European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150051.L00
Spruch:
Die Revision wird, soweit sie die Normverbrauchsabgabe betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Entscheidung über den Kostenersatz bleibt vorbehalten.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei brachte gemäß § 299 BAO einen Antrag auf Aufhebung des die Normverbrauchsabgabe 6/2018 betreffenden Bescheides vom 21. November 2018 beim Finanzamt ein.
2 Das Finanzamt wies den Antrag als unbegründet ab.
3 Einer gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge, woraufhin die revisionswerbende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. März 2021 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde, mit der Begründung, der händische Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe 6/2018 sei nicht wirksam erlassen worden, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurück.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision der revisionswerbenden Partei, in der sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
6 Mit Erkenntnis vom 29. September 2022, Ra 2021/15/0052, hob der Verwaltungsgerichtshof über Revision des Finanzamts den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, soweit er die Normverbrauchsabgabe betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ‑ durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer ‑ die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. z.B. VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0029, mwN).
8 Das Verfahren war daher, soweit es die Normverbrauchsabgabe betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat einzustellen.
9 Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die unter Ra 2021/16/0037 protokollierten Beschwerde vorbehalten.
Wien, am 16. November 2022
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