VwGH Ra 2022/11/0013

VwGHRa 2022/11/001328.6.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des I P in M, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, Carré Rotunde, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2021, Zl. W261 2237765-1/13E, betreffend Zusatzeintragung in den Behindertenpass (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), zu Recht erkannt:

Normen

BBG 1990
BBG 1990 §42
BBG 1990 §45
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110013.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 16. September 2019 auf Vornahme einer Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte u.a. auf Basis eines von ihm eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens, das dem Revisionswerber zur Stellungnahme übermittelt worden war und zu dem sich dieser schriftlich geäußert hatte, zu der Einschätzung, dass dem Revisionswerber die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

4 Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt worden und die strittige Tatsachenfrage (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Revisionswerbers sowie die damit verbundene Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) einem „von einem Sachverständigen zu beurteilenden Bereich“ zuzuordnen sei. Im Hinblick darauf lasse die mündliche Erörterung der gegenständlichen Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei mit Art. 6 EMRK kompatibel und diene der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit sowie Kostenersparnis, wobei das Interesse an der materiellen Wahrheit nicht beeinträchtigt sowie das Parteiengehör nicht verkürzt werden würden. Der Entfall der mündlichen Verhandlung sei daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG zulässig.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 15. Dezember 2021, E 2844/2021-11, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von näher angeführter hg. Judikatur - die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung gerügt.

7 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Aus dem in der Zulässigkeitsbegründung genannten Grund erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.

9 Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (vgl. etwa VwGH 19.9.2018, Ra 2018/11/0145, mwN).

10 Schon alleine der Umstand, dass das Verwaltungsgericht selbst eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens veranlasste, zeigt, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht geklärt war und keineswegs feststand, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung der im Revisionsfall zwar nicht beantragten, aber wegen des unerlässlichen persönlichen Eindrucks sowie der Erörterung des Sachverständigengutachtens gebotenen und daher gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Fall VwGVG von Amts wegen durchzuführenden Verhandlung lagen demnach nicht vor (vgl. auch VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125).

11 Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach fallbezogen Sachverhaltsfeststellungen auf Basis eines Sachverständigengutachtens zu treffen seien, das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinesfalls zu rechtfertigen vermag.

12 Das angefochtene Erkenntnis, dem ein Verkennen der Rechtslage bezüglich des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugrunde liegt, war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen zu werden brauchte.

13 Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung seitens des Verwaltungsgerichtshofes konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH ‑ Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein weiterer Aufwandersatz nach den genannten Bestimmungen nicht vorgesehen ist und die Revision gemäß § 51 BBG von der Eingabengebühr nach § 24a VwGG befreit war.

Wien, am 28. Juni 2023

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