Normen
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art144 Abs3
TagesbetreuungsV Wr 2016 §2 Abs2
TagesbetreuungsV Wr 2016 §4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110030.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid des (nunmehrigen) Revisionswerbers vom 13. August 2018 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 30. Jänner 2018 auf Genehmigung des Lehrplans für den Ausbildungslehrplan „Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter“ abgewiesen.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und erkannte in der Sache selbst unter Verweis auf § 2 VwGVG iVm. § 5 Abs. 2 Z 3 Wiener Tagesbetreuungsgesetz iVm. § 2 Abs. 2 Wiener Tagesbetreuungsverordnung zu Recht, dass „Herrn Mag. O[...] als Organisator i.S.d. § 2 Abs. 2 Wiener Tagesbetreuungsverordnung der von diesem eingereichte Lehrplan genehmigt“ werde.
3 Das Verwaltungsgericht Wien ging dabei zusammengefasst von folgenden Feststellungen aus:
Unter der Bezeichnung des Einzelunternehmens „O.´s e.U.“ habe Herr Mag. O. erstmals am 20. Dezember 2016 einen auf § 2 Abs. 2 Wiener Tagesbetreuungsverordnung (WTBVO) gestützten Antrag auf Genehmigung des Lehrplans für den Ausbildungslehrgang „Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter“ eingebracht. Dieser Antrag sei rechtskräftig abgewiesen worden.
4 Am 30. Jänner 2018 habe derselbe Antragsteller neuerlich einen auf § 2 Abs. 2 WTBVO gestützten Antrag auf Genehmigung des Lehrplans für den ident bezeichneten Ausbildungslehrgang eingebracht. Die übermittelten Unterlagen hätten eine Stundenübersicht, umfassende Angaben zum Lehrinhalt, eingehende Ausführungen zu den Rahmenbedingungen betreffend die Organisation des Lehrganges und die Lebensläufe der in Aussicht genommen Referentinnen enthalten.
5 Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften des Wiener Tagesbetreuungsgesetzes (WTBG) führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, § 2 Abs. 2 leg. cit. enthalte eine nähere Determinierung der Vorgaben für das Verfahren zur Genehmigung eines Lehrplans im verfahrensgegenständlichen Sinn. Zur Antragstellung legitimiert sei diejenige Person, die den genehmigten Lehrplan im Rahmen eines Ausbildungsangebotes umsetze, daher der/die (künftige) Organisator/in des Ausbildungslehrgangs. Die zu erteilende Genehmigung sei höchstpersönlicher Natur und daher nicht übertragbar. Der zu genehmigende Lehrplan habe „näher konkretisierte lehrplanmäßige Vorgaben für einen Ausbildungslehrgang zu erfüllen“. Diese seien in § 4 Abs. 1 WTBVO enthalten. Zur Ermöglichung der Beurteilung, ob der beantragte Ausbildungslehrgang den näher konkretisierten lehrplanmäßigen Vorgaben entspreche, sei dem Antrag ein „fachlich fundiertes Konzept (Curriculum)“ beizuschließen. Der verfahrensgegenständliche Antrag entspreche diesen gesetzlichen Vorgaben. Das Gesetz stelle keine Anforderung an die Qualifikation einer Organisatorin bzw. eines Organisators im Sinne des § 2 Abs. 2 WTBVO, zumal nicht der/die Organisator/in selbst, sondern die in der Ausbildungseinrichtung eingesetzten Lehrkräfte den Vorgaben des § 5 WTBVO zu entsprechen hätten, welche die genehmigten Ausbildungsinhalte vermitteln sollten. Die im gegenständlichen Antrag angeführten Lehrinhalte und Lehrgegenstände enthielten alle im (alleine) maßgeblichen § 4 Abs. 1 WTBVO angeführten Lehrinhalte im vorgeschriebenen Stundenausmaß und gingen zum Teil deutlich über die dort vorgesehenen Mindestvorgaben hinaus. Dem Antrag sei eine umfassende und höchst detaillierte Darstellung der Ausbildungslehrinhalte beigeschlossen gewesen. Es sei weder ersichtlich noch sei dargelegt worden, dass diese Darstellung mangelhaft oder fehlerhaft sei. Der beantragte Lehrgang vermittle deutlich mehr Lehrinhalte, als gemäß § 4 Abs. 1 WTBVO als Mindestvorgabe vorgeschrieben sei. Die darüber hinausgehenden Lehrinhalte würden aber offenkundig den Zielsetzungen des § 1a WTBG entsprechen. Gegenteiliges sei von der belangten Behörde nicht behauptet worden. Damit erfülle der beantragte Ausbildungslehrgang bzw. der beantragte Lehrplan alle Vorgaben des § 5 Abs. 2 Z 3 WTBG iVm § 2 Abs. 2 WTBVO.
