VwGH Ra 2021/17/0225

VwGHRa 2021/17/022514.12.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des K R in S, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 19. Mai 2021, KLVwG‑633‑634/7/2021, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB
62012CJ0390 Pfleger VORAB
62015CJ0464 Admiral Casinos Entertainment VORAB
62017CJ0003 Sporting Odds VORAB
62017CO0079 Gmalieva VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170225.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. März 2021 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe in einem näher bezeichneten Zeitraum als „Organisator“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen mittels zweier Glücksspielgeräte organisiert, indem er den Aufstellplatz „organisiert“, das Personal eingeschult und die „Gewinne“ regelmäßig abgeholt habe. Weiters sei er für allfällige Reparaturen zur Verfügung gestanden. Der Revisionswerber habe § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG übertreten. Ihm wurde für jedes der beiden Glücksspielgeräte eine Geld‑ sowie Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt und weiters ein Kostenbeitrag zum behördlichen Strafverfahren vorgeschrieben.

2 Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge gegeben, als es die verhängten Strafen sowie den Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren herabsetzte und den Spruch des Straferkenntnisses in einer für dieses Verfahren nicht maßgeblichen Art präzisierte. Unter einem sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

3 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. September 2021, E 2587/2021‑5 die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das angefochtene Erkenntnis abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

4 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision zunächst mit dem Vorliegen eines Verstoßes gegen die ständige Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur dynamischen Kohärenzprüfung.

9 Dazu ist anzumerken, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt sind (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C‑347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C‑390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C‑464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C‑3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C‑79/17, Rn. 22 ff; VfGH 14.12.2022, G 259/2022; zur ständigen Rechtsprechung des OGH vgl. RIS‑Justiz RS0130636 [insbesondere T7]). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2020/17/0064, mwN). Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.

10 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision weiters vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bestehen eines unverhältnismäßigen Unterschieds zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe ab. Das Verwaltungsgericht habe den Strafrahmen bei der Geldstrafe zu 50% ausgeschöpft, während die Ersatzfreiheitsstrafe 17,8% der möglichen Höchststrafe betrage.

11 Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist (unter anderem) das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet (vgl. VwGH 14.2.2023, Ra 2020/13/0107, mwN).

12 Wenn im Revisionsfall dem Revisionswerber eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt wurde, welche das gesetzliche Höchstmaß in geringerem Ausmaß ausschöpft, als die in der Revision nicht bekämpfte Geldstrafe, so fehlt es dabei bereits an der Beschwer im dargestellten Sinn. Dass die Geldstrafe zu hoch bemessen worden wäre, wird in der Revision nicht vorgebracht.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte