Normen
GewO 1994 Anl3 FN2
GewO 1994 §71b Z1
GewO 1994 §77 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040018.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Braunau (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Produktionsanlage zur Grünfuttertrocknung samt Weiterverarbeitung zu Cobs oder Ballen und Ableitung der retentierten Dach- und vorgereinigten Oberflächenwässer in näher beschriebenen Regenwasserkanal.
2 Mit weiterem Bescheid vom 18. Juni 2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin, einer Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000, vom 18. Februar 2021 auf Zuerkennung der Parteistellung in dem in Rn. 1 genannten gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Zustellung des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides vom 10. Dezember 2020 mangels Parteistellung zurück (Spruchpunkt II.).
3 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) verband die Verfahren über einerseits die Nachbarbeschwerden gegen die Betriebsanlagengenehmigung und andererseits die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Ab- bzw. Zurückweisung ihrer Anträge im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung.
4 Mit Erkenntnis vom 31. März 2022 wies das Verwaltungsgericht die Nachbarbeschwerden unter Modifizierung einzelner Auflagen ab und legte die Frist für die Fertigstellung der Anlage neu fest. Die dagegen von einem Nachbarn erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. März 2023, Ra 2022/04/0118‑12, zurück.
5 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 30. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Ab- bzw. Zurückweisung ihrer Anträge nach öffentlicher mündlicher Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei.
6 Das Verwaltungsgericht legte nachfolgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Nach den Projektunterlagen des Antrags auf Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gäbe es nach der Grünfuttertrocknung zwei Möglichkeiten der Weiterverarbeitung und zwar die Erzeugung von einerseits Presslingen ‑ sogenannten Cobs (Pellets) ‑ und andererseits von Quaderballen. Laut Projektangaben sei nur ein wechselweiser Betrieb der Pelletspressen und Heuballenpressen möglich, nicht jedoch eine gleichzeitige Erzeugung von Grünfutterpellets und Heuballen. Das lufttechnische sowie das schalltechnische Projekt legten eine maximale Produktion von 144 t/Tag Trockengut zugrunde. Die technisch mögliche maximale Produktionskapazität an „Grünfutterpellets“ betrage ca. 7 t/h, also ca. 168 t/Tag und jene an „Heuballen“ ca. 10 t/h, also ca. 240 t/Tag.
7 Davon ausgehend führte das Verwaltungsgericht rechtlich zusammengefasst aus, wesentlich für die Parteistellung der Revisionswerberin gemäß § 356b Abs. 7 Z 1 GewO 1994 sei vorliegend, ob es sich bei der beantragten Betriebsanlage um eine IPPC‑Anlage iSd § 71b Z 1 GewO 1994 in Verbindung mit Anlage 3 der GewO 1994 handle. Der vorliegend wesentliche IPPC‑Schwellenwert nach Anlage 3 der GewO 1994 sei mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t/Tag festgelegt. Unter dem Begriff „Kapazität“ in der Anlage 3 der GewO 1994 sei jene Kapazität zu verstehen, die bei konsensgemäßem Betrieb der Anlage und vollständiger Ausnutzung des Konsenses (Umfang der Genehmigung) unter Berücksichtigung einschränkender Projektbestandteile und Auflagen erreichbar sei. Dabei sei auf den Antrag des Genehmigungswerbers abzustellen und von den Angaben des Antragstellers zum eingereichten Projekt auszugehen. Nur wenn diesen Unterlagen keine derartigen Angaben zu entnehmen seien, sei im Zweifel von der maximalen technischen Anlagenkapazität auszugehen. Eine unterstellte konsens- und somit rechtswidrige Betriebsweise sei hingegen nicht zu berücksichtigen. Dies gelte auch in Bezug auf das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach der Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ durch den Anlagenbegriff der IPPC‑Anlage durchbrochen werde. Im Sinne eines getrennten Anlagenregimes unterlägen jene Teile der Betriebsanlage, in denen Tätigkeiten iSd Anlage 3 der GewO 1994 durchgeführt würden, den besonderen Anforderungen an IPPC‑Anlagen. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der „Einheit der Betriebsanlage“ bedeute daher, dass eine IPPC‑Anlage jener Teil einer gewerberechtlichen Betriebsanlage sei, in welcher eine Tätigkeit iSd Anlage 3 zur GewO 1994 ausgeübt werde. Für die Beurteilung eines Teils einer Betriebsanlage als IPPC‑Anlage sei jedoch auf den beantragten bzw. genehmigten Konsens, welcher die äußersten Grenzen der heranzuziehenden Produktionskapazität darstelle, abzustellen.
