VwGH Ra 2023/02/0055

VwGHRa 2023/02/005517.7.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer‑Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des S in B, vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in 5500 Bischofshofen, Mohshammerplatz 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Februar 2023, 405‑4/4734/1/4‑2023, betreffend Übertretung des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §29 Abs3
FSG 1997 §37 Abs1
VStG §2 Abs2
VStG §27 Abs1
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020055.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Dem Revisionswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 31. August 2021 die Lenkberechtigung für bestimmte Klassen bis zur Befolgung der Anordnung den zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG erforderlichen Befund ‑ nämlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme ‑ zu erbringen, entzogen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen und ausgesprochen wurde, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern sei. Der damit ausgesprochenen Verpflichtung kam der Revisionswerber nicht nach.

2 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 22. März 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe seinen Führerschein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides vom 31. August 2021 nicht unverzüglich bei der Behörde abgeliefert. Er habe dadurch gegen § 29 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt wurde.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass bei den Bescheiddaten im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nach der Datumsangabe „31.8.2021“ ergänzt werde: „zugestellt am 03.09.2021“. Weiters setzte das Verwaltungsgericht einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zunächst einen Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG geltend. Mangelhaft sei der Spruch sowohl im Hinblick auf die angelastete Tatzeit, weil keine Ausführungen zum Beginn der Tat gemacht worden seien, als auch im Hinblick auf die Angabe des Tatortes. Hinsichtlich der vorgenommenen Korrektur des Spruchs durch das Verwaltungsgericht sei zudem Verfolgungsverjährung eingetreten, weil es sich um einen entscheidungserheblichen Punkt gehandelt habe.

8 Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen hg. Judikatur zu § 44a Z 1 VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, mwN).

9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides die einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung der Lenkberechtigung dar (vgl. VwGH 15.9.2017, Ra 2017/02/0176, mwN). Da der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Entziehungsbescheid vom 31. August 2021 keine aufschiebende Wirkung zukam, wurde er bereits mit der Erlassung vollstreckbar (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0003, mwN).

10 Gegenständlich hat die belangte Behörde das konkrete Datum der Vollstreckbarkeit im Spruch ihres Straferkenntnisses zwar nicht angeführt, für den Revisionswerber konnte jedoch nicht zweifelhaft sein, welcher konkrete Tatvorwurf ihm gemacht wurde, nämlich, dass er seinen Führerschein nicht unverzüglich nach der Zustellung des Entziehungsbescheids, welcher eine entsprechende Aufforderung enthielt, bei der Behörde abgeliefert hat.

11 Im vorliegenden Revisionsfall wird auch nicht dargelegt, dass der Revisionswerber durch die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen wäre oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sei.

12 Das Vorbringen des Revisionswerbers, dass hinsichtlich der vorgenommen Korrektur des Spruchs durch das Verwaltungsgericht Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist ebenfalls nicht zutreffend: Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2021/02/0250, mwN).

13 Die oben zu § 44a Z 1 VStG bereits dargestellten Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren, und er nicht der Gefahr einer Doppelverfolgung ausgesetzt wird (vgl. VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0168, mwN).

14 Indem das Verwaltungsgericht den Zustellzeitpunkt des Entziehungsbescheides im Spruch ergänzte, wurde der Beginn des Tatzeitraumes, der im behördlichen Straferkenntnis bereits mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides bezeichnet war, lediglich präzisiert, weshalb das Verwaltungsgericht damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.

15 Dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, die Angabe des Tatortes sei unrichtig und unzureichend, ist entgegenzuhalten, dass eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0125, mwN).

16 Der maßgebliche Tatort für das Unterlassungsdelikt nach § 29 Abs. 3 FSG ist der Ort, an dem der Täter den entzogenen Führerschein abliefern hätte sollen, also der Sitz der entziehenden Behörde, welche im Spruch des vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses explizit genannt ist.

17 Insoweit der Revisionswerber weiters vorbringt, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Fundstelle der angewandten Straf‑ und Sanktionsnormen nicht angeführt, weshalb ihm ein Verstoß gegen § 44a Z 2 und 3 VStG anzulasten sei, ist zunächst auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG abgegangen ist (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

18 Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG). Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle bewirkt demnach keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person, wenn die herangezogenen Rechtsvorschriften für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnten.

19 Derartiges legt der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, sodass ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich ist.

20 Soweit der Revisionswerber schließlich ins Treffen führt, das behördliche Straferkenntnis stehe nicht im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs formulierten Begründungserfordernissen an Bescheide, sind diese Ausführungen für die Begründung der Zulässigkeit der Revision ungeeignet, weil der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B‑VG über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit erkennt und nicht über die Frage der Rechtmäßigkeit von Bescheiden.

21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juli 2023

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