Normen
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §3 Abs1 Z3
FSG-GV 1997 §1 Z3 litb
FSG-GV 1997 §14
FSG-GV 1997 §17 Abs1
FSG-GV 1997 §17 Abs1 Z2
FSG-GV 1997 §18 Abs3
FSG-GV 1997 §18 Abs4
FSG-GV 1997 §2 Abs2
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110165.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Am 5. Juni 2016 hatte der Revisionswerber ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l) gelenkt und dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen. Deshalb entzog ihm die belangte Behörde die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten und ordnete an, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren und eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten beizubringen. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens wurde der Revisionswerber für befristet geeignet befunden, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken.
2 Am 2. Jänner 2021 lenkte der Revisionswerber neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,45 mg/l) und übertrat dadurch § 99 Abs. 1b StVO 1960, weshalb ihm die belangte Behörde mit Mandatsbescheid vom 15. Jänner 2021 die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten ab dem 2. Jänner 2021 (Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins) entzog (Spruchpunkt I.). Unter einem ordnete die belangte Behörde an, „eine wiederholte Nachschulung für alkoholauffällige Lenker“ zu absolvieren, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen. Die Entziehungsdauer ende frühestens mit Ablauf des 2. September 2021, nicht jedoch vor Befolgung dieser Anordnungen (Spruchpunkt II.).
3 Ausdrücklich nur gegen die in Spruchpunkt II. enthaltene Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung sowie der Beibringung der für das Gutachten erforderlichen Befunde erhob der Revisionswerber Vorstellung.
4 In der (von der belangten Behörde eingeholten) amtsärztlichen Stellungnahme vom 3. März 2021 wurde die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 zitiert, der Folgendes wörtlich zu entnehmen ist:
„... nicht gänzlich unauffällig aber derzeit auch nicht eignungsausschließend ist die Persönlichkeitsbefundlage ... Veränderungsprozess wurde mittlerweile gestartet, der Untersuchte steht seiner bisherigen Alkohol- und Fahrervorgeschichte problembewusst und reflektiert gegenüber ...“
Da es erneut innerhalb von fünf Jahren zu einer alkoholisierten Verkehrsteilnahme gekommen sei, sei eine amtsärztliche Untersuchung sinnvoll. Bei der Untersuchung solle festgestellt werden, ob ein entsprechendes Problembewusstsein hinsichtlich des Alkoholkonsums des Revisionswerbers gegeben sei. Da auch in der letzten amtsärztlichen Untersuchung im Jahr 2018 ein Veränderungsprozess bezüglich des Alkoholtrinkverhaltens des Revisionswerbers angegeben worden sei, sei neuerlich zu beurteilen, ob dieses Verhalten noch andauere.
5 Am 21. Juni 2021 legte der Revisionswerber der belangten Behörde die Bestätigung über die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vor.
6 Mit Vorstellungsbescheid vom 27. Juli 2021 wies die belangte Behörde die Vorstellung ab und bestätigte den Mandatsbescheid vom 15. Jänner 2021. Im Einleitungssatz ist hervorgehoben, dass der Revisionswerber nur gegen den zweiten Teil des Spruchpunktes II. des Mandatsbescheides Vorstellung erhoben habe. Die belangte Behörde trug dem Revisionswerber auf, sich bis zum Ablauf der Entziehungsdauer amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Entziehungsdauer ende frühestens mit Ablauf des 2. September 2021, nicht jedoch vor Befolgung dieser Anordnung. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde unterblieb.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass sich der Revisionswerber bis zum 15. Oktober 2021 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe. Unter einem erklärte es gemäß § 25a VwGG eine Revision für unzulässig.