Ausgehend von der Beschreibung im schalltechnischen und im lufttechnischen Projekt, wonach „bei ständigem Maximalbetrieb“ pro Tag Frischgut „zu 144t Trockengut verarbeitet“ werde, diese Angaben als Projektbestandteil der fachlichen und rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen seien, somit aus dem eingereichten Projekt ein beantragter Konsens von 144 t Trockengut pro Tag hervorgehe, werde der Schwellenwert in Anlage 3 der GewO 1994 von 300 t/Tag nicht überschritten. Selbst bei voller Ausnützung der technisch möglichen Kapazitäten der projektierten Betriebsanlage von hochgerechnet ca. 168 t Grünfutterpellets pro Tag bzw. ca. 240 t Heuballen pro Tag werde jeweils der Schwellenwert der Anlage 3 der GewO 1994 nicht überschritten. Es liege daher keine IPPC‑Anlage vor, weshalb der Revisionswerberin keine Parteistellung zukomme.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 29. November 2022, E 1852/2022‑8, ablehnte, und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es sei zwecks Beurteilung des Vorliegens einer IPPC‑Anlage zwischen dem „Anlagenteil 1“ der Trocknungsanlage, in der die eine IPPC‑Pflicht auslösende gewerbliche Tätigkeit gemäß Anlage 3 6.4b der GewO 1994 ausgeführt werde, und dem Anlagenteil 2 der „Weiterverarbeitung“ der getrockneten Futtermittel entweder zu Heuballen oder zu Pellets zu unterscheiden, zumal kein prozesstechnischer Zusammenhang zwischen diesen Anlagenteilen bestehe. Der Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ finde in Bezug auf die Beurteilung einer IPPC‑Tätigkeit keine Anwendung. Es bestehe „bisher keine gesicherte bzw. ausreichend deutliche Rechtsprechung des VwGH“ zur Frage, „welche Konsequenzen ... sich aus dem oben beschriebenen Anlagenaufbau auf die Anwendbarkeit des IPPC‑Rechts“ ergebe. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass „die Anlage so betrieben werden muss, dass es nicht mehr als 144t Trockengut (Anm. pro Tag) sind“, handle es um eine als Auflage anzusehende Vorschreibung des Verwaltungsgerichts, die das Wesen der Betriebsanlage erheblich verändere. Es handle „sich bei den 144t/Tag um eine willkürliche Projektangabe, die überdies den Anforderungen gemäß § 353 ua. Rechtsvorschriften im Sinne einer Auflage nicht entspricht und daher unzulässig ist“. Eine Produktionsmenge von 144 t/Tag Futtermittel komme im Betriebsanlagenbescheid nicht vor. Es handle „sich um eine Vorschreibung des Verwaltungsgerichts die diese im Zuge des Beschwerdeverfahrens erlassen hat, um die Anwendung des IPPC Rechts zu verhindern“. Eine „angebliche maximale Tagesproduktion aus der Trocknungsanlage“ stelle „eine willkürliche Angabe“ dar. Die Vorschreibung sei vom Verwaltungsgericht erlassen worden, obwohl es das Wesen der Betriebsanlage in unzulässiger Weise ändere und „es keine Maßnahme gibt, die die geforderte Einhaltung der festgelegten Produktionsmenge von 114t/d [gemeint: 144t/d] sicher[zu]stellen“. Vielmehr betrage die konsensgemäße Kapazität der Trocknungsanlage 20 t/h, somit 480 t/Tag, weshalb insofern von einer IPPC‑Anlage auszugehen sei.
