VwGH Ra 2021/16/0038

VwGHRa 2021/16/003827.7.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Graz‑Stadt) in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14‑18, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2021, RV/2100805/2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Angelegenheiten ua der Kraftfahrzeugsteuer (mitbeteiligte Partei: Z V in K, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §279
BAO §299
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160038.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird, soweit er die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Nach einer durchgeführten Verkehrskontrolle setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 21. November 2018 gegenüber dem Mitbeteiligten die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer für näher angeführte Zeiträume ‑ aufgrund widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland ‑ fest. Der Mitbeteiligte stellte mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2019 einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung dieser Bescheide. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 12. März 2019 als unbegründet abgewiesen.

2 Einer gegen den Abweisungsbescheid gerichteten Beschwerde gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juni 2019 keine Folge, woraufhin der Mitbeteiligte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das Bundesfinanzgericht die „Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurück“ und führte zur Begründung aus, die Bescheide vom 21. November 2018 seien nicht wirksam erlassen worden.

4 Mit Erkenntnis vom 29. September 2022, Ra 2021/15/0052, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichts ‑ soweit er die Normverbrauchsabgabe betraf ‑ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

5 Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird über dieselbe Amtsrevision ‑ soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer betrifft ‑ vom hierfür nach der hg. Geschäftsverteilung zuständigen Senat abgesprochen.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Die Revision ist zulässig und begründet.

8 Wie der Verwaltungsgerichtshof im eingangs erwähnten Erkenntnis vom 29. September 2022, Ra 2021/15/0052, mit näherer Begründung ‑ auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird ‑ ausgesprochen hat, erweist sich der angefochtene Beschluss schon deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesfinanzgericht nicht den Antrag des Mitbeteiligten auf Aufhebung gemäß § 299 BAO, sondern ‑ nach dem insoweit eindeutigen Spruch des angefochtenen Beschlusses ‑ die „Beschwerde“ des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit dem der Antrag auf Aufhebung abgewiesen worden ist, zurückgewiesen hat.

9 Der angefochtene Beschluss war daher auch soweit er die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 27. Juli 2023

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