VwGH Ro 2022/03/0053

VwGHRo 2022/03/005312.7.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A GmbH in W, vertreten durch die RECHTUNDCO Janezic & Schmidt-Brandstätter Rechtsanwälte OEG in 8020 Graz, Lagergasse 57a / Eingang Grieskai 78, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. April 2022, Zl. LVwG‑AV‑1186/001‑2021, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Vermietungsbewilligung nach dem Luftfahrtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3
AVG §66 Abs4
AVO Verkehr 2017 §19 Abs1 Z3
AVO Verkehr 2017 §19 Abs2
LuftfahrtG 1958 §116
LuftfahrtG 1958 §116 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022030053.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2018, berichtigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2018, wurde der Revisionswerberin gemäß § 116 Abs. 1, § 117 Luftfahrtgesetz (LFG) die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermietung von insgesamt 16 nach Typ und Kennzeichen konkret bezeichneten Zivilluftfahrzeugen für einen näher genannten Standort erteilt.

2 Mit E-Mail vom 11. Mai 2020 ersuchte die Revisionswerberin „um eine Vermietungsbewilligung für unser neues Flugzeug [Kennzeichen]“ und um Mitteilung, welche Unterlagen für die Erteilung der Bewilligung benötigt werden.

3 Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 teilte die belangte Behörde der Revisionswerberin mit, welche Unterlagen erforderlich seien, und übermittelte den Text des § 19 ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (AVO Verkehr 2017) mit der Bitte um Vorlage der darin genannten Nachweise.

4 Die Revisionswerberin legte der belangten Behörde daraufhin eine Reihe von Unterlagen vor, jedoch keine Nachweise im Sinne des § 19 Abs. 2 AVO Verkehr 2017.

5 Nach mehrfacher Urgenz teilte die belangte Behörde der Revisionswerberin schließlich mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 mit, dass das Ansuchen „kostenpflichtig abgewiesen“ würde, wenn diese Unterlagen nicht bis 15. Jänner 2020 (offenbar gemeint: 2021) übermittelt werden.

6 Daraufhin erstattete die Revisionswerberin am 28. Jänner 2021 eine Stellungnahme, in der sie ihre Rechtsansicht darlegte, wonach sie lediglich eine Ausdehnung ihrer bestehenden Vermietungsbewilligung auf das neue Luftfahrtzeug begehre, in einem solchen Fall die AVO Verkehr 2017 nicht zur Anwendung komme und daher die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt würden.

7 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2021 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 11. Mai 2020 auf Erteilung einer Vermietungsbewilligung für das nach Kennzeichen näher bestimmte Flugzeug gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

9 Bergründend erwog das Verwaltungsgericht, dass Beschwerdegegenstand die Zurückweisung des Ansuchens der Revisionswerberin sei, die mit der Nichtvorlage von Nachweisen gemäß § 19 AVO Verkehr 2017 begründet worden sei. Die zentrale Frage sei dabei, ob im Fall einer Erweiterung des Luftfahrzeug-Portfolios bei einer bereits erteilten Vermietungsbewilligung für andere Luftfahrzeuge eine weitere Bewilligung gemäß §§ 116 ff LFG zu erwirken sei oder nicht.

Die Erteilung einer Vermietungsbewilligung sei in den §§ 116 und 117 LFG abschließend geregelt. Eine Regelung, welche eine Erweiterung einer bereits bestehenden Bewilligung um zusätzliche Luftfahrzeuge beinhalte, sei dem LFG fremd. Somit seien die §§ 116 und 117 LFG iVm der AVO Verkehr 2017, welche auf Anträge auf Erteilung einer Vermietungsbewilligung Anwendung finde, auf sämtliche Anträge auf Erteilung einer Vermietungsbewilligung anwendbar und eine neue Bewilligung zu erwirken.

Das Argument der Revisionswerberin, dass der Bewilligungsbehörde bei Ausdehnung einer bestehenden Bewilligung lediglich eine beschränkte Prüfungsbefugnis auf das Vorliegen der luftfahrzeugspezifischen Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 lit. c LFG zukomme, da § 117 Abs. 1 lit. a und lit. b LFG lediglich persönliche und organisatorische Voraussetzungen betreffe, die bereits im vorangegangenen Bewilligungsverfahren nachgewiesen worden seien, gehe aus näher dargelegten ‑ u.a. auf die Gesetzesmaterialien gestützten ‑ Erwägungen ins Leere. Es entspreche dem Schutzziel der Norm und dem Willen des Gesetzgebers, dass hinsichtlich jedes einzelnen Luftfahrzeugs die Aspekte des § 117 LFG sowie § 19 AVO Verkehr 2017 geprüft werden müssten und es bei einer beantragten Ausdehnung der Vermietungsbewilligung auf weitere Luftfahrzeuge unerheblich sei, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit eine Vermietungsbewilligung für andere Luftfahrzeuge erworben habe.