Um die Anwendung des IPPC‑Rechts zu umgehen, werde der Begriff „Fertigerzeugnis“ der Anlage 3 6.4b der GewO 1994 unzulässig dahin ausgelegt, dass es sich dabei um das Fertigerzeugnis der gesamten Betriebsanlage, also einschließlich der der Trocknung nachgelagerten Weiterverarbeitung durch Pressen zu Pellets oder Ballen handle. Demgegenüber sei jedoch nur auf jenen Anlagenteil abzustellen, in dem die IPPC‑Tätigkeit stattfinde, vorliegend die Trocknung von Grünfutter. Das Trockenfuttermittel sei ohne weitere Verarbeitung transport- und lagerfähig sowie verwendbar. Demnach stelle sich die vom VwGH zu beantwortende Rechtsfrage, ob die Anwendung des IPPC‑Regimes durch Verweis auf Kapazitäten nachrangiger und nicht zwingender Prozesse der Weiterverarbeitung ausgeschlossen werden könne.
Der VwGH habe bereits in seinem Erkenntnis vom 29. März 2006, 2004/04/0012 [gemeint wohl: 2004/04/0129], klargestellt, dass die Schwellenregelung bei einer offenkundigen Umgehungsabsicht nicht zur Anwendung gelange. Vorliegend seien „die willkürlichen Betreiberangaben allesamt so gewählt, dass die Berechnungen der Privatgutachter, stets Immissionswerte ergeben, die innerhalb der sogenannten ‚Irrelevanzschwellen‘ ... liegen“. Es sei daher zu klären, ob es zulässig sei, „mit fiktiven Betreiberangaben, dh. fiktiven, behördlich nicht erzwingbaren Betriebszuständen, Irrelevanzschwellen zu errechnen um die Bewilligungsfähigkeit nicht zu gefährden“. Es hätten auch „keine Ermittlungen zum jeweiligen ‚Istmaß der Vorbelastung‘ stattgefunden“.
Die Projektunterlagen hätten nicht die in § 353a Abs. 1 GewO 1994 genannten Angaben für einen Genehmigungsantrag einer IPPC‑Anlage enthalten. Rechtswidriger Weise sei kein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt worden.
Ohne dies näher fallbezogen zu konkretisieren, moniert die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, dass die Betriebsbeschreibung entgegen näher genannter Rechtsprechung des VwGH keine präzisen Angaben zu all jenen Fakten enthalte, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung seien. Diesbezüglich verwies die Revision pauschal darauf, dass dazu „bereits im Beschwerdeverfahren ausführlich vorgetragen“ worden sei und dieses Vorbringen unberücksichtigt geblieben sei.
Schließlich brachte die Revision vor, die belangte Behörde habe weder die zwingend vorgeschriebenen Kundmachungserfordernisse gemäß § 356 GewO 1994 noch jene für IPPC‑Anlagen nach § 356b GewO 1994 [gemeint wohl: § 356a GewO 1994] beachtet.
14 Vorliegend wesentlich für die Parteistellung der Revisionswerberin als gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannte Umweltorganisation im Verfahren betreffend die von der mitbeteiligten Partei beantragte gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung ist gemäß § 356b Abs. 7 Z 1 GewO 1994, ob es sich bei der beantragten Betriebsanlage um eine IPPC‑Anlage iSd Anlage 3 6.4b2 der GewO 1994 mit einem Schwellenwert für die Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel von mehr als 300 t/Tag handelt.
15 Bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994 (wie auch einer Änderung nach § 81 GewO 1994) handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Gegenstand der Genehmigung ist die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist (vgl. VwGH 7.9.2022, Ra 2022/04/0093 bis 0096, Rn. 12, mwN).
16 Das Verwaltungsgericht ging vorliegend aufgrund der Angaben im schalltechnischen und lufttechnischen Projekt der mitbeteiligten Partei „bei ständigem Maximalbetrieb“ von einer beantragten Produktionskapazität von 144 t Trockengut pro Tag gemäß den Angaben im lufttechnischen Projekt aus. Die Revision vermag dagegen in ihrem weitwendigen Zulässigkeitsvorbringen nichts Stichhaltiges darzulegen (vgl. VwGH Ra 2022/04/0118, Rn. 23).