6 Insofern die Revisionswerberin über die klaren gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Anforderungen an einen Ausbildungslehrgang stelle, sei dem zu entgegnen, es könne aus der Wendung „Organisatorin bzw. Organisator“ im Sinne des § 2 Abs. 2 WTBVO nicht geschlossen werden, dass nur eine Person, welche bereits ein Ausbildungsinstitut betreibe, zur Antragstellung im Sinne der Verordnung berechtigt sein könne. Mit dieser Vorgabe wäre im Ergebnis gesetzlich untersagt, dass eine Person, welche nicht bereits ein einschlägiges Ausbildungsinstitut betreibe, die Genehmigung erlangen dürfe, einen Ausbildungslehrgang im Sinne des § 2 Abs. 2 WTBVO anzubieten. Dies sei mit dem Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit unvereinbar. Zudem lege das Gesetz eine derartige Auslegung in keiner Weise nahe. Ebenso wenig verlange das Gesetz die Angabe, welche konkrete Person welche konkrete im Lehrplan angeführte Lehrveranstaltung abhalten werde. Eine Solche Auslegung würde nämlich den Antragsteller dazu verpflichten, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein konkretes Lehrerteam vertraglich an sich gebunden zu haben. Dies sei de facto nur durch den Abschluss von entgeltlichen Dienstverträgen möglich und führe wiederum dazu, dass nur eine Person, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Ausbildungseinrichtung betreibe und jederzeitigen Zugriff auf sein aktuelles Lehrpersonal habe, einen derartigen Antrag stellen könne. Überdies würden die Überlegungen der Revisionswerberin dazu führen, dass mit dem Ausscheiden eines einzigen Lehrenden ‑ etwa aufgrund von Pensionierung, Kündigung oder Mutterschutz ‑ die zugrundeliegende Genehmigung rechtswidrig würde und die betreffende Lehreinrichtung mit sofortiger Wirkung zu schließen sei. Bei jeder Änderung des Lehrpersonals müsste in diesem Falle ein eigener neuer Genehmigungsantrag gestellt werden, was im Ergebnis die Führung einer entsprechenden Ausbildungsstätte geradezu verunmöglichen würde. Der Umstand, dass es in einem anderen vom jeweiligen Antragsteller organisierten Ausbildungslehrgang zu Mangelhaftigkeiten in der Lehrvermittlung gekommen sei, wäre nicht geeignet, die Genehmigungsfähigkeit eines konkreten Lehrgangs in Zweifel zu ziehen. Der belangten Behörde als Aufsichtsorgan obliege es, sicherzustellen, dass in einem Ausbildungslehrgang, dessen Lehrplan den gesetzlichen Vorgaben entspreche und daher zu genehmigen sei, die Lehrinhalte auch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vermittelt würden. Die Ebene der Überwachung der Umsetzung sei nicht in die Genehmigungsebene miteinzubeziehen. Zudem sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Antragsteller der verantwortliche Betreiber des von der belangten Behörde als mangelhaft beurteilten Ausbildungslehrgangs gewesen sei.
7 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die verfahrensgegenständliche außerordentliche Amtsrevision.
8 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 4.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei inhaltsleer. Indem weder im Spruch, noch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses „ein Hinweis auf den konkreten Lehrgangsinhalt enthalten“ sei, weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068) ab.
12 Gemäß § 59 Abs. 1 AVG, der nach § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, hat der Spruch (eines Erkenntnisses) die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen. Die Entscheidung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entsprechen (vgl. etwa VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068,0069).
13 Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen aber nach der hg. Judikatur nicht überspannt werden. So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. Auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) führt nicht zur Aufhebung einer Entscheidung, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften seine Grundlage gebildet haben. Nicht zuletzt hängen die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit stets von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 22.5.2023, Ra 2023/17/0046, sowie zur Relevanz des Einzelfalls VwGH 11.4.2022, Ra 2019/11/0165, jeweils mwN.).