Im Ergebnis bedeute dies, dass bei der beantragten Vermietungsbewilligung für das neue Luftfahrzeug sämtliche Voraussetzungen der §§ 116, 117 LFG iVm § 19 AVO Verkehr 2017 für die Erteilung einer Vermietungsbewilligung zu prüfen gewesen seien. Die Zurückweisung des Antrags sei demnach mangels Vorlage der in § 19 AVO Verkehr 2017 genannten Nachweise zu Recht erfolgt.

10 Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe ‑ trotz Antrages der Revisionswerberin ‑ gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden können, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt erschienen sei, eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten habe lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegengestanden sei.

11 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorhanden sei, ob im Fall einer Erweiterung des Luftfahrzeug‑Portfolios bei einer bereits erteilten Vermietungsbewilligung für andere Luftfahrzeuge eine weitere Bewilligung gemäß §§ 116 ff LFG zu erwirken sei.

12 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit einerseits auf die vom Verwaltungsgericht formulierte Frage Bezug nimmt und anderseits weitere Rechtsfragen darstellt, zu denen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

13 Über Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hat der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) eine Revisionsbeantwortung eingebracht, darin jedoch keine Anträge gestellt. Die vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 5 und10 VwGG ergänzend beigezogene Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ‑ wie auch die belangte Behörde ‑ keine Revisionsbeantwortung erstattet.

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

15 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0030, mwN).

16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage eindeutig ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 26.3.2021, Ro 2020/03/0004, mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor.

17 Der 2. Abschnitt („Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen“) des 7. Teiles des LFG lautet wörtlich:

Vermietungsbewilligung

§ 116. (1) Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen darf nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen.

Voraussetzungen für die Erteilung der Vermietungsbewilligung

§ 117. (1) Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn,

a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, verläßlich und fachlich geeignet und Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist,

b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist,

c) die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen.

(2) Die Vermietungsbewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.

Widerruf der Vermietungsbewilligung

§ 118. Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.“

18 § 19 AVO Verkehr 2017 lautet auszugsweise:

Genehmigung

§ 19. (1) Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen: ...

3. Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß § 116 Abs. 1 LFG, ...

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:

1. Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,

2. Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 ASchG und SVP‑VO,

3. Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 ASchG,

4. Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 ASchG,

5. Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 ASchG,

6. Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a ASchG,

7. Nachweise über die Erstellung der Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 ASchG und der DOK‑VO,

8. Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 ASchG.“

19 Auf Grundlage des in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 30. November 2018 verfügt die Revisionswerberin bislang über eine Vermietungsbewilligung ausdrücklich und ausschließlich für 16 bestimmte, im Spruch des Bescheides nach Typ und Kennzeichnen näher bezeichnete Luftfahrzeuge. Es ist daher ausgeschlossen, allein auf deren Grundlage eine ausreichende Bewilligungsgrundlage für die Vermietung eines weiteren, neuen Luftfahrzeuges anzunehmen.

20 Das LFG enthält weiters keine Bestimmungen, auf deren Grundlage eine bloße Erweiterung oder sonstige Abänderung einer nach § 116 Abs. 1 LFG erteilten Vermietungsbewilligung erfolgen könnte.

21 Daraus ergibt sich ‑ zumindest für den vorliegenden Fall ‑, dass die angestrebte „Erweiterung“ der Vermietungsbewilligung um ein weiteres, von der bisherigen Bewilligung nicht umfasstes Luftfahrzeug nach der eindeutigen Rechtslage die Erteilung einer (weiteren) Vermietungsbewilligung nach § 116 LFG erfordert. Der vom Verwaltungsgericht formulierten Rechtsfrage kommt damit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu.

