Normen
BAO §279
BAO §299
VwGG §42 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160038.L00
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird, soweit er die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Nach einer durchgeführten Verkehrskontrolle setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 21. November 2018 gegenüber dem Mitbeteiligten die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer für näher angeführte Zeiträume ‑ aufgrund widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland ‑ fest. Der Mitbeteiligte stellte mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2019 einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung dieser Bescheide. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 12. März 2019 als unbegründet abgewiesen.
2 Einer gegen den Abweisungsbescheid gerichteten Beschwerde gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juni 2019 keine Folge, woraufhin der Mitbeteiligte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das Bundesfinanzgericht die „Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurück“ und führte zur Begründung aus, die Bescheide vom 21. November 2018 seien nicht wirksam erlassen worden.
4 Mit Erkenntnis vom 29. September 2022, Ra 2021/15/0052, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichts ‑ soweit er die Normverbrauchsabgabe betraf ‑ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
5 Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird über dieselbe Amtsrevision ‑ soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer betrifft ‑ vom hierfür nach der hg. Geschäftsverteilung zuständigen Senat abgesprochen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig und begründet.
8 Wie der Verwaltungsgerichtshof im eingangs erwähnten Erkenntnis vom 29. September 2022, Ra 2021/15/0052, mit näherer Begründung ‑ auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird ‑ ausgesprochen hat, erweist sich der angefochtene Beschluss schon deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesfinanzgericht nicht den Antrag des Mitbeteiligten auf Aufhebung gemäß § 299 BAO, sondern ‑ nach dem insoweit eindeutigen Spruch des angefochtenen Beschlusses ‑ die „Beschwerde“ des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit dem der Antrag auf Aufhebung abgewiesen worden ist, zurückgewiesen hat.
9 Der angefochtene Beschluss war daher auch soweit er die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 27. Juli 2023
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