14 Das Verwaltungsgericht sprach im Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung ‑ unter Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ‑ aus, dass der mitbeteiligten Partei als Organisator i.S.d. § 2 Abs. 2 WTBVO der von dieser eingereichte Lehrplan genehmigt werde. Unter Heranziehung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, welche den Verfahrenshergang und insbesondere den Inhalt des Antrags detailliert wiedergibt, besteht kein Zweifel, dass Gegenstand der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 30. Jänner 2018 auf Genehmigung des Lehrplans für den Ausbildungslehrgang „Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter“ gemäß § 2 Abs. 2 WTBVO ist und welchen Inhalt dieser hatte (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OGH 25.3.2010, 5 Ob 219/09f, der zufolge die Einzelfirma eines Einzelunternehmers weder ein selbständiges Rechtssubjekt noch ein Rechtsobjekt neben und außer dem Unternehmer darstellt, sondern diese nur Kennzeichen eines Unternehmens, dessen Rechtsträger der Unternehmer als natürliche Person bildet, ist). Ob die konkreten Lehrgangsinhalte des zur Genehmigung eingereichten Lehrplans den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 iVm. § 4 WTBVO entsprachen, stellt dabei ein Rechtmäßigkeitserfordernis der Genehmigung eines solchen Lehrplans dar; als solches ist es in der Begründung (und nicht im Spruch) näher darzulegen (vgl. dazu auch VwGH 27.3.2019, Ra 2019/12/0018).
15 Inwiefern nun der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die Anforderungen an die Bestimmtheit in einer die Zulässigkeit der Revision begründenden grob unrichtigen Art verletzt hätte, zeigt die Revision in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung nicht auf.
16 4.2. Sofern die Revision des Weiteren geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Ermittlungspflicht verletzt (im Besonderen von der Einholung eines pädagogischen Sachverständigengutachtens abgesehen), ist ihr Folgendes zu entgegnen: Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen ‑ für die revisionswerbenden Parteien günstigeren ‑ Sachverhaltsgrundlage zu führen (Hinweis B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0006, mwN). Die Revision zeigt mit ihren diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Ausführungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf.
17 4.3. Insofern die Revision weiters darauf verweist, das Verwaltungsgericht habe sich mit der durch die Novelle zum WTBG LGBl. Nr. 16/2019 geänderten Rechtslage nicht auseinandergesetzt und so das angefochtene Erkenntnis mit einem Begründungsmangel belastet, ist diesem Vorbringen keine ausreichende Bezugnahme auf den konkret vorliegenden Fall zu entnehmen, weil die Revision nicht einmal darstellt, inwiefern das angefochtene Erkenntnis vor dem Hintergrund einer Rechtslagenänderung inhaltlich rechtswidrig wäre.
18 4.4. Sofern schließlich die Revision einerseits vorbringt, es sei „noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zum Bewilligungsverfahren für Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen und zur Frage des Umfangs der Ermittlungspflicht (gemäß § 39 Abs 2 AVG) zur Prüfung eines ‚fachlich fundierten Konzeptes (Curriculum)‘ ergangen“, und andererseits anführt, dass sich zur Wirkkraft der Grundlagendokumente gemäß § 1a und § 2 WTBG, gemeint die konkrete Anwendung der Grundlagendokumente in materiengesetzlichen Bewilligungsverfahren (zB WKGG, WTBG) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle, zu der sich bislang lediglich der Verfassungsgerichtshof „im Vorfeld des gegenständlichen Erkenntnisses geäußert habe“, und sich sohin die Frage stelle, inwieweit die Einhaltung der Standards dieser Grundlagendokumente im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen sei, ist die Revisionswerberin auf folgende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:
19 Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit der Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. z.B. VwGH 18.6.2023, Ro 2020/04/0017, mwN.).
20 Der Revisionswerber hat auf die vorliegende Rechtssache bezogen konkret aufzuzeigen, warum die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängen soll (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 24.3.2015, Ra 2014/19/0143; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009). Die Revision zeigt mit den von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen, die keine nähere Konkretisierung aufweisen, keinen ‑ wie von dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten ‑ Bezug zur gegenständlichen Rechtssache auf. Insbesondere lässt sie offen, inwiefern sich die Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen auf das Ergebnis im konkreten Fall auswirken könnte.
21 4.5. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2023
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