22 Die Revisionswerberin bringt dazu näher begründet vor, dass sich aus dem Wortlaut der §§ 116, 117 LFG ergebe, dass Vermietungsbewilligungen nicht für ein bestimmtes Luftfahrzeug, sondern einer bestimmten Person erteilt würden, sodass die Erweiterung des Luftfahrzeug‑Portfolios keiner weiteren Bewilligung bedürfe. Diesbezüglich ist sie darauf zu verweisen, dass die ihr konkret erteilte, bestehende Vermietungsbewilligung vom 30. November 2018 ‑ wie ausgeführt ‑ jedenfalls nur die Vermietung der darin genannten, bestimmten Luftfahrzeuge umfasst. Angesichts der Rechtskraft dieses Bescheides ist im vorliegenden Fall die Frage, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen des LFG eine Vermietungsbewilligung an eine bestimmte Person (jedenfalls) ohne Einschränkung auf konkret genannte Luftfahrzeuge zu erteilen wäre, nicht von Relevanz und darauf daher nicht weiter einzugehen.

23 Auch die von der Revisionswerberin ergänzend zum Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Rechtsfragen führen nicht zur Zulässigkeit der Revision:

24 So sei zunächst die Frage noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewesen, ob bei der Erweiterung einer bestehenden Vermietungsbewilligung nur die das konkrete Luftfahrzeug betreffenden Sachverhaltselemente zu prüfen seien, oder jeweils ein vollständiges Bewilligungsverfahren, welches sich auf sämtliche (bereits zuvor geprüften) persönlichen und organisatorischen Merkmale des jeweiligen Antragstellers (insbesondere nach der AVO Verkehr 2017) erstreckt, zu durchlaufen sei.

25 Dem LFG ist ‑ wie bereits ausgeführt ‑ die bloße „Erweiterung“ einer bestehenden Vermietungsbewilligung um weitere Luftfahrzeuge fremd. Die vorliegende Revision hängt überdies nicht von der Frage ab, ob ein „vollständiges Bewilligungsverfahren“ hinsichtlich aller Bewilligungsvoraussetzungen zu führen sei, sondern lediglich davon, ob im Rahmen des Antrags die Nachweise nach § 19 Abs. 2 AVO Verkehr 2017 zu erbringen sind, denn nur darauf wurde die Antragszurückweisung gestützt.

26 Diesbezüglich sieht § 19 Abs. 1 Z 4 AVO Verkehr 2017 nach ihrem klaren Wortlaut eine solche Nachweispflicht im Rahmen eines (jeden) Antrages auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß § 116 Abs. 1 LFG vor. Weder differenziert sie dabei nach erstmaligen oder weiteren Anträgen, noch enthält die Verordnung Sonderbestimmungen für den Fall, dass die betreffenden Nachweise bereits in einem früheren Verfahren erbracht worden sind. Auch in dieser Hinsicht liegt somit im Hinblick auf die klare Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

27 Schließlich vermisst die Revision noch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Nachweisführung iSd § 19 AVO Verkehr 2017 nur durch urkundlichen Beweis oder auch durch sonstige Beweismittel geführt werden kann. Diese Frage bezieht sich auf das weitere Revisionsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen, weil eine Einvernahme des Geschäftsführers der Revisionswerberin geeignet gewesen wäre, die Einhaltung der Bestimmungen des § 19 AVO Verkehr 2017 (wenn auch anders als mittels Urkunden) nachzuweisen.

28 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist, wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 21.4.2023, Ra 2023/03/0030, mwN). Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens geführt hat, kann daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. zum Berufungsverfahren etwa VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129, und 31.1.2012, 2009/05/0044, je mwN; zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063). Soweit in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommt, dass die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen auch noch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten möglich ist (vgl. etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mwN), bezieht sich dies auf den ‑ hier nicht vorliegenden ‑ Fall, in dem das Verwaltungsgericht einen Auftrag zur Behebung von Mängeln erteilt, die von der Verwaltungsbehörde nicht wahrgenommen worden waren.

29 Weil somit die Behebung des Mangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinesfalls mehr erfolgen konnte, hängt die Revision von der Frage, in welcher Form der geforderte Nachweis zu erbringen ist, nicht ab.

30 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

31 Bei diesem Ergebnis muss nicht weiter darauf eingegangen werden, dass der von der Revisionswerberin angeführte Revisionspunkt (Recht auf Erteilung einer Vermietungsbewilligung gemäß §§ 116 ff LFG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) verfehlt ist, weil sie in diesem (materiellen) Recht durch die zurückweisende Entscheidung nicht verletzt sein konnte (vgl. dazu erneut VwGH 21.4.2023, Ra 2023/03/0030, mwN).

32 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juli 2023

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