8 Begründend führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, dem Beschwerdevorbringen, der Revisionswerber habe lediglich gegen die amtsärztliche Untersuchung Vorstellung erhoben, weshalb die belangte Behörde zur Bestätigung des gesamten Mandatsbescheides (und damit auch der Entziehung sowie der Nachschulungsanordnung) sachlich unzuständig sei, sei die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Nach dieser seien die Spruchpunkte im Mandatsbescheid als untrennbar anzusehen, und hinsichtlich dieser Absprüche könne keine Teilrechtskraft eintreten. Die belangte Behörde sei daher zuständig gewesen. Zur Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung führte das Verwaltungsgericht aus, diese Entscheidung liege nach § 24 Abs. 3 FSG im Ermessen der belangten Behörde, der diesbezüglich nicht entgegenzutreten sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattete.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die Revision behauptet die Unzuständigkeit der belangten Behörde, weil sie mit Vorstellungsbescheid vom 27. Juli 2021 die Spruchpunkte des Mandatsbescheides vom 15. Jänner 2021 bestätigt habe, obwohl der Revisionswerber in seiner Vorstellung lediglich die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung („Spruchpunkt II. zweiter Teil“) bekämpft habe. Das Verwaltungsgericht habe diese Unzuständigkeit rechtswidriger Weise nicht aufgegriffen.
14 Die belangte Behörde hatte im Spruchpunkt I. ihres Vorstellungsbescheides die ‑ ausschließlich gegen die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung samt Beibringung der hiezu erforderlichen Befunde gerichtete ‑ Vorstellung abgewiesen und den Mandatsbescheid (der auch die Entziehung und die Nachschulungsanordnung enthalten hatte) bestätigt.
15 Wenn der Spruch eines Bescheides ‑ für sich allein betrachtet ‑ Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt und dieser Inhalt somit nicht eindeutig ist, kann und muss (zunächst) die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs herangezogen werden (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0233 sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz. 110 ff.). Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet ihre Grenze jedoch dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (vgl. zum Ganzen VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0030, mwN).
16 Fallbezogen finden sich in der Bescheidbegründung ausschließlich Ausführungen zur Notwendigkeit der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens. In Spruchpunkt II. des Vorstellungsbescheides wird nur die amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Zudem hielt die belangte Behörde im Einleitungssatz des Bescheides ausdrücklich fest, dass „gegen den Mandatsbescheid (konkret: nur gegen den zweiten Teil des Spruchpunktes 2 ‑ amtsärztliche Untersuchung) vom 15.01.2021“ Vorstellung erhoben worden sei. Es ist daher davon auszugehen, dass im Vorstellungsbescheid lediglich über die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung abgesprochen wurde. Im Übrigen wies die belangte Behörde in ihrer (vom Verwaltungsgericht eingeholten) Stellungnahme vom 10. August 2021 auch darauf hin, dass sich die Abweisung der Vorstellung, wie aus dem Bescheid klar ersichtlich sei, nur auf das Vorstellungsbegehren bezogen habe.
17 Der Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Daran ändert auch nichts, dass sich das Verwaltungsgericht in seiner Begründung mit der Unzuständigkeitseinrede auseinandersetzte und rechtlich verfehlt ausführte, dass die im Mandatsbescheid vom 15. Jänner 2021 enthaltenen Spruchpunkte nicht trennbar seien (vgl. dazu etwa VwGH 10.2.2023, Ra 2022/11/0191, mwN).
18 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von näher zitierter hg. Rechtsprechung ungeachtet der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Revisionswerbers die im Vorstellungsbescheid vom 27. Juli 2021 ausgesprochene Entziehung und die Anordnungen zu einem Zeitpunkt bestätigt, in dem die Entziehungsdauer bereits abgelaufen gewesen und es dadurch zu einer unzulässigen Entziehung der Lenkberechtigung für die Vergangenheit gekommen sei.
19 Ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B‑VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. aus vielen etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2018/11/0248, mwN).
20 Vor diesem Hintergrund führt das erwähnte Zulässigkeitsvorbringen die Revision aus den im hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2022, Ra 2019/11/0061, zu einem identen Vorbringen (desselben Rechtsvertreters) dargelegten Erwägungen nicht zum Erfolg. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
21 Soweit der Revisionswerber für seinen Standpunkt die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1996, 94/11/0289, sowie vom 20. Juni 2006, 2006/11/0040, ins Treffen führt, erweisen sich diese angesichts der ihnen zugrundeliegenden abweichenden Sachverhalte für den Revisionsfall, in dem die Anordnungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG nicht nachträglich, sondern gleichzeitig mit der Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt waren, als nicht geeignet, ein Abgehen des Verwaltungsgerichts von der hg. Judikatur aufzuzeigen.
