vom Mitbeteiligten in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Rohrbach am 3. Juli 2023 getätigte Zeugenaussage angesehen und den Antrag auf Wiederaufnahme vom 31. Juli 2023 deshalb als verspätet beurteilt hat. Dass die Zeugenaussage im Rahmen einer zivilgerichtlichen Verhandlung getätigt wurde, ist nicht maßgeblich, weil allein die Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, entscheidend ist.
16 Angesichts der keinesfalls unvertretbaren Annahme der Verspätung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags durch das Verwaltungsgericht kommt es auf das weitere Zulässigkeitsvorbringen, mit dem dem Verwaltungsgericht die „Nichtbeachtung vorgebrachter und vorgelegter Beweisanbote“ vorgeworfen wird, nicht entscheidend an.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. November 2023
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