VwGH Ra 2021/15/0051

VwGHRa 2021/15/005116.11.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Z V in K, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, Zl. RV/2100805/2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150051.L00

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie die Normverbrauchsabgabe betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Entscheidung über den Kostenersatz bleibt vorbehalten.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei brachte gemäß § 299 BAO einen Antrag auf Aufhebung des die Normverbrauchsabgabe 6/2018 betreffenden Bescheides vom 21. November 2018 beim Finanzamt ein.

2 Das Finanzamt wies den Antrag als unbegründet ab.

3 Einer gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge, woraufhin die revisionswerbende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. März 2021 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde, mit der Begründung, der händische Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe 6/2018 sei nicht wirksam erlassen worden, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurück.

5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision der revisionswerbenden Partei, in der sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

6 Mit Erkenntnis vom 29. September 2022, Ra 2021/15/0052, hob der Verwaltungsgerichtshof über Revision des Finanzamts den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, soweit er die Normverbrauchsabgabe betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ‑ durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer ‑ die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. z.B. VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0029, mwN).

8 Das Verfahren war daher, soweit es die Normverbrauchsabgabe betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat einzustellen.

9 Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die unter Ra 2021/16/0037 protokollierten Beschwerde vorbehalten.

Wien, am 16. November 2022

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