Normen
VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160037.L00
Spruch:
Die Revision wird, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.327,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach einer durchgeführten Verkehrskontrolle setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 21. November 2018 gegenüber dem Revisionswerber die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer für näher angeführte Zeiträume ‑ aufgrund widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland ‑ fest. Der Revisionswerber stellte mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2019 einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung dieser Bescheide. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 12. März 2019 als unbegründet abgewiesen.
2 Einer gegen den Abweisungsbescheid gerichteten Beschwerde gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juni 2019 keine Folge, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das Bundesfinanzgericht die „Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurück“ und führte zur Begründung aus, die Bescheide vom 21. November 2018 seien nicht wirksam erlassen worden.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.
5 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2021/16/0038, hob der Verwaltungsgerichtshof über Revision des Finanzamtes den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, soweit er die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ‑ durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer ‑ die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. z.B. VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0029, mwN).
7 Das Verfahren war daher, soweit es die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat einzustellen (vgl. zum selben Revisionsfall betreffend die Normverbrauchsabgabe VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052, und 16.11.2022, Ra 2021/15/0051).
8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz ‑ in der beantragten Höhe ‑ gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 55 Abs. 1 VwGG) in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0237, mwN).
Wien, am 27. Juli 2023
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