17 Insoweit ist der betriebsanlagenrechtlich zulässige Produktionsbetrieb auf die von der mitbeteiligten Partei beantragte Produktionskapazität von maximal 144 t Trockenfutter pro Tag unter anderem in Bezug auf die Trocknungsanlage unabhängig von deren maximal möglicher Produktionsmenge begrenzt. Dem Zulässigkeitsvorbringen zur mangelnden Beachtlichkeit des Grundsatzes der „Einheit der Betriebsanlage“ in Bezug auf die Qualifikation von Teilen von Betriebsanlagen als IPPC‑Anlage gemäß § 71b Z 1 GewO 1994 kommt bereits deshalb keine Relevanz zu.
18 Ausgehend von der durch den Genehmigungsantrag beschränkten Produktionskapazität von 144 t Trockenfutter pro Tag erfüllt die beantragte Betriebsanlage nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer IPPC‑Anlage gemäß Anlage 3 6.4b2 der GewO 1994. Das vorliegende Genehmigungsverfahren ist somit keines betreffend die Genehmigung einer IPPC‑Anlage, weshalb der Revisionswerberin gemäß § 356b Abs. 7 Z 1 GewO 1994 in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt.
19 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen sind im Bewilligungsverfahren dem Konsenswerber ein konsenswidriger Betrieb der Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten, grundsätzlich nicht zu unterstellen (vgl. dazu VwGH 30.6.2004, 2001/04/0204; 31.3.2016, Ra 2015/07/0163, Rn. 13). Insofern gehen auch die Zulässigkeitsausführungen über diverse „Umgehungsversuche des Antragstellers“ ins Leere.
20 Die beantragte Produktionsmenge von maximal 144 t Trockenfutter pro Tag definiert als Teil der Projektbeschreibung im Genehmigungsantrag den Gegenstand der Genehmigung und stellt bereits insofern keine den Genehmigungsantrag einschränkende Auflage oder Vorschreibung des Verwaltungsgerichts dar.
21 Gemäß Anlage 3 Fußnote 2 der GewO 1994 sind hinsichtlich der sich allgemein auf die Produktionskapazitäten und Leistungen beziehenden Schwellenwerte zwecks Feststellung des Vorliegens einer IPPC‑Anlage die Kapazitäten von in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführter Tätigkeiten derselben Kategorie zusammenzurechnen. Auf nicht projektbezogene „vorhandene Vorbelastungen“ ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen.
22 Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf Genehmigung einer Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1994 und nicht etwa auf Änderung einer genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994. Insofern sind auch die Zulässigkeitsausführungen zur „offenkundigen“ Absicht der mitbeteiligten Partei die Schwellenwertregelung der Anlage 3 der GewO 1994 durch Zersplitterung des Vorhabens zu umgehen unter Hinweis auf Rechtsprechung des VwGH zur Umgehung des Schwellenwerts für die UVP‑Pflicht eines Projekts durch eine unsachgemäße Aufsplitterung von Vorhaben nicht zielführend. Im Übrigen liegt ohnehin nur ein Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung vor (vgl. dazu VwGH Ra 2022/04/0118, Rn. 28).
23 Soweit die Revision auf ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu einem aus ihrer Sicht vergleichbaren Sachverhalt hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B‑VG erfüllt (vgl. etwa VwGH 16.1.2019, Ra 2019/08/0005, 0006, Rn. 8, mwN).
24 Unabhängig vom Nichtvorliegen einer IPPC‑Anlage zeigt die Revision mit der pauschalen Behauptung von rechtserheblichen Kundmachungsfehlern keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG auf (vgl. zur Unzulänglichkeit bloß pauschaler Behauptungen im Zulässigkeitsvorbringen etwa VwGH 11.7.2022, Ra 2020/04/0080, Rn. 9, mwN). Gleiches gilt für das nicht näher konkretisierte Zulässigkeitsvorbringen zur Verletzung europarechtlicher Vorschriften.
25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Mai 2023
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