22 In der Zulässigkeitsbegründung wird überdies vorgebracht, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach einem Alkoholdelikt mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l sei unzulässig. Die Anordnung einer solchen Untersuchung sei nach § 24 Abs. 3 fünfter Satz FSG „lediglich“ bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorgesehen. Das Gesetz sehe eine Prüfung des aufrechten Bestehens des Problembewusstseins nicht vor. Schließlich liege zur Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes keine (konkrete) Begründung vor.
23 § 24 Abs. 3 erster Satz FSG sieht vor, dass bei einer Entziehung oder nachträglichen Einschränkung einer Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (wie eine Nachschulung) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Betreffenden im Rahmen einer Ermessensübung (vgl. zur Aufgabe des Verwaltungsgerichtes bei der Überprüfung behördlicher Ermessensübung VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106) anordnen kann, letzteres freilich nur dann, wenn Anhaltspunkte für eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung bestehen. Für bestimmte Konstellationen (Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960) gibt § 24 Abs. 3 fünfter Satz FSG zwingend vor, dass die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen ist (vgl. VwGH 25.1.2019, Ra 2018/11/0233; 9.12.2020, Ra 2019/11/0162 und 10.2.2023, Ra 2022/11/0191).
24 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist die in § 1 Z 3 lit. b, § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 2 und § 18 Abs. 3 und 4 FSG‑GV genannte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehen. Als entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol hat es der Verwaltungsgerichtshof angesehen, dass der Betreffende - sei es aus Verantwortungsbewusstsein oder aufgrund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung - den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeugs vermeidet oder zumindest so weit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen VwGH 3.11.2022, Ra 2020/11/0076, mwN).
25 Das Verwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, der belangten Behörde sei nicht entgegenzutreten, wenn sie ein amtsärztliches Gutachten für notwendig erachtet habe, um das Problembewusstsein des Revisionswerbers (also auch seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) betreffend das Lenken von Kraftfahrzeugen im alkoholisierten Zustand zu überprüfen. So habe sich der Revisionswerber trotz des zeit- und kostenintensiven Verfahrens nicht davon abbringen lassen, innerhalb von fünf Jahren erneut alkoholisiert am Verkehr teilzunehmen. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 und der letzten amtsärztlichen Untersuchung aus dem Jahr 2018 sei ein Veränderungsprozess angegeben worden, der nunmehr fraglich sei.
26 Die Revision legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht mit dieser Begründung von den Leitlinien der oben zitierten Rechtsprechung abgewichen wäre. Ebenso wenig zeigt die Revision auf, dass die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist für die amtsärztliche Untersuchung fallbezogen unvertretbar wäre.
27 Weiters rügt die Revision, dass das Verwaltungsgericht die Sache des Beschwerdeverfahrens und den Prüfungsumfang nach § 27 VwGVG überschritten habe, weil es in Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses ausgesprochen habe, dass der Revisionswerber eine amtsärztliche Untersuchung zu absolvieren habe, da „ansonsten die Lenkberechtigung zu entziehen ist“.
28 Die Rechtsfolge des Nichtendens der Entziehungszeit ergibt sich für den Fall des Nichtbefolgens einer rechtskräftigen Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ohnehin bereits aus § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG (vgl. VwGH 25.1.2019, Ra 2018/11/0233, mwN). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Revisionswerber durch den Ausspruch des Verwaltungsgerichts beschwert sein sollte.
29 Soweit der Revisionswerber schließlich als Feststellungsmangel rügt, das Verwaltungsgericht habe das Beschwerdevorbringen unberücksichtigt gelassen, die belangte Behörde habe am 3. September 2021 den Führerschein wieder ausgefolgt, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde ‑ entgegen dem Revisionsvorbringen ‑ lediglich ausführte, dass er seinen Führerschein abzuholen gedenke.
30 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2023
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